il. Heute frz b lutomobil, W 1 Männer und imaſt. Die J Ein junger hauffeur wurde l. Rann wurde n licht ernſtlich de Verletzungen umert. 15 ril. In dem am Palmſonnig v. hrigen Schwitgerng che. Der Miche z 1. April. Da . er Newa zum dhe inde infolge eines en der alte Dan iß gekentert Und eee den ſich 60 Peter N. onen zu retten. d; e Strömung id Rettungsarbeiten. orgen. iſches. ebſt dem Reichs⸗Jaß . 1,— Vetlag! 14, Dreſtenerſt. d Gewerbetreibende andwerker oder Aker oder in irgend en be tätig, iſt es ung den Beſtimmunga aut zu ſein. Das etz iſt mit aufgene hau⸗Geſetz als M Format wird ab z werden. Die ſtaatliche Prämiierung bon Zuchtſtuten, die Erteilung von Freideckſcheinen undcßhdie Gewährung von Kaufpreisnachläſſen betr. No. 45 184 J. Die Bürgermeiſterämter und die Herren Stabhalter werden beauf⸗ tragt, die unten abgedruckten Grundbeſtimmungen für die ſtaatliche Prämiierung von Zuchtſtutten die Ertellung von Freideckſcheinen und die Gewährung von Kaufpreisnach⸗ laſſen in geeigneter Weiſe zur Kenntnis der Pferdezlichter zu bringen, auf die Aenderungen der Ziffer 1 der Grundbeſtimmungen ausdrücklich hinzuweiſen und denſelben weiter zu eröffnen: 1. Die Bewerbungen um Prämien, Freideckſcheine und Kaufpreisnachläſſe find längſtens bis zum 25. April l. Is. bei den Bürgermeiſterämtern einzureichen und von dieſen ſofort dem Großh. Bezirksamte vorzulegen. . Anmeldungen, welche nach dieſem Zeitpunkte erfolgen können nicht berückſichtigt Bekanntmachung. werden. Die Bewerbungen müſſen enthalten: f a) Vor- und Zunamen, Stand und Wohnort des Eigentümers des Tieres. b) Name, Abſtammung, Geburtsjahr, Farbe und Abzeichen der Stute und even⸗ tuell ihre Nachkommen. e) Die Angabe, ob und wann die Stute prämiiert oder mit einem Freideckſchein bedacht worden iſt. 2. Bei den im laufenden Jahre ſtattfindenden Tagfahrten zur Prämiierung mülſſen vorgeführt werden: a) Alle in dem betr. Bezirk aufgeſtellten ſubventionierten Hengſte. b) Die im Jahre 1897 und den folgenden Jahren mit Staatsunterſtützung igekaufen und eingeführten Stuten und Stutfohlen, inſofern dieſelben von er Kommiſſion noch nicht für zuchtuntauglich erklärt worden ſind. Die vor dem Jahre 1897 eingeführten Stuten werdeu freigegeben, falls ſie nicht während der letzten 3 Jahren prämiiert worden ſind. c) Diejenigen Stuten, welche in den Jahren 1904, 1905 oder 1906 einen Staats⸗ oder Aufmunterungspreis erhalten haben. d) Diejenigen Stuten bezw Stutfohlen, welche zu letztjährigen Pferdeprämiier ung hätten vorgeführt werden ſollen, aber nicht zur Vorführung gelangt ſind. 8 3. Wenn die Beſitzer der unter Ziffer 2 4—d bezeichneten Pferde an deren Vor⸗ führung behindert ſind, haben ſie dies vor der Prämiierungstagfahrt dem Gr. Bezirksamt mit Angabe des Behinderungsgrundes und des Standorts des Pferdes anzuzeigen. 