eſang⸗Verein Laden bur g. Heute Freitag Abend präcis halb 9 hr Hauptprobe mit Orchester im Bahnhofhotel. Vollzähliges Erſcheinen der Herren Sänger iſt dringend nötig. Der Vorſtand. Fußball⸗Club Ladenburg. gegründet 1904. Am Sonntag, den 13. Nov. ds. Is. nochmittags ½4 Uhr findet zu Neckarhauſen das Retourwettſpiel zwiſchen dem Fußballklub „Sport“ Neckarhauſen und unſerm Club ſtatt. Zahlreiches und pünktliches Er⸗ ſcheinen erwartet Der Captain. Weiter machen wer den Mitgliedern bekannt, daß am Samstag, den 12. ds. Mts. Kneipabend ſtatt⸗ findet. Der Vorſtand. Fußballklub „Union“ Ladenburg. Sonntag, den 13. d. Ms. findet unſere November⸗ Hauptversammlung ſtatt. Um pünktliches Erſcheinen bittet und zahlreiches Der Vorſtand. * Tücht. Kleider⸗ macherin, 5 Jahre als Meiſterin in Wien tätig geweſen, empfiehlt ſich den geehrten Damen zu mäßigen Preiſen. Auch Unterricht im Schnittzeichnen 8 wird erteilt. 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S. 123), ſowie auf die Vollzugsver⸗ ordnung hierzu vom 26. Juni 1894 (G. u. V.⸗Bl. S. 84) bringen wir nachſtehende Belehrung über den Milzbrand zur öffentlichen Kenntnis. . i Dabei machen wir darauf aufmerkſam, daß der Anſpruch auf Entſchädigung ins⸗ beſondere wegfällt, ö a 1. Wenn der Beſitzer der Tiere oder der Vorſteher der Wirtſchaft, welcher die Tiere angehören, vorſätzlich oder fahrläſſig, oder der Begleiter der auf dem Transport befindlichen Tiere oder bezüglich der in fremdem Gewahrſam befindlichen Tiere der Be⸗ ſitzer des Geſchäfts, der Stallung, Koppel oder Weide vorſätzlich den Vorſchriften der drr Seuche oder vom Seuchenverdacht unterläßt oder länger als 24 Stunden nach er⸗ haltener Kenntnis verzögert; 2. Wenn unterlaſſen wurde, von der Erkrankung, dem Verenden oder der Tötung mit Milzbrand oder Rauſchbrand behafteter Tiere unverzüglich Anzeige an die Polizei- behörde zu erſtatten; 3. Wenn der Beſitzer eines der Tiere mit der Seuche behaftet gekauft oder durch ein anderes Rechtsgeſchäft unter Levenden erworben hat und von dieſem kranken Zuſtande bei dem Erwerb des Tieres Kenntnis hatte; 5 der polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln zur Abwehr der Seuchengefahr zur Laſt fällt ; der Abſperrung unterworfen ſind, in verbotwidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen angewieſeuen Räumlichkeit oder an Orten, zu welchen ihr Zutritt verboten iſt, betroffen werden. In den Fällen der Ziffer 2 und 3 kann eine Abſchätzung nur auf den Antrag des Beſitzers und nuter ſeiner Haftbarkeit für die Koſten vorgenommen werden. Die Bürgermeiſterämtor und Stabhalter des Bezirks haben dieſe Bekanntmachung nebſt der Belehrung iu geeigneter Weiſe zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen. Belehrung über den Milzbrand. Der Milzbrand iſt eine meiſtens ſchnell und tötlich verlaufende Krankheit, die bei anhaltender Trockenheit häufiger als bei feuchter Witterung vorkommt. Der Milzbrand befällt hauptſächlich Rinder und Schafe, ſeltener Pferde, Schweine und Ziegen; zuweilen auch Hirſche und Rehe. Ein plötzliches Verenden ſolcher Tiere ohne vorherige Krankheit, darf beſonders in N in welchen der Milzbrand gewöhnlich vorkommt, den Verdacht der Seuche erwecken. „Die Tiere ſtürzen, wie vom Schlage getroffen, zuſammen, verfallen in Krämpfe, zeigen große Atemnot und erſticken ſchließlich. Milchkühe brechen kurz vor der Krankheit in der Milch ab, Schafe entleeren einen blutigen Harn.