ſt, konnte ſi zu löſende Es iſt zi ir Zeit eine 1158 1 ein beſchämendes . hilfe geſchaffen bell rigkeiten zu üͤbervit fragen. Die eit z. zweite kaun ich bent t man von Natm an als der ſog. „Zinnen ige Reihen Bäunt p latz fix und fertig. umgrenzt, iſt kein. m Feſtplatz — 9 Kostenaufwand er zer des Feſtes kim ſtehen bleibenden Fi ich Beſeitigung der Nd unte zu Vorführmgn ö die Vorführenden dat e Aufdrängen der Jus hoͤre manchen Sit nen Bäume!“ „d fe pachten der Obstbäume muß eben derſ ſind nicht allein dent mit der Erfüllung htigt, Anſprüche an de „ daß, wenn das dan Ausführung käme, zen meiſten hieſigen ezollt würde. Ich ut arauf hinzuweisen, laß! jeder der beiden hi ich das Gauturnfſt i age gelöſt wäre, übern Jahr der Geſangaz ßes Feſt abzuhalten e nächſtes Jahr die gz sfeſt hat. In Aub ſte, die den hieſigen bringen werden, un! l die ſchon lange ſchuen ge zu vollführen. W. „daß, wenn ein nſelben im Jaht he benützen könnte. Du Gedankens würde aut ner des Marktplatzes 8 ielenden Kinder Bored ich im Waschwasser. emittel, verschönert den Ten se Hände. zu 10, 20 mn Flacon zu M. I-Uu. L. 2% jeinrich Mack in UI. 1 Wohung 48 2— 3 ev. 4 ſchnme immern, nebſt Küche, icher⸗ und Kellethlcz c. zu vermieten. erteilt die Exeter ach möbliertes Zimmer ermieten. 5 kob Katzenmaltt Schulſtraßt. e undliche Wohnung ermieten. 255 in Volz, Weiche imme bl. Zimm enmaier, terles 2 Betten 0 Gedehe⸗ Georg 2 0 Kirchenſru . ſolchen öffentlichen 5 5 J Aufſicht ſtehen, vorausgeſetzt: 1. P Bekanntmachung. Den Ausbruch der Maul- und Klauen⸗ ſeuche in Leutershauſen betr. Nr. 62968 J. Nachdem die Maul⸗ und Klauenſſuche in den Stallungen des Jakob Plötzer, Jakob Bock IV und Georg Guffleiſch in Leutershauſen ausgebrochen und feſtgeſtellt iſt, wurde auch über dieſe Stallungen Stallſperre verfügt. Gleichzeitig wird Erweiterung der bereits in Kraft geſetzten Beſtimmungen des 8 58 der Verordnung vom 19. Dezember 1895 durch in Kraftſetzung auch des § 59 für die Gemeinde Leutershauſen angeordnet. Es darfg hiernach aus der Gemarkung Leutershauſen Vieh (Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen) nur mit ortspolizeilicher Genehmigung und allein zum Zwecke ſo⸗ fortiger Schlachtung auf Grund eines tierärztlichen Zeugniſſes, welches die Seuchenfreiheit der betreffenden Tiere beſcheinigt, ausgeführt werden. 1. nach benachbarten Orten, 2. nach in der Nähe befindlichen Eiſenbahnſtationen behufs der Weiterbeförderung Schlachthäuſern, welche unter geregelter veterinär polizeilicher a) daß die Polizeibehörde des Schlachtorts ſich mit der Zuführung der Tiere vorher einverſtanden hat; bp) daß die Tieren dieſen Anſtalten direkt mittelſt der Eifenbahn oder doch von der Abladeſtation aus mittelſt Wagen zugeföhrt werden, die ſo dicht ſchließen, daß ein Herau fallen tieriſcher Auswurfſtoffe nicht möglich wird. Durch vor⸗ gängige Vereinbahrung mit der Eiſenbahnverwaltung oder durch unmittelbare polizeiiche Begleitung iſt dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen Wiederkäuern und Schweinen anf dem Transport nicht ſtattfinden kann. Wird die Genehmigung zur Ausfuhr ſeitens der Ortspolizeibehörde er⸗ teilt, ſo iſt dem Führer der Tiere eine Beſcheinigung auszuſtellen, die indes wie das tierärztliche Zeugnis mit dem Ablauf des auf den Tag der Aus⸗ ſtellung folgenden Tages ihre Gültigkeit verliert. Ferner wird gemäß § 59 Abſ. 3 der Verordnung vom 15. Dezember 1895 die Gemeinde Leutershauſen gegen den Durchtrieb von Wiederkäuern und Schweine geſperrt. Weinheim, den 14. Mai 1907. Großh. Bezirksamt: (gez.) Steiner. Vorſtehende Bekanntmachung bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis Ladenburg, den 24. Mai 1907. 5 Buürgermeiſteramt: Hofſtetter: Bekanntmachung. Die Hundetaxe betr. No. 46890 II. Gemäß 8 3 des Geſetzes vom 4. Mai 1896, die Hundetaxe betr. § 2 der Vollzugs⸗Verordnungen hierzu vom 5. Mai 1896 (Geſ. und V.⸗O.