ſtem nh wage N Alfonz 10 chung z gungen icht wu erkenn fade werden al dul daſſangen it off den. N halb Kl. int au, „ fie ſe. ö bar u lum er biken jegele f b. l aft l tels . l, E. 0 K. ebe 74, U fil! eh 1 un 10 ant 1 bib N Mittwoch, den 9. Auguſt 5 gesdngyelein Füngefalnhelt Ladenburg. Geſangsprobe Um recht zahlreiches Erſcheinen bittet Der Vorſtand. Mäünn er Geſangverein Sängerbund Ladenburg. Mitt w och, dey 9. Auauſt D Probe. Um pünktliches Erſcheinen e rſucht Der Vorſtand. und vollzähliges 1 Reſervoir bon 2 Kubikmeter, ſowie diverſe eiſerne Druck⸗ und Saug⸗ pumpen ſind billig z W. Agricola Sohne u verkaufen. in Ladenburg. 5 Weiß mpfiehlt in Saatwicken, Saaterbſen, Seufſaat, rübenſamen beſter Qualität J. F. Merkel. laſſenes Empfehle hochfeines ſelbſt ausge ⸗ Schweinefell garantiert rein (kein Amerik.) Nlartin Rufer. Wegen Verlängerung der Feuer⸗ leitergaſſe iſt S 24 Meter la Max Hohn, Apotheker. chuppen, ein ſchöner ng, zu verkaufen. 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Juli 1904 Nr. 4509 für vollziehcar erklärt worden iſt, zur öffentlichen Kenntnis, 15 1855 . Man nheim, den 7. Juli 1904. Großherzogliches Bezirksamt: Zoeller. Bezirkspolizeiliche Vorſchrift betr. den Betrieb des Flaſchenbierhandels. 1305 55 725 lufgrund der 88 87a und 94 Pol.⸗Str.⸗G.⸗B. und des 8 14a Abſatz 2 der 1 27. Juni 1874, Miniſterialverordnung vom 15. Juli 1903, die Sicherung der öffentlichen und Reinlich⸗ keit betr., wird mit Zuſtimmung des Bezirksrats für den Betrieb des Flaſchenbierhandels im Amtsbezirk Mannheim angeordnet, was folgt: 8 1 Beſonderer Raum. Das Abfüllen von Bier zum Zwecke des Verkaufs in Flaſchen darf nur in einem beſonderen, zu dieſer Verrichtung beſtimmten Raum geſchehen. Der Raum darf zu anderen, insbeſondere Wohnzwecken (als Wohn⸗ oder Schlaf⸗ zimmer, Küche, Verkaufslokal 2c.) nicht benützt werden. Auch dürfen in, demſelben Gegenſtände uicht gelagert werden, deren Lagerung eine Verunreinigung des Bieres im Gefolge haben kann. 2 8 2. Beſchaffenheit des Raumes. Der Abfüllraum muß geräumig, hell, luftig, bezw. leicht lüftbar ſein und darf nicht in der Nähe eines Aborts, einer Düngerſtätte oder dergleichen liegen. Der Boden muß zementiert oder mit anderem undurchläſſigem Material gedeckt und ſo eingerichtet ſein, daß Flüſſigkeiten ſich von ſelbſt ſammeln und geordnet abfließen. Die Wände des Raumes müſſen bis zur Höhe von 1 m vom Fußboden zementiert oder von ſolchem Material hergeſtellt ſein, das, ohne Beſtandteile abzugeben, abgewaſchen werden kann. § 3. Waſſer. f f In dem Abfüllraum oder in deſſen unmittelbarer Nähe muß friſches Waſſer in genügender Menge vorhanden ſein. Waſſer, deſſen Beſchaffenheit geſundheitspolizeilich zu beanſtanden iſt, darf zum Reinigen der Flaſchen ꝛc. keine Verwendung finden. Insbeſondere iſt es unſtatthaft, zum Abfüllungsgeſchäft nötige Flaſchen oder Geräte mit Waſſer aus Bächen, Teichen und dergl. zu reinigen. In Gemeinden, in welchen eine öffentliche Waſſerleitung beſteht, darf nur Waſſer aus dieſer benützt werden. 