e Anzeichen ſonſt als ldert wird, gehandelt und Ver⸗ erkrankung, in ſeiner inn in den d gefunden, 6. April. r Wohnung kurzer Zeit karie Wetz⸗ Schvellig⸗ jäuſer über, r lichterloh n Elemente das Schul⸗ erk, Akziſor par Rösch, Doppelhaus) on letzterem hier gelang on Tengen, zäudeſchaden 'e Fahrniſſe konnte ge⸗ Ziegen und t Familien ſind haupt⸗ 1m die Provi⸗ z8geſellſchaft 8 iſt nichts zetzſtein und ud das Vieh e des wegen ters Liberka orden. Der mittelt, daß n dem Jahre er, zweimal dagegen hat ich Beuthen Liberka i iſt Liberka ei den bier nden. Sie dürfte das fenbar nicht iah tötlicher itz, mit un⸗ eiß von der id den Kopf, m Befinden jächſten Orte mattet; ſein rblüte mitten zu müßte ſie Er lehnte schmerzliche chzuckte ſeine Euch Nama⸗ mein Leid, änen ſtanden zerſter Kraft r von Deiner hen, wo ſie in der treue blume meines hohl ſie das les durch den war. Sie ſelnden Aus Leidenſchaft och faſt ein auſe und ſah igen Augen, Male, als ſie er Verderben och. 1 nänniſchen 1 Töchterſchule Ladenburg. Das neue Schuljahr beginnt am Mittwoch, den 10. d. Mts. iejenigen Schülerinnen, welche in unſere Anſtalt eintreten ſollen, d. h. lche, welche mindeſtens drei Klaſſen der Volksſchule abſolviert haben, wollen Laufe dieſer Woche, jeweils 8 — 10 Uhr vormittags, im Schullokale zuſtgarten) angemeldet werden. Wir bemerken hierbei noch, daß wir im üchſten Jahre Schülerinnen in die unterſte Klaſſe nicht aufnehmen werden. Ladenburg, den 8. April 1907. Der Verwaltungsrat. Gewerbeſchule Ladenburg. Das neue Schuljahr 1907/08 beginnt am e 5 Donnerstag, den 18. April d. J. % ie neueintretenden Schüler haben ſich an dieſem Tage morgens 7 Uhr der Gewerbeſchule einzufinden. wie Schreibmaterial mitzubringen. f Der Unterricht für die Schüler der 2. und 3. Klaſſe beginnt am 19 ziehungsweiſe 20. April, morgens 7 Uhr. 1 5 A. Molitor. Dieſelben haben das letzte Schulzeugnis, Ladenburg, 8. April 1907. Orts⸗Statut 0 betreffend die Gewerbeſchule Ladenburg. 1 rund des Landesgeſetzes vom 13. Auguſt 1904, den gewerblichen u. kauf 0 Fortbildungsſchulunterricht betreffend (Geſetzes⸗ und Verordnungsblatt XXIV), wird für die Gemeinde Ladenburg mit Zuſtimmung des Gemeinderats und rgerausſchuſſes beſtimmt, wie folgt: Die in den Gewerbebetrieben der Gemeinde Ladenburg beſchäftigten männ⸗ hen Arbeiter (Geſellen, Gehilfen und Lehrlinge) ſind verpflichtet, den Uuterricht an der werbeſchule in Ladenburg an den von der örtlichen Aufſichtsbehörde mit Genehmigung s Großh, Gewerbeſchulrats feſtgeſetzten Tagen und Stunden zu beſuchen. Die Schulpflicht dauert bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die Entlaſſung aus der Schule findet in der Regel nur am Ende des Schuljah res tt; Schüler die im Laufe eines Schuljahres die für die Schulpflicht feſtg ſetzte Alters⸗ nze erreichen, ſind jedoch auf Verlangen an dem dieſem Zeitpunkt vorangehenden Schul⸗ halbjahresſchluß zu entlaſſen. Das Winterhalbjahr ſchließt mit dem Beginn der Oſterferien, das Sommerhalb⸗ hr am J. November. § 2. Von der Verpflichtung zum Schulbeſuch befreit ſind diejeuigen gewerblichen beiter, die bereits eine andere gewerbliche Schule mit mindeſtens 3 Jahreskurſen ord⸗ 5055 beſucht haben, und ſich hierüber durch Vorlage eines Abgangszeugniſſes sweiſen. § 3. Vom Zeichenunterricht ſind befreit die Lehrlinge, Geſellen und