4. Die Beſitzer von Stuten, welche ſich um Prämien oder Freideckſcheine bewer ben, ferner die Beſitzen, welche gemäß Ziffer 8b der Grundbeſtimmungen bezw. Ziffer 2 0d oben zur Vorführung ihrer Stuten verpflichtet ſind, haben zur Prämiierungtagfahrt die zur Erbringung der verlangten Nachweiſe erforderlichen Beſchälkarten bezw. Geburtsſcheine mitzubringen. 5. Wir verweiſen auf § 1 der Grundbeſtimmungen, wonach nur dem Zuchtziel des Bezirks entſprechende Stuten prämiiert werden können und bemerken, daß es den in einem Htlbbluprämierungsbezirk wohnhaften Beſitzern von Kaltblutpferden überlaſſen bleibt, letztere auf der nächſtgelegenen Prämiierungsplatte für Kaltblüter zur Vorführung zu bringen, wie umgekehrt Halbblüter eines Kaltblutbezirks an dem nächſten för die Prämiierung von Halbblütern beſtimmten Ort vorgeſtellt werden können. 5 Die gemäß Ziffer 1 dieſer Verfügung einkommende Bewerbungen, ſowie ein Ver⸗ zeichnis der gemäß Ziffer 2 dieſer Verfügung im laufenden Jahre vorzuführenden Hengſte, Stuten und Stutfohlen, ſind uns von den Bürgermeiſterämtern bezw. Stabhaltern ſpäteſtens am 28. April l. J. vorzulegen. Kommen Bewerbungen nicht ein, oder ſind vorzuführende Heng Stutfohlen nicht vorhanden, iſt Fehlanzetge zu erſtatten. Mannheim, 11. April 1907. Großh. Vezirlisamt: Lang. Grundbeſtimmungen. . di: ſtaatliche Prämierung von Zuchiſtuten, die Erteilung von Freideckſcheinen und die Gewährung von Kaufpreisnachläſſen. Freideckſcheine können erhalten: Die Beſitzer von nicht über 15 Jahre alten Stuten, welche ſchon zur Zucht ver⸗ wendet, oder von dem Beſitzer ſelbſt gezüchtet worden ſind und deren Abſtammung väterlicherſeits nachgewieſen wird, oder welche auf Grund eines früher erhaltenen Aufmunterung oder Staatspreiſes in ein badiſches Zuchtregiſter eingetragen ſind. Die Stuten müſſen dem Zuchtziel des Bezirks entſprechen, gut gehalten und be⸗ ſchlagen, ſowie frei von Erb⸗ und Zuchtfehlern ſein. f Nur ausnahmsweiſe können beſonders gute Stuten, deren Abſtammungsnachweis nicht erbracht werden kann, dann berückſichtigt werden, wenn ſie mit einem guten von einem ſtaatlich ſubventionierten Hengſt gefallenen Fohlen vorgeführt werden. Den Aufmunterungspreis in Höhe von 25 M. bezw. Aufmunterungspreis und Freideckſchein, können erhalten: Die Beſitzer von Stuten, welchen den unter Ziff. 1 angegebenen Bedingungen entſprechen und mit mindeſtens einem lebenden Nachkommen vorgeführt werden, welcher nachweislich von einem ſtaatlich ſubventionierten, der Zuchtrichtung des Be⸗ zirks entſprechenden Hengſt gezeugt iſt und durch ſein Gebäude den Zuchtwert der Stute in günſtigem Licht erſcheinen läßt. 3. Den kleinen Staatspreis beſtehend aus Diplom und Geldpreis in der Höhe von 50 M. können erhalten z Die Beſitzer von Stuten, welche den unter Ziffer 2 angegebenen Bedingungen entſprechen und deren Zuchtwert von der Prämiierungskommiſſion als beſonders hoch bezeichnet wird. Den großen Staatspreis, beſtehend aus Diplom und Geldpreis in Höhe von 100 M. können erhalten: Die Beſitzer von Stuten, der unter Ziffer 3 bezeichneten Art, wenn dieſe nach⸗ weislich im