⸗Bl. Seite Hibſchenberger ö 74 ff.) bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß in der Zeit vom 1. bis 15. Juni d. Is. die Anmeldung der Hunde und die Entrichtung der Hundetare für das Tarjahr 1. Zuni 1906 bis 31. Mai 1907 zu erfolgen hat. Anzumelden iſt jeder bis zu dieſem Zeitpunkt über 6 Wochen alte Hund. Ueber 6 Wochen alte Hunde, welche nach dieſem Termine bis zum 31. Mai nächſten Jahres in Beſitz genommen oder in die Gemeince eingebracht werden, ſind innerhalb 4 Wochen nach der Beſitzerlangung beziehungsweiſe der Einbringung, Hunde, welche erſt nach dem Anmeldetermin das Alter von 6 Wochen erreichen, innerhalb 4 Wochen nach dieſem Zeitpunkt anzumelden. Eine Anmeldung iſt jedoch nicht erforderlich, wenn der Beſitz des Hundes in der erſten Hälfte des Monats Juni beziehungsweiſe vor Ablauf der vierwöchigen Friſt des zweiten Abdſatzes wieder aufgegeben wurde. Das Gleiche gilt, wenn der Hund an die Stelle eines anderen von demſelben Beſitzer in der gleichen Gemeinde im laufenden Tax⸗ jahr ſchon vertaxten Hundes tritt. Zei der Anmeldung iſt zugleich die Tae zu entrichten. Das Mitbringen der Hunde hierzu iſt nicht erforderlich. Die Taxe, welche von dem Beſitzer zu bezahlen iſt, beträgt für das vom 1. Juni bis 31. Mai laufende Jahr (Taxjahr) f a) In den Gemeinden 16 Mark. b) In den übeigen Gemeinden des Amtsbezirks 8 Mark. alt, ſo beträgt die Taxe 8 Mark. . 5 Für Hunde, die im Beſitze des deutſchen Reiches oder eines Bundesſtaates ſtehen, iſt eine Taxe nicht zu entrichten. Der Beſitzer hat hinſichtlich der Taxe den Rückgriff auf den Eigentümmer. Die Anmeldung des Hundes und die Bezahlung der Taxe hat durch den Beſitzer ſelbſt oder einen Stellvertreter perſönlich und mündlich bei der Steuereinnehmerei am Orte des Wohnſitzes oder des dauernden Aufenthalts des Beſitzers, durch die Hundebeſitzer, ohne dauernden Aufenthaltsort am Ort des vorübergehenden Aufenthalts zu erfolgen. gemeinde anzumelden, zu welcher die abgeſonderte Gemarkung in ſteuerlicher Beziehung geteilt iſt. Die Steuereinnehmerei erteilt für jeden vertaxten Hund eine beſondere Quittung nd führt immer über die Anmeldungen ein Verzeichnis, welches am 16. Juni abge⸗ chloſſen wird. Wer die rechtzeitige Anmeldung eines Hundes unterläßt, hat neben der Taxe den oppelten Betrag derſelben als Strafe zu entrichten. Vermag der Angezeigte jedoch nachzuweiſen, daß vie rechtzeitige Anmeldung nur Strafe bis zum einfachen Betrag der Taxe erkannt werden. 5 Hunde, für welche die Taxe nicht rechtzeig bezahlt wird, können eingezogen werden. Mannheim 1. Mai 1907. 0 Großherzogl. Bezirksamt Polizeidirektion: Dr. Korn. tmachung bringen wir hiermi Ladenburg, den 1. Mai 1907. Bürgermeiſteramt: 1 öffentlichen Kenntn us Verſehen und nicht in der Abſicht einer Taxhinterziehung unterblieb, ſo kann auf eine bene Anleitung. . Georg Seitz, Hauptſtraße 182. Sorten Kohlen wie Ruhrkohlen (Ruhr⸗Fettſchrot), Fettnußkohlen II geſiebt Anthracitkohlen, Schmiedekohlen und Coks ſtets auf Lager und empfiehlt A. F. Mevyltel. Hofſtetter: utaten ſehmackhaft zu kochen, ermöglicht 8 W. 1 Ne Man beachte die jedem 5 Vürze. Originalfläſchchen beigege⸗ Feudenheim, Mannheim, Sandhofen und Seckenheim 5 5 Hat der Beſitzer in keiner Gemeinde des Großherzogtums einen dauernden Aufent⸗ 57 Näheres in der Exp. d. Bl. Hunde, die auf abgeſonderten Gemarkungen gehalten werden, ſind in derjenigen Hibſchenberger. ö Dickrüben pflanzen 0 hat zu verkaufen. 3 — B Tahn- Operationen N Todes⸗Anzeige. Heute früh halb 7 Uhr verſchied nach ſchwerem Leiden unſer langjähriger Vorbeter und Lehrer 5 Herr David Freitag im Alter von 62 Jahren. Wir verlieren in dem Entſchlafenen einen pflichtgetreuen Beamten und freundſchaftlichen Berater und werden demſelben ein treues Andenken bewahren. Die istael, Oemeinde Ladenbmg Der Synagogenrat: Hch. Sternweiler. en 4. Juni 1907. 1 Die Beerdigung findet Donnerſtag Nachmittags 3 Uhr ſtatt. Liederkranz Cadenhurg. Gegründet 1843. Eingetragener Verein. Unſer verehrliches langjähriges Ehrenmitglied 5 Herr David Freitag lt 1 iſt heute früh geſtorben. Die Beerdigung findet Donnerstag Nachmittag 3 Uhr ſtatt. Wir erſuchen unſere Mitglieder um recht zahlreiche Beteiligung. Ladenburg, 4. Juni 1907. Der Verwaltungsrat. NR NRRRRNRRRRRRuuAuuuRAA unn Georg Katzenmaier 269 Ileidelbergerstrasse 269 Spezialität in Bodenlacken u. 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