“ Manche Tiere ſtehen erſt nach mehrſtündiger oder mehrtägiger Krankheit um; in dieſen Fällen laſſen die Tiere plötzlich vom Futter ab und zeigen großen Durſt; an⸗ fänglich zittern ſie und ſind kalt; ſpäter wird die Hautoberfläche wieder heiß. Die Tiere atmen haſtig und verraten große Angſt. Solche Fieberanfälle wiederholen ſich gewöhnlich mehrmals; endlich treten Zuckungen oder Krämpfe an den Gliedmaßen ein. Der Miſt iſt weich und mit Blut gemiſcht. „Mitunter, hauplſächlich an Rindern, kommen plötzlich ganz unregelmäßig geſtaltete Geſchwülſte an den Hinter⸗ und Vorderſchenkeln, auf dem Kreuz, dem Rücken, am Halſe oder Kopfe zum Vorſchein. Dieſe Geſchwüre ſind heiß und ihre Berührung iſt für das Tier ſchmerzhaft; oft hört man ein Geräuſch, wenn man mit der Hand über die Ge⸗ ſchwulſt hinwegfährt. Dee Geſchwülſte nehmen an Ausdehnung zu, öffnen fich zuweilen und entleeren eine blutwäſſerige Jauche.“ ö Am deutlichſten treten die Kennzeichen des Milzbrandes nach dem Tode hervor. N „Der Bauch treibt ſich ſchnell und ſtark auf; der Körper wird nicht ſtarr, und aus den natürlichen Körperöffnungen, beſonders aus Maul, Naſe und After fließt ſchaumiges, dunkelrotes Blut.“ Wenn ſolche Zeichen an kranken oder toten Tieren bemerkt werden, ſo iſt hiervon der Ortspolizeibehörde alsbald Anzeige zu erſtatten. Solcherweiſe erkrankte Tiere dürfen nicht geſchlachtet werden, widrigenfalls der Beſitzer jeden Anſpruch auf Entſchädigung verliert. Wo möglich ſind die erkrankten Tiere von den geſunden abzuſondern. 5 An den erkrankten Tieren darf keine Operation ausgeführt, kein Aderlaß, kein Einſchnitt in die Haut überhaupt vorgenommen und kein Haarſeil gezogen werden. Aerztliche Behandlung ſteht nur den Tierärzten zu. Wegen der großen Gefahr der Anſteckung, die nicht ſelten tötliche Krankheit zur Folge hat, dürfen Perſonen, welche Verletzungen an den Händen oder anderen unbedeckten Körperteilen haben, kranke Tiere nicht abwarten und iſt das blutige Abſchlachten und das Abhäuten verboten. ... Zur Verhütung weiterer Milzbrandfälle iſt die gründlichſte Reinigung und Des⸗ inſektion aller Oertlichkeiten und Geräte, mit welchen die lebenden oder toten milzbrand⸗ kranken Tiere in Berührung gekommen und die Beſeitigung der Streu und des Futters, das ſich in der Umgebung der Tiere befand, nubedingt nötig Mannheim, 3. November 1904. Hroßf. Vezirlisamt; Zoeller. 5 Beſchluß. Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Ladenburg, den 7. November 1904. —: Bürgermeiſteramt: Be tz. Frey. Orkskrankenkaſſe Cadenburg. Am Samstag, den 12. November l. J. Abends 7½9 Uhr findet im Badiſchen⸗Hof (Nebenzimmer) gemäß § 52 der Statuten die ordentliche Generalverſammlung Tages ordnung: 1. Wahl von 3 Rechnungsprüfungs⸗Kommiſären. Neuwahl für die ſtatutenmäßig ausſcheidenden Vorſtande⸗ mitglieder 1 Arbeitgeber und 2 Arbeitnehmer auf die Amts⸗ dauer von 2 Jahren, und Wahl eines Erſatzmannes (Arbeit⸗ nehmer) für den am 1. Januar 1905 aus Geſundheitsrück⸗ ſichten zurücktretenden Vorſitzenden Herrn Johann Nöhler. 