badiſchen Inland gezüchtet oder mit Staatsunterſtützung eingeflührt ſind. Den Züchterpreis, beſiehend aus Medaille und Geldpreis in Höhe von 300 M. können erhalten: Die Beſitzer von Stuten, welche nachweislich in Baden gezüchtet worden ſind, wenu dieſelben mit mindeſtens zwei Nachkommen in unmittelbarer Generationsfolge vor⸗ 5 11 5 geführt werden, dieſe Tiere alle im Beſitze des Züchters der Stammſtute ſich befinden und ihre Abſtammung nachgewieſen werden kann. Mit Ausnahme des unter Ziffer 2 bezeichneten Falles, kann für ein Pferd in einem Jahre jeweils nur eine Auszeichnung gewährt werden, d. h. es kann mit Ausnahme des in Ziffer 2 bezeichneten Falles nicht gleichzeitig ein Freideckſchein und eine Prämie ſondern nur das eine oder andere zugebilligt werden. Ein und dieſelbe Stute kann nur dreimal mit einer Aufmunterungs⸗ oder Staats⸗ prämie bedacht werden und zwar iſt bei jeder Bewerbung um eine neue Prämie eine neue züchteriſche Leiſtung nachzuweiſen. Nur der Züchterpreis kann zu drei bereits bewilligten Prämien noch hinzutreten. .Die Bewilligung von Zuchtpreiſen wird an die Bidingung geknüpft, daß der Beſitzer ſich ſchriftlich verpflichtet: a) die Preisſtute in den nächſten 3 Jahren wenigſtens zweimal zur Zucht zu ver⸗ wenden und durch einen mit Staatsunterſtützung gehaltenen Hengſt gleicher Zucht⸗ richtung beſchälen zu laſſen: b) die Stute in den nächſten 3 Jahren bei jeder Muſterung der Prämiiernngs⸗ kommiſſion zur Kontrolle vorzuführen; unterbleibt die Vorführung, oder erfolgt dieſe zwar, aber ohne Vorzeigen der Beſchälkarte, ſo wird das Muſterungsjahr nicht als Beſchäljahr gerechnet, und werden demnach die infolge dieſes Ueberein⸗ kommens übernommenen Verpflichtungen auf ein weiteres Jahr erſtreckt, ſofern nicht von dem Miniſterium des Innern eine Zurückziehung der früher bewilligten Prämien angeordnet wird; o) die Stute nicht zu verkaufen, ohne daß der Käufer die in dem Revers feſtgeſetzten Verpflichtungen übernimmt, was letzterer in einer ſchriftlichen Erklärung zu be⸗ ſtätigen hat, welche dem Großh. Bezirksamte zur Uebermittelung an das Mini⸗ ſterium des Innern von dem Verkäufer mit der Anzeige von dem Verkauf ein⸗ zuſchicken iſt; d) die Stute in das PBezirkszuchtregiſter, bezw. wo eine Pferdezuchtgenoſſenſchaft be⸗ ſteht, in das Zuchtregiſter dieſer Genoſſenſchaft eintragen zu laſſen und vom Ab⸗ fohlen, von einer Veräußerung oder von einem Todes fall der betr. Stute dem Großh. Vezirksamt, bezw. dem Vorſtand der Zuchtgenoſſenſchaft zwecks Eintrags in das betreffende Regiſter Anzeige zu erſtateen; e) die empfangene Prämie auf Anfordern des Miniſteriums des Innern ganz oder teilweiſe zurückzuzahlen, wenn die unter Ziffer 8Z a —d übernommenen Verpflicht⸗ ungen nicht erfüllt werden, wenn die prämierte Stute während der pflichtigen Jahre außerhalb Badens verkauft wird. i wenn die prämiierte Stute in keinem der pflichtigen Jahre trächtig geworden iſt. wenn dem Eigentümer der Stute wegen