Ausz. N Al. aus den Standesbüchern der Stadt⸗ * da. gemeinde Ladenburg, pro Monat 1 auc September 1904. igt ile Eheſchließungen en di 0 * 3 Friedrich Ludwig Hütter Fabrikarbeiter 1 Aft bon hier und Eliſabethe Hund ohne Be⸗ „ luste ruf von Heidelberg. n Pflaum 1 29. Johann Frey Ratſchreiber von hier und hrt, d 1 Ferſha Louiſe Schmitthelm ohne Veruf 0 10 a von hier. rage 15 Geburten. i ba g, f i ö D. Landwirt Auguſt Maier e. S. Jean tillmittel U 1 D. Former Johann Friedrich Bauer e. T. Elisabetha 5, D. Kaufmann Georg Müller III. e. S. Karl Joſeph H. Landwirt Jacob Frey e. S. Karl D. Arbeiter Heinrich Seel e. T. Maria . Taglöhner Wilhelm Kremers e. S. Johann. D. Bahnarbeiter Peter Schmitt e. T. Eliſabetha 5 . Schloſſer Heinrich Ferdinand Maier b, S. Jacob Ferdinand D. Kutſcher Theodor Lutz e. S. Theodor 20. D. Arbeiter Heinrich Streib e. T. Maria Katharina 29. D. Kreisobſtbaumwart Georg Schmieg 4 S. Johannes Heinrich 27 D. Taglöhner Julius Gehrig e. T. Johanna, Katharina, Barbara. Todesfälle — chenneſ. Stück b 13. ler! Us ikolaus u nicht ncht 7 . 1 8, Eliſabetha, T. d. Taglöhners Valentin Ludwig Becker 2 Monat 5 Tag alt efromnt, 9, Philipp, S. d. Taglöhners Joſeph Hoff⸗ mann 25 Tag alt 17. Katharina Elisabetha, T. d. Landwirts kommt, Johann Löſch IV. 4 J. 6 M. alt ! — 20, Maria, T. d, Arbeiters Heinrich Seel 855 13 Tg. alt. 22. Eliſabetha Blomer Witwe des Taglöhners en Johann Moſes Müller 83 J. 6 M. 7 5 Tg. alt. ch noch; 2 Thereſia T. d. Cigarrenarbeiters Thomas 12 Menrad 1 Jahr 26 Tg. alt 5 25. Nicolaus, S. d. Schuhmachers Peter Schwöbel 10 M. 28 Tg. alt. oloſſalnudgz Ladenburg, den 4. Oktober 1904. ährige Krit Der Standesbeamte. die 4 Dunz; Betz. Burenkcig⸗ der n Bekanntmachung. dem deulſz⸗ Die regelmäßige Ein⸗ n. In hin ſchätzung der Gebäude zur lusſtellungzzal Brandkaſſe betr. Diejenigen Gebäude⸗ Eigentümer, deren Gebäude ſeit der letzten regel⸗ mäßigen Einſchätzung neu errichtet, inen baldige r der Dung durch Umbau in ihrem Umfang ver⸗ kun 1 größert oder durch Abbruch verkleinert, Lady Nel durch Verbeſſerungen in ihrem Werte in der li erhöht oder durch Baufälligkeit ver⸗ hz fir f mindert und nicht ſchon im Laufe des e Anand Jahres abgeſchätzt und in das Feuer⸗ Gaui Ml verſicherungsbuch mit augenblicklicher 1 darüber ul Wirkung eingetragen wurden, werden 90 hiermit aufgefordert, wenhaubk . innerhalb 8 Tagen guf der diesſeitigen Kanzlei Anzeige zu machen. Wer die Anzeige bezügl. der Veränderung des Gebäudewertes unterläßt, hat nach § 29 der V.⸗V.⸗ D. zum G. F.-G. vom Jahre 1902 am,“ u t hält, ich ul 5 Bekanntmachung. as Abdeckere Nr. 116 2321. Am 1. Oktober 1904 i 5 . 5 : wurde die von dem erſten badiſch. Abdeckerei⸗ e de die Gemeinden der Amtsbezirke Mannheim, Se 90 i Verb 7 ene Ab 75 Meth Heidelberg und Wiesloch) desherrlicher Verordnung vom 18 7 ber 104 wog pn f September 1904, wodurch das G i e 1 gung dee hierzu 110 9. Mai 1900 eiverbandes Ladenburg vollſtändig i gelten daher vom 1. Oktober d. J. ab folgende e e I. Die der Abdeekerei zu überweiſenden Tiere. Gefallene oder zur Veſeiligung heſtimmte Ti ie di e ae gung beſtimmte Tiere, ſowie die auf polizeiliche eee e d W wee usgenommen hiervon find, unbeſchadet der bei anſteck iten i . 