3. Regelung der Krankenaufſicht. 5 8 V ie Herren Delegierten werden zu obiger Verſammlung höfli ein⸗ geladen. Beſondere ſchriftliche Einladung ergeht 10 Laufe 0 Ladenburg, den 5. November 1904. 1 1 Der Vorſtand, Johann Köhler, Vorſitzender. 88 9 und 10 ves Reichsgeſetzes vom 23. Juni 1880 zuwider die Anzeige vom Ausbruche 4. Wenn dem Beſitzer oder deſſen Vertreter die Nichtbefolgung oder Uebertretung 5. Wenn Tiere, welche beſtimmten Verkehrs⸗ oder Nutzungsbeſchränkungen oder e 3 Bekanntmachung. V Handhabung der 5 Baupolizei im Land⸗ bezirk Mannheim hier das Bauen bei Froſt ben Nr. 132224 1. Die Bauunternehm Bauhandwerker des Landbezirks me mit zur Darnachachtung auf die Veſtim⸗ mungen der bezirkspolizeilichen Vorſchrift vom 5. März 1898 hingewieſen. Dieſe Be⸗ ſtimmungen lauten: 9 1. Sobald die Temparatur unter den Gez frierpunkt ſinkt, darf nicht mehr e werden. Das friſch erſtellte, offenliegende Maner⸗ werk iſt durch Abdeckung genügend gegen 155 Froſt zu ſchützen. 8 2. Mit durchfrorenem Material darf nicht gemauert werden Mauerwerk, welches durch Froſt geli hat, muß beſeitigt werden. e 8 3. Iſt in einzelnen Ausnahmefällen die Fortſetzung oder Vornahme von Maurer⸗ arbeiten während der Froſtzeit notwendig, ſo kann das Bezirksamt durch beſondere Ge⸗ nehmigung die Vornahme der Arbeiten bei künſtlicher Erwärmung und mit entſprechendem Material geſtatten. 9 4. Zuwiderhandlungen gegen dieſe Vorſchrift werden mit Geld bis zu 150 Mk, oder mit 1 Haft beſtraft. 4 Mannheim, 3. November 1904. Großh. Bezirksamt: 8 Neff. Beſchlusß. zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Ladenburg, den 9. November 1904. Bürgermeiſteramt: Betz. Frey. Bekanntmachung. 8 Die weltliche Feier Am Buß⸗ und Bettag, Sonntag den 20. November l. J. dürfen ge⸗ mäß § 7 der Verordnung vom 18, Juni 1892 in der Faſſung der lan⸗ desherrlichen Verordnung vom 26. Juri 1898 (Geſetzes⸗ und Verord⸗ nungsblatt 1898, S. 369) nnr Auf⸗ führungen ernſter Muſik und Theater⸗ vorſtellungen eruſten Inhaltes ſtakt⸗ finden, Das Spielen von Orcheſtrions in Wirtſchaften in ſomit für den ganzen Buß⸗ und Bettag verboten. Mannheim, 4. Nov. 1904. Polizeidirektion: 85 Schäfer. Beſchluß. Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Ladenburg, den 11. Nov. 1904. Bürgermeiſteramt. Betz. Frey. Gafthaus z. VBadiſchen Hof. Morgen Samstag: friſche Bockswürſte wozu freundlichſt einladet * Garautirt reinen Jwetſchgengeiſt empfie hlt per Liter 170 H. Lutz, Küſer, Zirka 25 QJ⸗-meter Pflastersteine hat billig zu verkanfen 3 H. Lutz, Küfer. Eine Wohnung mit 2 Zimmern, Küche und Zubehör an ruhige Leute zu vermieten. 8 Hauptſtraße Nr. 325. Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit 8 ht kom eines Schlegel und n wurden die 4 Der Kaiſer In Platz halle hrenkompagni heler war reg al daß der a darf hinwies, d ficht ſei, in nudig das Ce! ige und für die uh Schanzen an sollten ſich u hahlſtatt ahnen, welche ali unter der 1 der Expedi Huge und de an. Daneben nn n ur Soltes Großh. Bezirksamt. n Eigenſchaft ie eine nerricht u maugenehm berals bie deal hatte d. b den Ver aun lurzer 4 Nen holte diele ler Haln len und u