aß das gz ig entwichg en auf * nen Funfeh n gebracht eſamtſchaden aber woll egenwärtig erherſtellung tet. a Telegramm Uſammenſiß ral Illintz e, 40 Paſs det Unter Verwundele Auſſehe es bekannten einflußreich rde in ſeiner einen Neger nordet. igſt bei ſtatt⸗ slotterie den en zu. Aut Freiburget iſt der Haupt die, wie alle 000, 20000 Abzug zue er vielen und eſſe der Et Baudenkmal ie Freiburgtt ehen, weshalb nten hieſign ou der Feti⸗ ſurg (Baden) — — nheim mit 90 Sti n Preiſe von Sonne, den tliche Gebirgz⸗ as Fenſter zu g zu verſchaff Adloffs Hunz. „ ſagt er mi Mienen ſchel ier. un Brandbunf Was wolle dieſer Suu gewiſſen? W gegenüber aul in dieſer Zl ich Ihnen a 1 te, auch Lell gaben. J hel er den Taue eſt blieben ik wirt, leise Liebe. Adloff bet Brandhorſt Weib, Ganz Wahnfinn, 1 Tat dana ht trieb mich . oft ſul Let 5 höhere Md, Bekanntmachung. f ju Maßregelnfgegen den Milzbrand betr i No. 127721 I. Unter Bezugnahme auf das Reichsgeſetz vom 28 belreſfend die Abwehr und Unterdrückung von Biehſeuchen 6 S. 800 nebſt Juſtruktion, das Landesgeſetz vom 13. März 1894 betref 158) i das fend die Gewährung von Ent⸗ ſhädigung bei Seuchenverluſten (G. u. V.⸗O.⸗Bl. S. 123), ſowie auf die Vollzugsver⸗ Wang hierzu vom 26. Juni 1804 (G.- u. V.⸗O.⸗Bl. S. 284) bringen wir Plehrung über den Mißbrand zur öſſentlichen Kenntnis. ) gen wir nachſtehende Dabei machen wir darauf aufmerkſam, daß der Anf beſondere wegfällt. pruch auf, Entſchädigung ins. 1. Wenn der Beſitzer der Tiere oder der Vorſteher? der Wirt Tiere angehören, vorſätzlich oder fahrläſſig, oder der 9 955 der 1 2900 lelindlichen Tiere oder bezüglich der in fremdem Gewahrſam beſindlichen Tiere der Miiher des Geſchäfts, der Stallung Koppel oder Weide vorſätzlich den Vorſchriften der und 10 des Reichsgeſetzes vom 23. Juni 1880 zuwider die Anzeige vom Ausbruche Ii Seuche oder vom Seuchenverdacht unterläßt oder länger; als 24 Stunden nach er⸗ haltener Kenntnis verzögert; ö 2. Wenn unterlaſſen wurde, von der Erkrankung, dem Verenden oder de t lait Milzbrand oder Rauſchbrand behafteter Tiere unverzüglich Anzeige 15 die Pale behörde . 1 5 5 i a 3. Wenn der Beſitzer eines der Tiere mit der Seuche beha an anderes Rechsgeſchäft unter Lebenden erworbeu hat 10 9 ande bei dem Erwerb des Tieres Kenntnis hatte; Wenn dem Beſitzer ober deſſen Vertreter die Ni Nr polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln zur Abwehr der Seuchengefahr zur Laſt fällt: 5. Wenn Tiere, welche beſtimmten Verkehrs- oder Anzug e 169 der Absperrung unterworfen ſind, in verbotwidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen Ingewieſenen Räumlich leit oder an Orten, zu welchen ihr Zutritt verboten iſt, betroffen Ferden. In den Fällen der Ziff. 2 u. 3 kann eine Abſchätzung nur auf den Antrag e Beſtzers und unter ſeiner Haftbarkeit für die Koſten vorgenommen werden. Die Bürgermeiſterämter und Stabshalter des Bezirks haben dieſe Bekanntmachung eh der Belehrung in geeigneter Weiſe zur Kenntnis der Beteiliglen zu bringen. Belehrung über den Milzbrand. Der Milzbrand iſt eine meiſtens ſchnell und tödtlich verlaufende Krankheit, die anhartender Trockenheit häufiger als bei feuchter Witterung vorkommt. Der