9 0 tretenden ande, re leinere Aanstie ee e f 5 Zicklein, Milchſchweine, Ferkel, neugeborene Kälber und Fohlen, welche der Be⸗ 75 . innerhalb 12 Stunden an einen abgelegenen, mindeſtens 400 m von be⸗ 9 1 ebäulichkeiten und 100 m von öffentlichen Wegen entfernten, durch ſeine Lage ie Verunreinigung von Quellen, Brunnen und Waſſerläufen ausſchließenden Orte in 181 mindeſtens 1 m tiefen Grube zu verlochen hat. Doch können dieſe Tiere ebenfalls er Verbandsabdeckerei überwieſen werden, und ſind die Bedienſteten der letzteren ver⸗ pflichtet, dieſelben beim Paſſieren der Ortſchaften auf Verlangen mitzunehmen. II, Verpflichtung zur Anzeige. Die Veſitzer gefallener und zur Beſeitigung beſtimmter Ttere ſind verpflichtet, zum Zwecke der Herbeiführung der Wegſchaffung, ſofort der Ortspolizeibehörde (Bür⸗ germeiſteramt bezw. in Mannheim bei der nächſten Polizeiwache), Auzeige zu erſtatten, welche ihrerſeits auf dem kürzeſten Wege (in der Regel telephoniſch) die Verbandsab⸗ deckerei benachrichtigt. Die gleiche Pflicht liegt auch denjenigen ob, welche in Vertretung des Beſitzers der Wirtſchaſt vorſtehen, ferner bezüglich der auf dem Transport oder in fremdem Ge⸗ wahrſam befindlichen Tiere dem Begleiter derſelben bezw. dem Beſitzer der betr. Stallung, Hofraite oder Weide. Die Anzeige muß enthalten; den Namen und Wohnort des Beſitzers, die Art, das Alter und die Zahl der in Betracht kommenden Tiere. III. Beſeitigung auf polizeiliche Anordnung. 5 Bei polizeilicher Anordnung der Tötung eines Tieres oder der Unſchädlichmachun eine Tierkadavers erfolgt die Benachrichtigung der Verbandsabveckerei unmittelbar durch die betr. Polizeibehörde oder in dringenden Fällen durch den Bezirkstierarzt, in der Stadt Mannheim durch die Schlachthausberwaltung. IV. Abholung und Transport. 8 Die Abholung der der Verbandsabdeckerei Überwieſenen Tiere erfolgt ſpäteſtens innerhalo 12 Stunden nach Einlauf der Benachrichtigung. Die Tiere müſſen in ungeteiltem Zuſtande abgeliefert werden. Das Abhäuten iſt, ausgenommen bei Notſchlachtungen, verboten. Eine Entſchädigung für gefallene oder zur Beſeitigung beſtimmte Tiere wird von der Abdeckerei nicht gewährt, dagegen haben die Beſitzer bezw. Viehoerſicherungs⸗ vereine keine Gebühren für das Abholen zu entrichten. In Nokſchlachtungsfällen, in welchen durch den Fleiſchbeſchauer der ganze Tier⸗ körper als untauglich zum Genuß für Menſchen erklärt wird, verbleibt die Haut dem Beſitzer bezw. der Viehverſicherungsanſtalt, welche jedoch für die Abholung des Kadavers eine vom Bezirksrat mit Rückwirkung vom 1. Oktober 1904 feſtzuſetzende Gebühr an die Abdeckerei zu entrichtrn haben. Der Transport der noch lebenden, zur Beſeitigung beſtimmten Tiere kann, ſoweit dieſelben nicht mit einer anſteckenden Krankheit behaftet ſind, durch deren Beſitzer frei dahingeliefert (auch Waaggeld Bekanntmachung. Der Bach hieſiger Gemarkung wird behufs Regulierung bei der Verbands ⸗ abdeckerei dahier am Sonntag, den 9. d. M., Vorm. 10 Uhr, eine Stunde lang abgeſchlagen. Ladenburg, 7. Okt. 1904. Bürgermeiſteramt. Be tz. Bekanntmachung. Nach der Verordnung Großh. Mi⸗ niſteriums des Innern vom 13. Juli 1888 Geſ. und Verordn.