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Lebensjahr zurück⸗ legen, alſo im Jahre 1886 geboren ſind; b) alle früher geborenen Deutſchen, über deren Dienſtpflicht noch nicht endgültig durch Ausſchließung, Ausmuſterung, Ueberweiſung zum Landſturm, zur Erſatzreſerve oder Marine⸗Erſatzreſerve oder durch Aushebung für einen Truppen⸗ oder Marineteil entſchieden iſt, ſofern ſie nicht durch die Erſatzbehörden vor der Anmeldung ausdrücklich entbunden oder über das Jahr 1906 hinaus zurück⸗ geſtellt wurden. 2. Die Anmeldung erfolgt bei dem Gemeinderat desjenigen Ortes, an dem der Militärpflichtige ſeinen dauernden Aufenthalt hat. Hat er keinen dauernden Aufenthalt, ſo muß die Anmeldung an dem Orte des Wohnſttzes und beim Mangel eines inländiſchen Wohnſitzes an dem Geburtsort, oder wenn auch dieſer im Ausland liegt, an dem letzten Wohnſitz der Eltern geſchehen. 3. Iſt der Militärpflichtige von dem Orte, in dem er ſich nach Ziffer 2 zu melden hat, zeitig abweſend, ſo haben die Eltern, Vormünder, Lehr⸗, Brod⸗ oder Fabrikherrn die Verpflichtung zur Anmeldung. Die Anmeldung hat vom 15. Januar bis 1. Februar zu geſchehen, ſie ſoll enthalten: Familien⸗ und Vorname des Pflichtigen, deſſen Geburtsort Geburtsjahr und Tag, Aufenthaltsort, Religion, Gewerbe oder Stand, ſo⸗ dann Name, Gewerbe oder Stand und Wohnſitz der Eltern, ſowie ob dieſe noch leben oder todt ſind. Sofern die Anmeldung nicht am Ge⸗ burtsort erfolgt, iſt ein Geburtszeugnis vorzulegen. Bei wiederholter Anmeldung müſſen die Looſungsſcheine vorgelegt werden. 5. Wer die vorgeſchriebene Meldung unterläßt wird mit Geldſtrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen beſtraft. Ladenburg, den 8. Januar 1906. f Gemeinderat. B Käfernarren end Kommenden Samstag, im Lokal (Ww. Fuchs, Fürbergaſſe) närriſche Sitzung. Beginn: Abends halb 9 Uhr. 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