Gehilfen des Zäcker⸗, Metzger⸗, Gerber⸗, Wirtſchafts⸗, Feilenhauer⸗ und Seifenſiedergewerbes. Im übeigen können einige Schüler durch die örtliche Aufſichtsbehörde, fämtliche gehörige eines Gewerbes jedoch nur unter Zuſtimmung des Großh. Gewerbeſchulrats Biſuche des Zeichenunterrichts und einzelner Unterrichtsfächer, die für ihr Handwerk ht unbedingt nötig ſind, auf Anſuchen befreit werden. Die Entbindung eines einzelnen hülers von der Verpflichtung zum Schulbeſuch überhaupt, die nur Ausnahmsweiſe aus z beſonderen Gründen erfolgen darf, iſt ebenfalls nur mit Zuſtimmung des Großh. werbeſchulrats zuläſſig. § 4. Für die ſchulpflichtigen gewerblichen Arbeiter wird ein vom Lehrherrn er Arbeitgeber in halbjährigen Raten im Vorans zu zahlendes Schulgeld von jährlich Mk. 20 Pfg. erhoben, das bedürftigen und würdigen Schülern auf Autrag der Auf⸗ tsbehörden durch den Gemeinderat erlaſſen werden kann. Ein Rückerſatz des bezahlten Schulgeldes findet bei vorzeitigem Austritt und bei sweiſung aus der Schule ntcht ſtatt. § 5. Der Beſuch der Gewerbeſchule kann auch den nach dieſem Statut nicht pflichtigen, gewerblichen Arbeitern mit Zuſtimmung ihrer Arbeitgeber, ſowie ſonſtigen gen Leuten, die keinem Gewerbe angehören, geſtattet werden. Dieſe freiwilligen Schüler haben ein Schulgeld von halbjährlich 3,60 Mark im raus zu bezahlen und unlertiegen mit ihrem Eintritt den Beſtimmungen dieſes Statuts. § 9. Der Arbeitgeber und Lehrherrn bezw. die Eltern und deren Stellvertreter ben die zum Beſuch der gewerblichen Fortbildungsſchule verpflichteten Arbeiter beim tritt in die Arbeit oder Lehre binnen 3 Tagen bezw. beim Beginn des Schuljahrs zumelden und ſpäteſtens am 3. Tag nach Entlaſſung aus der Arbeit wieder abzu⸗ ldea. Die Anmeldung hat auch wenn eine ſogenannte Probezeit vereinbart iſt, ſtatt⸗ nden und erfolgt bei dem mit der Leitung der Schule betrauten Lehrer. Die Arbeitgeber und Lehrherrn ſind berpflichtet den in die Schule getretenen beitern — und zwar auch dann wenn der Eintritt ein freiwilliger iſt — den Beſuch Unterrichts nach Maßgabe des Ortsſtatuts und des Stunde nplanes zu geſtatten nnd eu die hierzu nötige freie Zeit zu gewähren. Die Arbeitgeber und Lehrherrn bezw. die Eltern und deren Stellvertreter haben Schüler, der durch Krankheit am Beſuch des Unterrichts verhindert war, beim edererſcheinen in der Schule eine Beſcheinigung mitzugeben. Soll ein Schüler aus dringenden Gründen vom Beſuche der Schule für unden oder längere Zeit entbunden werden, ſo haben die A beitgeber einige s im Unterricht Verſäumte, insbeſondere die ſchriftlichen und zeichneriſchen Arbeiten d ſobald wie möglich nachzuholen. Der Arbeitgeber iſt verpflichtet, dem Schüler hierzu orderliche Zeit zu gewähren. § 7. Die Schüler ſind zur gewiſſenhaften Beobachtung der Vorſchriften der Schul⸗ duung und des Stundenplanes verpflichtet. Zuwiderhandlungen werden vom Schulvorſtand und der Auffſichtsbehördf nach aßgabe der Verordnung vom 3. Februar 1875, die in den Fortbildungsſchulen zu⸗ igen Strafen betreffend (Geſetzes⸗ u. Verordnungsblatt Seite 129), beſtraft. Bei fortgeſeßter Unbotmäßigkeit eines Schülers kann nach vorausgegangener wieder⸗ ter fruchtloſer Beſtrafung desſelben ſeine Ausweiſung aus der Schule bezw. ſeine berweiſung in die allgemeine Fortbildungsſchule durch die örtliche Auffichtsbehörde fügt werden. § 8. Zuwiderhandlungen gegen die Beſtimmungen dieſes Statuts ſeitens der beitgeber und Lehrherrn bezw. der Eltern und ihre Stellvertreter, ſowie auch ſeitens Schüler werden, ſoweit nicht gegen letztere nach Maßgabe der in 8 7 aufgeführten rordnung mit Schulſtrafen eingeſchritten wird, auf Grund des § 3 des Lanbesgeſetzes n 13. Auguſt 1904 polize lich geahndet. 