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Die einlaufenden Anmeldungen ſind in das vor⸗ geſchriebene Formular aufzunehmen und ſofort hierher vorzulegen, eventuell wäre Fehl⸗ anzeige zu erſtatten. Dabei machen wir auf folgende Punkte noch beſonders aufmerkſam: Nach den für die ſtaatliche Prämiirung von Rindvieh geltenden Grundbeſtimm⸗ ungen ſind die im vorigen Jahre prämiirten weiblichen Tiere der Prämiirungskommiſſion zur Kontrolle vorzuführen. Den betreffenden Beſitzern, welche auf dieſe Verpflichtung durch die Ortsbehörden beſonders hinzuweiſen ſind, ſteht der Anſoruch auf Bewilligung der gleichen Prämie wie im Vorjahr zu, wenn die Tiere gut gehalten ſind und mit ent⸗ ſprechender Nachzucht vorgeſtellt werden. Andernfalls kann die Prämiirungskommiſſion auf ein der Entfernung des Herkunftsortes des Tieres angemeſſenes Weggeld von 5 bis 10 Mark erkennen. Unter den gleichen Vorausſetzungen können dieſe Vergünſtigungen auch den Be⸗ fitzern der erſtmäls anläßlich der vorletztrn Prämiirung, d. i. im Jahre 1903 prämiirten Tiere, zu deren Wiedervorführung aber — wie ausdrücklich hervorgehoben werben ſoll — eine Verpflichtung nicht vorliegl, gewährt werden. Hierauf ſind die Beſitzer der 1903 prämiirten Kühe und Kalbinnen beſonders aufmerkſam zu machen. Bei der Beurteilung der Nachzucht, als welche eine ſeit der letzten (1904er) Prä⸗ miirung von der prämiirten Kuh oder Kalbin gefallenes Far ren⸗ oder Kuhkalb in Be⸗ tracht kommt, iſt einerſeits auf die Vererbungsfähigkeit des prämierten Muttertieres und andererſeits auf die Art und Weiſe der Aufzucht Gewicht zu legen. Kälber, welche in ihrem Aeußeren die Merkmale einer unſicheren Vererbungskraft des Muttertieres oder in ihrer Kondition die Merkmale einer nicht rationellen Aufzuchtsweiſe bezw. mangelhaften Pflege erkennen laſſen, können als „entſprechende Nachzucht“ im Sinne der untenſtehen den Grundbeſtimmungen nicht betrachtet werden. Die wiederholte Zuerkennung einer Prämie für ein und dasſelbe Tier ſchließt die Prämiirung einer dem gleichen Beſitzer gehörigen Kuh oder Kalbin, welche erſtmals zur Vorführung gelangt, nicht aus. Für Farren, welche gemäß der Vorſchrift in Ziffer 6 der Grundbeſtimmungen für die Prämiirung die Tuberkulinprobe beſtanden haben müſſen, iſt der bezügliche Nach⸗ weis durch eine Beſcheinigung eines approbierteu Tierarztes zu erbringen, welche der An⸗ meldung zur Prämtirung angeſchloſſen oder dem Vorſitzenden der Prämiirungskom⸗ miſſion anläßlich der Vorführung des betreffenden Tieres vorgezeigt werden kann. Zur Anmeldung der weiblichen Tiere iſt das hiezu erforderliche Formular zu verwenden. 5 f Mannheim, den 29. März 1905. i Großherzogliches Bezirksamt: ang. Grundbeſtimmungen für die ſtaalliche Prämiirung von Rindvieh. 