⸗Blatt Seite 345 ſind alljährlich alle Obſtbäume, Zierbäume und Geſträucher in Gärten, Höfen und Weinbergen, auf Feldern und Wieſen, an Straßen und Wegen ſowie an Eiſenbnhndämmen von Rau⸗ penneſtern zu reinigen und letztere zu vertilgen. a Erweiſen ſich hierbei Baumbeſitzer ſäumig, ſo iſt unbeſchadet der polizei⸗ lichen Beſtrafung, die Vertilgung der Raupenneſter auf Koſten der Beſitzer durch die Ortspolizeibehörde anzuord⸗ nen. Wir machen hierauf mit dem Bemerken aufmerkſam, daß das Ver⸗ tilgen der Raupen bis längſtens 15. November l. J. erfolgt ſein muß. Ladenburg, 7. Okt. 1904. Bürgermeiſteramt. Betz. Rartoſſellieſerung. Die Lieferung von 30 Zentner Eß⸗ kartoffeln Magnum⸗Bonum für das kathol. Günther'ſche Waiſenhaus dahier frei) ſoll im Submiſſionswege ver⸗ geben werden, deßfallſige Angebote ind bis längſtens Freitag, den 14. ds. Mts. nachmittags 2 Uhr anher einzureichen, mit der Aufſchrift ver⸗ ſehen „Kartoffellieferung für das kath. Günther'ſche Waiſenhaus.“ Proben ſind diesſeits vorzulegen. ſelllſt bewerkſtelligt werden. Im übrigen darf der Transport von Tieren, welche mit einer anſteckenden Krankheit behaftet oder einer ſolchen verdächtig ſind, ſowie der Kadaver und Kadaverteile ſolcher Tiere nur nach beſonderer Anweiſung des Bezirkstierarztes erfolgen. V. Strafbeſtimmung. Zuwiderhandlungen gegen vorſtehende Beſtimmungen werden auf Grund des 8 91 Pol.-Str.⸗G.⸗B. mit Geld bis zu 100 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen beſtraft. Die Bürgermeiſter und Stabhalter des Landbezirks werden beauftragt, vorſtehende Bekanntmachung den Viehbeſitzern in orksübl,cher Weiſe noch beſonders zur Kenntnis zu bringen und, wie geſchehen, binnen ſpäkeſtens 8 Tagen anher zu berichten. 8 Mannheim, ben 29. September 1904. Großzh. Bezirksamt. 5 dasthaus zum „Schiff“ Schlacht- Sest Morgen Samstag morgens Wellfleiſch mit Kraut, abends hausgemachte Wurſt mit ff. Feder- weißem per ein Viertel 15 Pfg, 10 Es ladet freundlichſt ein P. Gebhard. gut und kräftig im Geſchmack Werden Suppen und Speisen mit Sir Athllt 15 75 1 Beſtrafung zu erwarten. blk Ladenburg, 6. Okt. 1904. ger ſah, f 5 Gemeinderat. . verſucht 1 Betz. n Bekanntmachung. . Ga NN Die Lieferung des Mehlbedarfs für 1 Ahn das katholiſch Günther'ſche Waiſenhaus 6 (0 Zehe hier pro 1, Oktober 1904 bie 1. April 5 het k 1905 ſoll im Submiſſionswege ver⸗ 1 12 ben geben werden. 7 eth Deßfallſige Angebote ſind bis läng⸗ . murntl. ſtens Freitag, den 14. Oktober d. J. eu nachmittags 2 Uhr verſchloſſen und / len 10 mit der Aufſchrift verſehen. ee, eeheune kan des ban e e, e ede Waisenpaus dabser“ Gad einzureichen. das diesseits eingeſehen werden. Ladenburg, 7. Okt. 1904. Bürgermeiſteramt. Die nähern Bedingungen können 557 M ürze ſtets erſt S Würze. eim A nicht mitkocheu! Beſtens empfohlen von a Geschwister Eirnhaber P Glühlampen 50 Pfg. 2 Milchglasſchirme 75 Pfg. Sternſchalen 90 Pfg. „ ſind zu haben bei . Heinrich Schneider, Zubehör zu ver Uhrmacher. Die näheren Lieferungsbedingungen können diesſeits eingeſehen werden. Ladenburg, 7. Oktober 1904. Bürgermeiſteramt. Betz. Wohnung zu vermieten bei Ph. Kreter. Wohnung ſofort zu vermieten. Haus Nr. 226, Eintrachtgaſſe. Zu vermieten Wohn⸗ und Schlafzimmer, hübſ möbliert in neuerbautem Hauſe. Näheres im Verlag. Freundliche Wohnung beſtehend aus 2 Zimmer, Küche, V platz Speicher und Keller auf 1. Okt. zu vermieten. Jakob Schork, Conditorei. Eine Wohnung, beſtehend aus 1 Zimmer, Küche und mieten. Louis Kaufmann. Wohnung beſtehend aus 2 Zimmern, Keller und Speicherplatz zu vermieten. Auch werden 2 Schläfer ange⸗ nommen. 1 Gg. Mich. Areter.