8 9. Dieſes Ortsſtatut tritt am 1. Mai 1905 in Wirkſamkeit. Ladenburg, den 19. April 1905. 5 b Der Gemeinderat: gez. Betz. Vorſtehendes Ortsſtatut, das mit Erlaß Großh. Mini 5 ern November d. Js. Nr. 49887 genehmigt wurde bringen wir hiermit zur öffentlichen ntnis. ö e Ladenburg, den 27. November 1905. Bürgermeiſteramt. Betz. . * N oder Eltern her unter genauer Angabe der Gründe beim Schulvorſtand um Befreiuog nachzuſuchen. Tbellbre ſofort zu vermieten bei in trockener Ware ſtändig am Lager Candw. Pezirksverein Cadenburg. Sonntag, 14. April, nachmittags 3% Uhr findet im Gaſthaus zum Löwen in Seckenheim Bezirksverſammlung ſtatt mit folgender Tagesordnung: 1. Bekanntgabe des Rechenſchaftsberichts und der Rechnung, 2. Wahlen, 3. Voranſchlag für 1907, 4. Beſprechung über Hagelverſicherung, 5. Vortrag des Herrn Landwirtſchaftslehrers Doll über Ernährung und Aufzucht des Junggeflügels. 5 1 Zahlreichen Beſuch erwünſcht. Ladenburg, 5. April 1907. Turn- Geſellſchafl . Am Samstag, den 13. d. M. findet ein Nacht⸗Turngang ſtatt, wozu die aktiven und paſſiven Turner höflichſt eingeladen werden. Der Marſch geht ohne Halt nach Doſſenheim⸗Handſchuhsheim⸗Neuen⸗ heim⸗Ziegelhauſen⸗Kleingemünd⸗Neckargemünd, hier iſt längerer Aufenthalt, dann weiter nach Waldhilsbach. Der Rückmarſch den Umſtänden nach. Der Abmarſch iſt auf abends präcis 9 Uhr vom Lokal z. „Schiff“ angeſetzt. Um zahlreiches und pünktliches Erſcheinen wird gebeten. Der J. Turnwart. Der Vorſtand. Maunheimer Maimarkt 1907 15 vom 4. bis 8. Mai. Pferderennen am 28. April, 5. und 7. Mai. i Ziehung der Lotterie am 8. Mai. 17 Hauptgewinne mit 21 Pferden. Erſter Preis Mk. 6000.—, 18 Hauptgewinne, je 1 Kuh oder 1 Rind, 1965 Silberpreiſe und andere Gegenſtände, zuſ. 2000 Gewinne im Werte von Mk. 50,000. Für die Luxuspferde werden dem Gewinner innerhalb der erſten 3 Tage nach der Ziehung 75%, für die Arbeitspferde und Rindviehgewinne 80% Für die Silberpreiſe wird der volle Geldbe⸗ des Ankaufspreiſes garantiert. trag gewährt. Uebernehmer von Loſen wollen ſich an den Kaſſier, Herrn Johs. Peters, C 3, 18, dahier wenden. — Auf je 10 Loſe wird ein Freilos gewährt. Preis des Loſes Mk. 1. Mannheim, im Januar 1907. Landwirtſchaftl. Sezirksuerein. Bad. Vennverein. NRNNKNN RRR KN NN Zur Saiſon 1907 empfehle ich den titl. Einwohnern von hier und Umgebung meine ſo beliebt gewordenen Preſto- und Prunsviga⸗Jahrräder erſtklaſſige, ſolide Fabrikate 2 unter günſtigen Zahlungsbedingungen, ſowie Srſatzteile jeder Art. V Vaufiſchläuche und Vaufdecken nur prima garantierte Waren. 170 Ferner empfehle ich zum Frühjahr den Garten⸗ und Hausbeſitzern einen ſoliden und dauerhaften Waſſerleitungsſehlaueh zu bedeutend ermäßigten Preiſen. Louis Bargolini, Schloſſerei. eee 5 PP Habe mich in Mannheim als Rechtsanwalt niedergelaſſen. Julius Waietgel Messplatz, Schimgerstrasse 2. Telephon 3368. 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