Milzbrand beläuft hauptſächlich Rinder und Schafe, ſeltener Pferde, Schweine d Ziegen; zuweilen auch Hirſche und Rehe. Ein plötzliches Verenden ſolcher Tiere ohne vorherige Krankheit, darf beſonders in * in welchen der Milzbrand gewöhnlich vorkommt, dem Verdacht der Seuche erwecken. „Die Tiere ſtürzen, wie vom Schlage getroffen, zuſammen, verfallen in Krämpfe, hen große Atemnot und erſticken ſchließlich. Milchkühe brechen kurz vor der Krank⸗ in der Milch ab, Schafe entleeren einen blutigen Harn.“ Manche Tiere ſtehen erſt nach mehrſtündiger oder mehrtägiger Krankheit um; u dieſen Fällen laſſen die Tiere plötzlich vom Futter ab und zeigen großen Durſt; Aufanglich zittern ſie und ſind kalt; ſpäter wird die Hautoberfläche wieder heiß. Die Nite atmen haſtig und verraten große Angſt. Solche Fieberanfälle wiederholen ſich öhnlich mehrmals; endlich treten Zuckungen oder Krämpfe an den Gliedmaßen ein. Der Miſt iſt weich und mit Blut gemiſcht. „Mitunter, hauptſächlich an Rindern, kommen plötzlich ganz unregelmäßig ge⸗ daltete Geſchwülſte an den Hinter- und Vorderſchenkeln, auf dem Kreuz, dem Rücken un Halſe oder Kopfe zum Vorſchein. Die Geſchwüre ſind heiß und ihre Berührung für das Tier ſchmerzhaft; oft hört man ein Geräuſch, wenn man mit der Hand über eſchwaälſte nehmen an Ausdehnung zu, öffnen ſich zuweilen und entlerren eine blut⸗ Wäſſerige Jauche.“ Am deutlichſten treten die Kennzeichen des Milzbrandes nach dem Tode hervor. „Der Bauch treibt ſich ſchnell und ſtark auf; der Körper wird nicht ſtarr, und is den natürlichen Körperöffnungen, beſonders aus Maul, Naſe und After fließt caumiges, dunkelrotes Blut.“ Wenn ſolche Zeichen an kranken oder toten Tieren bemerkt werden, ſo iſt hiervon der Ortspolizeibehörde alsbald Anzeige zu erſtatten. Solcherweiſe erkrankte Tiere dürfen nicht geſchlachtet werden, widrigenfalls der Veiter jeden Anſpruch auf Entſchädigung verliert. Mo möglich ſind dic erkrankten Tiere von den geſunden abzuſondern. An den erkrankten Tieren darf keine Operation ausgeführt, kein Aderlaß, kein Hüſchnitt in die Haut überhaupt vorgennmmen und kein Haarſeil gezogen werden. Meztliche Behandlung ſteht nur den Tierärzten zu. f f Wegen der großen Gefahr der Anſteckung, die nicht ſelten tötliche Krankheit zur Folge hat, dürfen Perſonen, welche Verletzungen an den Händen oder andern unbedeckten Alperteilen haben, kranke Tiere nicht abwarten und iſt das blutige Abſchlachten und das Abhäuten verboten. . . 5 5 Zur Verhütung weiterer Milzbrandfälle iſt die gründlichſte Reinigung und Afektion aller Oertlichkeiten und Geräte, mit welchen die lebenden oder toten milz⸗ Adkranken Tiere in Berühung gekommen und die Beſeitigung der Streu und des lers, das ſich in der Umgebung der Tiere befand, unbedingt nötig. i Mannheim, den 2. Novembez 1903. 5. Großherzogliches Bezirks 5 Zo eller. — t oder durch em kranken Zu⸗ chtbefolgung oder Uebertretung Vorſtehende Bekanntmachung bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Ladenburg, den 17. November 1903. Auſtändige Leute erhalten W̃᷑ U Koſt und Logie ohnung, j 5 beſtehend aus 2 Zimmer Küche, Michael Kreter, zum Hirſch. 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