Erkrankung oder Eingehens derſelben, die Erfuͤllung der Verpflichtung unter Ziffer 8a unmöglich gemacht werden follte. Der Freideckſchein wird auf den Namen des Befitzers der mit demſelben bedachten Stute lauten und wird die betreffende Stute genau beſchreiben. Sollte die Stute den Beſitzer wechſeln, ſo kann auf Antrag der ungiltig gewordene Freideckſchein vom Vorſitzenden der Prämiierungskommiſſion auf den Namen des neuen Beſitzers um⸗ geſchrieben werden. . a Kaufpreisnachläſſe. Ferner werden gelegentlich der Prämiierungstagfahrten auch die für mit Staatsunterſtützung eingeführten bezw. angekauften Stuten und Stutfohlen J. Zt. zugeſagten Kaufpreisnachläſſe und zwar der erſte Nachlaß in dem auf die Einfuhr folgenden Jahr, der zweite in dem zweiten Jahr nach der Einfuhr gewährt werdeu, wenn die Haltung der in Betracht kommenden Pferde zu einer Beanſtandung teinen Anlaß bietet. Mit dieſen Kaufpreisnachläſſen kann jedoch nicht gleichzeitig ein Freideckſchein oder eine Prämie zuerkannt werden. Weiterhin kann der dritte Kaufpreisnachlaß für diejenigen gut gehaltenen im Jahre 1902 und den folgenden Jahren mit Staatsunterſtützung eingeführten Stuten bewilligt werden, welche mit einem zweiten Fohlen zur Vorführung gelangen, und dieſer Nachlaß kaun als Zu⸗ ſchlag zu einer bewilligten Prämie gegeben werden. b Im übrigen haben die Beſitzer von mit Staatsunterſtützung eingeführten bezw. angekauften Stuten und Stutfohlen bei Vermeiden des Verluſtes der ihnen zuge⸗ ſprochenen Kaufpreisnachläſſe außer den im Revers feſtgelegten Verpflichtungen, gleichwie die Beſitzer prämiierter Stuten die in Ziffer 8d dieſer Grundbeſtimmungen feſtgeſetzten Verpflichtungen zu erfüllen. Be ſch lu ß. Vorſtehendes wird hiermit veröffentlicht. Ladenburg, den 19. April 1907. Bürgermeiſteramt. Hofſtetter. Geſellſchaft Gemütlichkeit. Donnerstag, 25. I. Ms. Abends 9 Uhr findet im Lokal ei Beneral⸗Herſammlung Tagesordnung: 1. Aufnahne von Mitgliedern. 2. Vereinsangelegenheiten. NB. Nach der Verſammlung findet Geſangs⸗Probe ſtatt. Um zahlreiches Erſcheinen erſucht. Der Vorſtand. NNNR RRR — Zur Saiſon 1907 empfehle ich den titl. Einwohnern von hier und Umgebung meine ſo belieb gewordenen 5 Preſto- und Prunsbiga⸗Fahrräder 1 günſtigen Zahlungsbedingungen, ſowie Ersatzteile jeder Art. erſtklaſſige, ſolide Fabrikate 92 bVußftſchläuche und Vaufdecken nur prima garantierte Waren. Ferner empfehle ich zum Frühjahr den Garten⸗ und Hausbeſitzern einen ſoliden und dauerhaften Waſſerleitungsſehlauch zu bedeutend ermäßigten Preiſen. 1 Louis Bargolini, Schloſſerei. 2 2 6 5 20 56 6 56 56 de e 6 l dr dl de de de eee 228 Zu vermieten: 4⸗Zimmerwohnungzmit Balkon.] Karl Engel, Bahnhofviertel. Wohnung zu vermieten bei Franz Ott Heidelbergerſtraße. 2 Schlaſſtellen zu vermieten bei Hibſchenberger. ſtatt. Ziehung 4. 7. Mai Geldlotterie zum Veſten des Blindenßeims Weimar 3333 Gewinne zuſammen Mk. 45.000 I. 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