9 Abfüllapparat Zum Abfüllen des Bieres in Flaſchen muß ein beſonderer Füllapparat (Syphon⸗ f apparat, Patentſchlauch oder dergleichen) benützt werden. Unterſagt iſt insbeſondere das Abfüllen mittelſt Gummiröhren, die von dem Abfüllenden zum Anziehen des Bieres in den Mund genommen werden müſſen. Alle Verzinnungen und alle Verbindungsſtücke an dem Abfüllapparat, ſowie die Patentverſchlüſſe der Flaſchen müſſen den Vorſchriften in den 88 1, 2 und 3 des Geſetzes über den Verkehr mit blei⸗ und zinkhaltigen Gegenſtänden vom 25. Juni 1887 (Reichs⸗ geſetzblatt Seite 273) entſprechen. 8 5. Nötige Gerätſchaften. Als Gerätſchaften zum Abfüllen müſſen — abgeſehen von dem eigentlichen Ab⸗ füllapparat — vorhanden ſein: f eine Spülmaſchine mit Bürſten zum Spülen der Flaſchen oder ein Gefäß mit Porzellanſchroten; . zwei Spülgefäße (Standen oder dergl.) von genügender Größe; iſt eine Spülmaſchine vorhanden, ſo genügt ein Spielgefäß; ein Geſtell, auf welchem die leeren gereinigten Flaſchen zum Abtropfen anfgeſtellt werden können (Abtropfgeſtell), . Dieſe Gerätſchaften müſſen in dem Abfüllraum ſtändig aufbewahrt und dürfen zu anderen Zwecken (insbeſondere die Spülpefäße zum Waſchen der Wäſche und dergl.) nicht verwendet werden. 8 6. Reinhaltung des Abfüllraumes und der Gerätſchaften. 5 Der Abfüllraum und die zum Betrieb des Flaſchenbiergeſchäfts nötigen Gerät⸗ ſchaften müſſen ſtets rein gehalten werden. Insbeſondere iſt der Schlauch nach dem Ab⸗ füllen jeweils mit heißer Sodalöſung zu reinigen. f N 1 Vor dem Einfüllen des Bieres müſſen die Fla ſchen gründlich mit heißem Waſſer gereinigt werden und zwar mittelſt der Spülmaſchine oder mit Porzellanſchroten. Der Gebrauch von Metallſchroten iſt verboten. Bei Wiederverwendung gebrauchter Flaſchen mit Verſchlußapparaten ſind die letzteren, ſofern dies ohne ſie zu beſchädigen ausführbar iſt, vor jeder neuen Flaſchenfüllung von der Flaſche zu enkfernen und einer hinreichenden Desinfektion (durch Auskochen in Sodalöſung oder dergl.) zu unterziehen; dabei ſind die Gummiringe von den Porzellanknöpfen zu entfernen. Die Flaſchen müſſen vor dem Einfüllen auf das Abtropfgeſtell gebracht und Gebrauchte Korbſtopfen dürfen nicht wieder verwendet werden. 9 7. Perſonen, welche das Abfüllen beſorgen. 5 Perſonen, welche an anſteckenden Krankheiten oder an Hautausſchlägen leiden, dürfen beim Abfüllgeſchäft (einſchließlich der Reinigung der Flaſchen und Gerätſchaften) 9 8. Ueberwachung. Die zum Abfüllen benutzten Räume und Geräte find auf Erfordern der mit der Ueberwachung betrauten Polizeiorgane 1 00 e 8 9. Uebergangsvorſchrift. ö 5 Die Inhaber bereits beſtehender Flaſchenbierhandlungen haben ihre Betriebs⸗ einrichtungen bis zum 1. Juli 1905 mit obigen Vorſchriften in Einklang zu bringn. 8 10. 0 Strafbeſtimmung. d e do a Zuwiderhandlungen gegen dieſe Vorſchriften werden, ſoweit nicht nach 8 94 Pol. Sl 0 8 e Aber Strafz verwirkt iſt, nach 9 87a Pol.⸗Str.⸗G.⸗B. an Geld bis zu M eim, den 23. Juni 1904. 1 5 8 Großh. Bezirksamt: gez: Zoeller. e 5 Vorſtehende Bekanntmachung bringen wir hiermit zur öff. 3 burg, den 19. Juli 1904. u. ſ. w. Beziehbar auf 1. Oktober l. J. Kommenden freitag, den 2. d. 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