5 0 9 7 ekauntmachung. Orts⸗Statut f betreffend die Gewerbeſchule Ladenburg ö Auf Grund des Landesgeſetzes vom 13. Auguſt 1904, den gewerblichen u. kauf⸗ männiſchen Fortbildungsſchulunterricht betreffend (Geſetzes⸗ und Verordnungsblatt . Nr. XXIV), wird für die Gemeinde Ladenburg mit Zuſtimmung des Gemeinderats und der Sammet lou weiſenz ih Gael wird fiwerke dene, daß Walen wurden 6 Aferſee sanken drei 0 Ttüngsgeſelſc f V Unmetter in! 1 25 is berſchiedenen Lal üriche⸗ Amzerner⸗ und afauſ eil, Phang⸗de⸗Fondz ungen über 85 1 ue von Samstag abend lk, Fall berurſachten lleberſcer ſtanzöſtſchen Jura bedeutete g 8. In. Naß einer Nel Aon geſtern hat am 4. qu der Provinz Inti (Jun eden, durch die die Bek Von 2000 Veſchfigken fe ben gekommen. 8 ingeſandt. eit fehlen an drrſhthen Raßenſchilder, beſenders u v wäre doch Sache der dea en Hansbeſtter vage che Schilder entfernen. 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Die Entlaſſung aus der Schule findet in der Regel nur am Ende des Schuljah ret ſtatt; Schüler die im Laufe eines Schuljahres die für die Schulpflicht feſtgeſetzte Alters⸗ grenze erreichen, ſind jedoch auf Verlangen an dem dieſem Zeitpunkt vorangehenden Schul⸗ halbjahresſchluß zu entlaſſen. Das Winterhalbjahr ſchließt mit dem Beginn der Oſterferien, das Sommerhalb⸗ jahr am 1. November. S 2. Von der Verpflichtung zum Schulbeſuch befreit ſind diejeuigen gewerblichen Arbeiter, die bereits eine andere gewerbliche Schule mit mindeſtens 3 Jahreskurſen ord⸗ nungsgemäß beſucht haben, und ſich hierüber durch Vorlage eines Abgangszeugniſſes auswetſen. § 3. Vom Zeichenunterricht ſind befreit die Lehrlinge, Geſellen und Gehilfen des Bäcker⸗, Metzger⸗, Gerber⸗, Wirtſchafts⸗, Feilenhauer⸗ und Seifenſtedergewerbes. Im übeigen können einige Schüler durch die örtliche Aufſichtsbehörde, ſämtliche Angehörige eines Gewerbes jedoch nur unter Zuſtimmung des vom Biſuche des Zeichenunterrichts und einzelner Unterrichtsfächer, die f nicht unbedingt nötig ſind, auf Anſuchen befreit werden. Die E Schülers von der Verpflichtung zum Schulbeſuch Überhaupt, die ganz beſonderen Gründen erfolgen darf, Gewerbeſchulrats zuläſſig. § 4. Für die ſchulpflichtigen gewerblichen Arbeiter wird ein vom Lehrherrn oder Arbeitgeber in halbjährigen Raten im Vorans zu zahlendes Schulgeld von jährlich 7 Mk. 20 Pfg. erhoben, das bedürftigen und würdigen Schülern auf Antrag der Auf⸗ ſichtsbehörden durch den Gemeinderat erlaſſen werden kann. Ein Rückerſatz des bezahlten Schulgeldes findet bei vorzeitigem Austritt und bei Ausweiſung aus der Schule ntcht ſtatt. § 5. Der Beſuch der Gewerbeſchule kann auch den nach dieſem Statut nicht ſchulpflichtigen, gewerblichen Arbeitern mit Zuſtimmung ihrer Arbeitgeber, ſowie ſonſtigen jungen Leuten, die keinem Gewerbe angehören, geſtattet werden. ür ihr Handwerk ülbindung eines einzelnen nur Ausnahmsweiſe aus iſt ebenfalls nur mit Zuſtimmung des Großh Voraus zu bezahlen und unlertiegen mit ihrem Eintritt den Beſtimmungen dieſes Statuts. § 9. Der Arbeitgeber und Lehrherrn bezw. die Eltern und deren Stellvertreter haben die zum Beſuch der gewerblichen Fortbildungsſchule verpflichteten Arbeiter beim Eintritt in die Arbeit oder Lehre binnen 3 Tagen bezw. beim Beginn des Schuljahrs anzumelden und ſpäteſtens am 