5 A. Allgemeine Veſtimmungen. Für zur Zucht ausgeſtellte Farren und ebenſolche weibliche Tiere, welche der in den betreffenden Bezirk eingeſchlagenen Zuchtrichtung entſprechen und in Bezug auf den 5 Bau und die äußeren Merkmale ſowie mit Rückſicht auf die Leiſtungsfähigkeit zu den vorzuͤglichſten Tieren des Bezirks zu rechnen ſind, werden unter den folgenden Bedingungen Preiſe ausgeſetzt: 1. In Gegenden, in welchen gute, einheimiſche Schläge (Wälder, Hinterwälder) ge⸗ dalten werden, ſind Tiere des heimiſchen Schlages und wo es durch die wirt⸗ erſatzes der Prämie die prämierten Farren mindeſtens bis zum Ablauf des 4. Lebensjahres und die prämiirten Kühe während der zwei folgenden Jahre zur Zucht zu verwenden. Von der Rückerhebung der Prämie wird Umgang genommen, wenn das Tier in den Beſitz eines anderen inländiſchen Viehzüchters übergeht, der in die von dem urſprünglichen Beſitzer übernommenen Verpflichtungen eintritt. 3. Im Falle des Umſtehens, der Notſchlachtung oder eingetretenen Zuchtuntauglichkeit kann der Prämienrückſatz ſeitens des Bezirksamts auf erfolgte rechtzeitige Anzeige ganz oder teilweiſe erlaſſen werden. 4. Ein und derſelbe Beſitzer ſoll in der gleichen Abteilnng nicht mehrere Preiſe zu⸗ i gleich erhalten. 0 kannt Mark nach dem Ermeſſen der Prämiirungskommiſſion zuerkannt werden. Für Tiere, welche als zuchttauglich, nicht aber als prämiirungswürdig er⸗ werden, können lobende Anerkennungen oder Weggelder im Betrage von 5 bis 10 ſchaftlicheu Verhältniſſe geboten erſcheint, ausſchließlich zun prämiiren. Die Prämien⸗ N empfänger haben ſich durch einen Revers zu verpflichten, bei Vermeidung des Rück⸗ 5. Vieh aus Wirtſchaften, in welchen dasſelbe zur Erzeugung von Milch oder Mol⸗ kereiprodukten für den Handel oder zur Mäſtung aufgeſtellt iſt, ſowie Handels⸗ vieh, bleibt von der Prämiirung ausgeſchloſſen. B. Vefondere Beſtimmungen. a) Für Farren: * Sofa in k e bleichen, eu Schreck. Sie l er darauf, 10 nuen wollte. Galerie zu if. geringer mit innerlit har nur iht ehrgeizige f nz eins abt Vetter Hol ie das Mülne“, eſen und halt 6. Die Prämien für Farren werden auf 75, 100 und 150 Mark feſtgeſetzt. i Unter den zur Zucht aufgeſtellten Farren ſind vorzugsweiſe 1¼ bis Zjährige Tiere zu berückſichtigen, für welche der Nachweis erbracht iſt, daß ſie die Tuber⸗ kulinprobe beſtanden haben. Farren, welche mehr als 6 Schaufeln haben oder rückſichtlich welcher der erwähnte Nachweis nicht geliefert werden kann, bleiben außer Betracht. Unter ſonſt gleichen Verhältniſſen erhalteu die im Eigentum der Gemeinden befindlichen Farren den Vorzug. 5 Die zur Prämiſrung zuzuführenden Farren müſſen mit Naſenringen ver⸗ ehen ſein. 15 1 Bezirksämtern iſt anheim gegeben, die Ueberweiſung des Prämienbetrages oder eines Teiles desſelben ſeitens der Gemeinde an die Farrenhalter zu unterſagen. b) Für weibliche Tiere: 7. Für Kühe, welche nicht mehr als Zmal gekalbt haben, und unter dieſen vorzugs⸗ weiſe ſolche, welche friſchmelkend oder greiſbar trächtig ſind, werden Preiſe von 30, 40 und 50 Mark ausgeſetzt. Die gleichen Preiſe können auch Kalbinnen zuerkannt werden, jedoch erfolgt die Auszahlung erſt, wenn der Nachweis geliefert iſt, daß die prämiirte Kalbin geboren hat. . f Die Annahme einer Prämie verpflichtet den Empfänger, das prämiirte Tier nur von einem gekörrten Farren der gleichen Raſſe decken zu laſſen und dasſelbe im folgenden Jahre der Prämiirungskommiſſion zur Kontrolle vorzuführen. Für die Wiedervorführung ſolcher Tiere kann die Muſterungskommiſſion Weggelder bewilligen, ſofern nicht die Beſtimmung in Ziffer 8 Piatz greift. g 8. Einem und demſelben Tier kann innerhalb 3 Jahren nach erfolgter erſtmaliger Prämiirung der gleiche Preis ein zweites und drittes Mal verliehen werden, wenn es in gut gehaltenem Zuſtand mit entſprechender Nachzucht vorgeführt wird. 9. Die prämiirten Tiere werden am linken Horn markiert. Beſchluß. Vorſtehende Bekanntmachung wird hiemit zur öffentl. Kenntnis gebracht. Ladenburg, den 3. April 1905. 