ſt, wie amtli alſche en Schnellzuge w 1 9 zertrünmett, ö ernichtet. 0 dehnung Von 300 N Hilfeleiſtung für dh 0 dhe bei Coutrag die ſich im litär und eine beit der Sefeun U. Trümmern wände 1 ganze Nacht berging z imd Verwundeten, empfing die Au dem Urlaub auf „ r der öffentl lichen ne ls aus den Ferien zu mit ſeinem Kabine iſtrophe begehen. 9 em Bahnhofe zu Allez in. , 26. Aug. Ju ag weiter gemeldet, daß f. 150 Perſonen befand len an Ort und Selk. n noch fortwährend gern borgeholt. Präſident de n Bericht über die dard der Eiſenbahn⸗Heſelſhy falſchen Weich 10 t vielmehr, daß ein St egenſtand das Funktion nacht hat. 6. Ang. Die ct ras war biher nicht nin r verhaftete Weichen Pflicht erfüllt hi, n Sonntag der von i nit 0 zu 5 1. eſtetranke Sui nara, die ſich in den 28 hatten, die Mauer uz von den Aufſehern 13 verwundet. er wärme: ten ihm bittere Wutt . ſie indeſſen früh gez e ruhig: „Nein!“ erſprechen, denn el ſch lich ſondern auch 5 erſtemal, daß ſih N rängte. t mehr weit zu geben, E die Gutswirtſchaft a Abhanges, und bol Nn n Fritzchens muntectk nabe ſeiner Tante enges der anderen Seite h wieder fort,“ rief ſie, rauche mich. Sie 2 uſanne und lieſt ihr . “ wiederholte Wanda zal “ rief auc der Kucl⸗ nde Kätzchen! Komm, Mädchen nit 1 junge t nah l ich zuvor e re dann noch 1. f 1, was wirſt 2 Du in 15 5 dann übrall um ul utete die Antwort. e in der S. und langſam gehofft hatte! 8 ach dem Vorwer Brigitte zu 1 dem Höft! 1 aa Si ae 725 Bekanntmachung. 85 Nr. 98573 JI. Wir bringen hiermit die neue, am 1. Oktober l. Is., in Kraft tretende Verordnung über die Polizeiſtunde vom 24. Juli l. Is. (Geſ. und V.⸗O.⸗Nr. XXIV Seite 308) zur öffentlichen Kenntnis, Mannheim, den 12. Auguſt 1907. Großh. Bezirksamt, Polizeidirektion: gez. Dr. Korn. Verordnung vom 24. Juli 190 Die Polizeiſtunde betr. Zum Vollzug des § 365 des enfee tbuchs wird berordne, was folgt: Die nächtliche Polizeiſtunde wird auf 11 Uhr feſtgeſetzt. 2. 8 Durch ortspolizeiliche Vorſchrift kann die Polizeiſtunde auf eine frühere oder auf eine ſpätere Stund, jedoch nicht über 2 Uhr feſtgeſetzt werden. Das Bezirksamt kann diejenigen Wirtſchaft en ganz oder teilweiſe von der Polkzei⸗ ſtunde befreien, bei welchen Verhältniſſe beſonderer Art eine ſolche Befreiung als Bedürfnis erſcheinen laſſen. Die Ortspolizeibehörde kann an einzelnen Tagen bei beſonderen Anläſſen für alle oder für einzelne Wirtſchaften einer Gemeinde eine Verlängerung der nach 8 1 feſtgeſetzten Polizeiſtunde geſtatten. Bei Tanzbeluſtigungen ſteht dies nur dem Bezirksamt zu. 3 Eine Abkürzung der Polizeiſtunde kann das Bezirksamt bei dringenden außerordent⸗ lichen Veranlaſſungen für alle Wirtſchaften einer Gemeinde oder für die Wirtſchaften eines beſtimmten Ortsteils vorübergehend anordnen. Die gleiche Befugnis ſteht dem Bezirksamt auch einzelnen Wirtſchaften gegenüber zu, ſofern durch den Wirtſchaftsbetrieb die öffentliche Ordnung, Ruhe oder Sicherheit fortgeſetzt in erheblicher Weiſe beeinträchtigt wurde. § 4. Die Wirte oder ihre Stellvertreter haben den Eintritt der Polizeiſtunde eine Viertelſtunde vorher anzukündigen. Nach Eintritt der Polizeiſtunde haben ſie das wirt⸗ ſchaften ſofort einzuſtellen und ihre Gäſte an Entfernung zu mahnen. § 5. Die Verordnung findet keine Anwendung: J. auf Fremde, welche in Gaſthäuſern übernachten; anhalten; 2. auf Veranſtaltungen von Vereinen und geſchloſſenen Geſellſchaften in Schankſtuben und öffentlichen Vergnügungsorten, ſofern hierzu nur Mitglieder und perſönlich ein⸗ geladene Gäſte Zutritt haben. oder auf der Durchreiſe in ſolchen § 6. Dieſe Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1907 in Wirkſamkeit. Mit dieſem Tage tritt die Verordnung vom 22. Oktober 1864, die Poliz iſtunde be⸗ treffend, (Regierungsblatt Seite 785) außer Kraft. Karlsruhe, den 24. Juli 1907. Großherzogliches Miniſterium des Innern gez. von Bodman. 1 8 e ſſch leu ß. i Vorſtehende Bekanntmachung bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Ladenburg, den 23. Auguſt 1907. Bürgermeiſteramt: Hofſtetter. giz. Dr. Hermann. Hibſchenberger⸗ Zunn e αν,H,jq h αν,,ð,,j⁊i Sämtliche Bedarfsartikel der Handwerker nur zum Selbſtgebrauch. 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