3. Tag nach Entlaſſung aus der Arbeit wieder abzu⸗ meldeg. Die Anmeldung hat auch wenn eine ſogenannte Probezeit vereinbart iſt, ſtatt⸗ zufinden und erfolgt bei dem mit der Leitung der Schule betrauten Lehrer. Die Arbeitgeber und Lehrherrn ſind berpflichtet den in die Schule getretenen Arbeitern — und zwar auch dann, wenn der Eintritt ein freiwilliger iſt — den Beſuch des Unterrichts nach Maßgabe des Ortsſtatuts und des Stundenplanes zu geſtatten und ihneu die hierzu nötige freie Zeit zu gewähren. Die Arbeitgeber und Lehrherrn bezw. die Eltern und deren Stellvertreter haben dem Schüler, der durch Krankheit am Wiedererſcheinen in der Schule eine Beſcheinigung mitzugeben. Soll ein Schüler aus dringenden Gründen vom Beſuche der Schule für einige Stunden oder längere Zeit entbunden werden, ſo haben die A beitgeber oder Eltern vorher unter genauer Angabe der Gründe beim Schulvorſtand um Befreiuog nachzuſuchen. Das im Unterricht Verſäumte, insbeſondere die ſchriftlichen und zeichneriſchen Arbeiten ſind ſobald wie möglich nachzuholen. Der Arbeitgeber iſt verpflichtet, dem Schüler hierzu erforderliche Zeit zu gewähren. 8.7. Die Schüler ſind zur gewiſſenhaften Beobachtung der Vor orduung und des Stundenplanes verpflichtet. Zuwiderhandlungen werden vom Schulvorſtand und der Aufſichtsbehördf nach Maßgabe der Verordnung vom 3. Februar 1875, die in den Fortbildungsſchulen zu⸗ läſſigen Strafen betreffend (Geſetzes⸗ u. Verordnungsblatt Seite 129), beſtraft. Bei fortgeſeßter Unbotmäßigkeit eines Schülers kann nach vorausgegangener wieder⸗ holter fruchtloſer Beſtrafung desſelben ſeine Ausweiſung aus der Schule bezw. ſeine Ueberweiſung in die allgemeine Fortbildungsſchule durch die örtliche Auffichtsbehörde verfügt werden. 5 9 8. Zuwiderhandlungen gegen die Beſtimmungen dieſes Statuts rbeitgeber und Lehrherrn bezw. der Eltern und ihre Stellvertreter, ſowie auch ſeitens er Schüler werden, ſoweit nicht gegen letztere nach Maßgabe der in 8 7 aufgeführten erordnung mit Schulſtrafen eingeſchritten wird, auf Grund des § 3 des Landesgeſetzes om 13. Auguſt 1904 polizellich geahndet. 1 § 9. Dieſes Ortsſtatut tritt am 1. Mai 1905 in Wirkſamkeit. Ladenburg, den 19. April 1905. 5 5 Der Gemeinderat: gez. Be tz. . orſtehendes Ortsſtatut, das mit Erlaß Großh. Miniſterium des Innern vom 10. November d. Is. Nr. 49887 genehmigt wur de bringen wir hiermit zur öffentlichen enntnis. 5 ſchriften der Schul⸗ ſeitens der Ladenburg, den 27. November 1905. 5 Bürgermeiſteramt. 0 f 0 Frei n Corps- Ball findet am Samstag, den 13. Januar 1906, Saale des Gaſthauſes zum „Hirſchen“ ſtatt, wozu wir unſere Ehrenmitglieder aktiven Kameraden, ſowie paſſiven Mitglieder hiermit höflichſt einladen. Di aktiben Kameraden werden erſucht, in Uniform mit Helm zu erſcheinen. NB. Betreff den Einführungen verweiſen wir auf unſere Satzungen und ſind Vorſchläge zur Einführung bei Herrn Hauptmann Peter Günther oder bei dem Adjudanten Ruckelshauſen bis M i i orzubringen. Wir bitten um zahlreiche Beteili Hibſchenberger willige Feuerwehr der Stadtgemeinde Tadenburg. g Eingetragener Verein. Bae abends 8 Uhr im Großh. Gewerbeſchulrats Dieſe freiwilligen Schüler haben ein Schulgeld von halbjährlich 3,60 Mark im Beſuch des Unterrichts verhindert war, beim 1 1 . Bürgermeiſteramt