5 1 N Bürgermeiſteramt. 195 a Betz. DPiibſchenberger. 1 e e . Zwangs Daeignung Im Wege der Zwangsvollſtreckung ſoll das in Ladenburg belegene, im Grundbuche von Ladenburg zur Zeit der Eintragung des Verſteigerungs⸗ vermerkes auf den Namen von 1) Anton Effler, Maurermeiſter in Neckarau, 2) Heinrich Breitenberger, Baumeiſter in Neckarau, 3) Egidius Münd, Baumeiſter in Neckarau, Miteigentum je / eingetragene, nachſtehend beſchriebenen Grundſtück zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinſchaft am Freitag, den 19. Mai 1905, vormittags halb 10 Uhr durch das unterzeichnete Notariat im Rathauſe zu Ladenburg verſteigert werden. Der Verſteigerungsvermerk iſt am 6. März 1905 in das Grundbuch eingetragen worden. Die Einſicht der Mitteilungen des Grundbuchamts, ſowie der übrigen das Grundſtück betreffenden Nachweiſungen, insbeſondere der Schätzungs⸗ urkunde iſt jedermann geſtattet. Es ergeht die Aufforderung, Rechte, ſoweit ſie zur Zeit der Ein⸗ tragung des Verſteigerungsvermerkes aus dem Grundbuch nicht erſichtlich waren, ſpäteſtens im Verſteigerungstermine vor der Aufforderung zur Ab⸗ gabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger wiederſpricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls ſte bei der Feſtſtellung des geringſten Gebots nicht berückſichtigt und bei der Verteilung des Verſteigerungserlöſes dem Anſpruche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgeſetzt werden. Diejenigen, welche ein der Verſteigerung eutgegenſtebendes Recht haben werden aufgefordert, vor der Erteilung des Zuſchlags die Aufhebung oder einſtweilige Einſtellung des Wirfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Verſteigerungserlös an die Stelle des verſteigerten Gegen⸗ ſtandes tritt. 5 Beſchreibung des zu verſteigernden Grundſtückes: Grundbuch von Ladenburg, Band 25, Heft 8, Beſtandsverzeichnis I. Ordn.⸗Zahl 1, Laufende Kummer der Grundſtücke im BWI 2, Lager⸗ buch⸗Nummer 4173 d, Flächeninhalt 2 ar 61 qm Hofraite, links der Eiſenbahunſtraße. Hierauf ſteht: ein zweiſtöckiges Wohnhaus mit Schienen⸗ keller und Dachwohnung, eſ. Nr. 4173, adſ. Nr. 173 b Schätzung 20000 Mk. Ladenburg, den 4. April 1905. 61, Notariat als Vollstreckungsgericht: Dr. Ritte 125 Kriegerbund Ladenburg. Am Samſtag, den 3. April, abends halb 9 Uhr Generalverſammlung mit folgender Tagesordnung: 1. Erſtattung des Rechenſchaftsbericht. 2. Entlaſtung des Vorſtandes und Verwaltungsrats. 3. Neuwahl des Vorſtandes und Verwaltungsrats. 4. Beteiligung am Jubiläum Sr. Königl. Hoheit, u Protektors. 5 55 5. Sonſtige Vereinsangelegenheiten. f Die Kameraden werden erſucht, vollzählig zu erſcheinen. Ladenburg, den 4. April 1905, im Lokal Der Vorſtand. 85 Zu vermieten Geſcftsberiegng Wohnung im 2. 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