S andere Ab el pfer beilubt h Frau wat 1 getragene Gab gz Handtäſchchen, 1 1 g * ihren dre b. Geſtern ur ergleute dur ngeſchloſſen. geben die Eine ungsarbeiten 0 morgen mittag zu k Klannhein 100 roße Gartenbaunntg annheimer d Wert darauf, daß ſich auf den 1 antiert naturrein: d ausgeſchänkt werd zünſche der Ausſtir Die Ausſtellungze kaufen und an dee N. telt den Weineinte z n erfahrenen en eingetreten iſt w reichhaltige Weinen; hat. In dieſem Iz der Ausſtellung zur ollen, ſind auch dr Se mit einer Anzihl an Es iſt lebhaft z e Mannheimer Jr hen, ihre Weinkart ten, auch den nit ien einen ihrer Bel hat. mmlung damts Maunbein. bi aur rer Erſatzbehörden en 0 8 der Jahresklaſt lr eingetreten ſind, of.) N mittags 2 Ut Ladenburg, Nee ubrigen. Die 9 ite des Paſſe nt unrichtigen Kean ſammlung niht 1. iche Beteilige 4 en. . Berwaltanttts I Ausftattungen se «acachung. Es wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß das Lagern von Zigennern, umherziehenden Scheeren⸗ ſchleifern, Schirmflickern, Seiltänzern und dergleichen wandernden Perſonen, ſewie das Aufſtellen von Wagen am Waſſerturm, am Schriesheimer Tor, ſowie überhaupt in unmittelbarer Nähe der Stadt verboten iſt. Zuwiederhandelnde werden auf Grund des § 121 des P.⸗St.⸗G.⸗B. beſtraft⸗ Ladenburg, 8. November 1906. Bürgermeiſteramt: J. V.: Carl Günther. Hibſchenberger. Bekanntmachung. Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß nach Verfügung des Gr. Bezirksamts Mannheim vom 4. Sept. ds. Is., genehmigt von Gr. Herrn Landeskommiſſär unterm 28. Oktober d. J. die Kirchweihe in hieſiger Stadt künftighin — erſtmals im Jahre 1907 — am 2. Sonntag im Auguſt abge⸗ halten wird. Ladenburg, den 6. November 1906. Gemeinderat: J. V.: Carl Günther. Hibſchenberger. 1 Fran Anton Berger Eiſenbahnbrücke, empfiehlt ſich im Maſchiuenſtricken bei billigen Preiſen und prompter Bedienung. 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Die Wahl findet im Rathauſe ſtatt. 5 Die Wahl geſchieht mittelſt geheimer Abſtimmung und es je er Stimmberechtigte ſeinen ausgefüllten Wahlzettel der Wahlkommiſſion persönlich zu übergeben. III. Wahlberechtigt ſind die Bürgerausſchußmitglieder und Gemeinderäte. IV. Wählbar ſind ſämtliche Gemeindebürger. Ausgenommen ſind und können nicht gewählt werden diejenigen: 1 1) die als Soldaten im wirklichen Dienſt ſtehen; 2) über deren Vermögen die Gant gerichtlich eröffnet worden iſt und zwar während der Dauer des Gantverfahrens und 5 Jahre nach dem Schlnſſe desſelben, ſofern ſie nicht früher nachweiſen, daß ſie ihre Gläubiger befriedigt haben; 3) denjenigen, denen die Wählbarkeit durch ein anderes Geſetz ganz oder teilweiſe entzogen iſt. Wenn ein als Bürgermeiſter Gewählter das Wirtsgewerbe treibt, ſo kann er die Wahl nur annehmen, wenn er zwei Dritteil der Stimmen aller Wahl⸗ berechtigten erhalten hat oder ſein Gewerbe niederlegt. Vorgeſetzte Staatsverwaltungsbeamte und Ortsgeiſtliche, andere Staats⸗ diener, ſtandes⸗ oder grundherrliche Beamte und Schullehrer können die Wahl zum Bürgermeiſter nur annehmen, wenn ſie ihre Stelle niederlegen. V. Unter denſelben Vorausſetzungen kann auch jeder Staatsbürger ge⸗ wählt, aber nicht von der Staatsbehörde ernannt werden. Mit der Annahme der Wahl erwirbt der Gewählte das Bürgerrecht unentgeldlich. Es ſteht ihm frei ſich in den Bürgergenuß einzukaufen oder nicht. Die Bürgerausſchuß⸗ mitglieder und der Gemeinderat werden hiermit eingeladen, zahlreich und pünktlich zur Wahl zu erſcheinen. Da die Wahlhandlung öffentlich iſt, iſt jedem Wahlberechtigten und Wählbaren der Zutritt geſtattet. VI. Die Liſten der Wahlberechtigten und die Liſte der Wählbaren liegen während der ganzen Wahlhandlung im Wahlzimmer auf. Ladenburg, den 6. November 1906. 5 Gemeinderat: J. V.: Carl Günther F 8 0 Hibſchenberger. 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