ſchriftlich oder münd⸗ Bekanntmachung. ö verpachtet werden. im Saale der „Roſe“. W . Große Carnevalgeſel ſtatt, wozu wir die Carnevalfreunde ſchaft Ladenburg, gegründet: Anno 1611. Mittwoch, den 10. Januar 1906, Abends 8 Uhr 17 Minuten findet in unſerem Geſellſchaftshauſe zum „Luſtgarten“ Eröffnungs⸗Sitzung höflichſt einladen. Der 1 ler Rat. . Bekanntmachung. Georg Eberh. Heiß von Ladenburg hat um die Genehmigung nachgeſucht an ſeinem Anweſen in Ladenburg einen Siederaum für Kunſtſchellack errichten zu dürfen. Wir bringen dies zur öffentlichen Kenntnis mit der Aufforderung, etwaige Einwendungen beim Bezirksamte oder dem Gemeinderat hier binnen 14 Tagen vom Ablauf des Tages an vorzubringen an welchem das dieſe Bekanntmachung enthaltende Blatt ausgegeben wurde, widrigenfalls alle nicht auf privatrecht⸗ lichen Titeln beruhenden Einwendungen als verſäumt gelten. Die Beſchreibungen und Pläne liegen während der Einſprachsfriſt auf den Kanzleien des Bezirksamts und des Gemeinderats Ladenburg zur Einſicht offen. Ladenburg, aden 4. Jan. 1906. Bürgermeiſteramt: Betz. Bekanntmachung. Das Kataſter der land⸗ und forſt⸗ wirtſchaftlichen Unfallverſicherung pro 1905 liegt von Dienstag, den 9. d. Ats. Vormittags 9 Uhr an, während 2 Wochen im Rathauſe hier, Zimmer Nr. 4, zur Einſicht auf. Während dieſer Zeit und weiterer 4 Wochen kann gegen dasſelbe von den Beteiligten bei dem unterzeichneten lich Einſpruch erhoben werden, welch letzterer jedoch nur darauf geſtützt werden darf, daß der Unternehmer ins Kataſter nicht anfgenommen, oder mit Unrecht darin aufgenommen wurde, oder daß die Abſchätzung der Arbeitstage hinſichtlich des Einſprechenden unrich⸗ tig ſei. Ladenburg, den 8. Januar 1906. Bürgermeiſteramt: Betz. Hibſchenberger. Etwa ein Drittel des Zufahrtsweges zum Neckar, ſogenannte Schachtel neben dem Baumſtück beim Waſſerturm ge⸗ legen, ſoll auf die Dauer eines Jahres Termin zur Verpachtung wurde auf Ffeitag, den 42. Januar 908 Vormittags 11 Uhr in das Rathaus dahier feſtgeſetzt. Ladenburg, den 5. Januar 1906. Bürgermeiſteramt: Betz. Geſang⸗Verein Ladenburg. — 62. Vereinsjahr. Heute Abend halb 9 Uhr m Geſangs-Probe e 5 Der Vorſtand. Geſangverein Sänger⸗Einheil Ladenburg. — 23. Vereinsjahr. Morgen Mittwoch Abend halb 9 Uhr Geſangs-Probe Um pünktliches und vollzähliges Er⸗ ſcheinen bittet. Der Vorſtand. Verloren am Sonntag, den 7. Januar zwiſchen der Nautenthaler Mü und dem Bahnhof ein Reiseplaid. Abzugeben gegen Belohnung dem Roſenhof. Hopfenſtangen ſind eingetroffen und empfehle ſolch zur geneigten Abnahme. 1 J. PH. Fuchs, Holz- u, Baumateriallen-Handlung. Freundlich gelegenes, ſchön möbliriees Zimmer in neuem Haus mit Ausſicht auf den Neckar, an gebildeten ſoliden Herrn zu vermieten. Gefl. Offerten unter L. M. d. Bl. abzugeben. 2 Wohnungen ſamt Zubehör eine an der Hauptſtraße und eine in der Neugaſſe auf 1. April zu vermieten bi auf beſtehend aus 2 Zimmern, Küche, Keller und Speicher, auf 1. April zu ver⸗ mieten. Theobald eidinger. 2 Wohnungen eines ſofort und eines auf 1. April zu vermieten. Georg Müller Färbergaſſe. Wohnung in der großen Klappergaſſe beſtehend aus 1 Zimmer, Küche, Keller ebener Erde auf 1. April zu vermieten. Peter Trill. Wobnung im 2. Stock auf 1. 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