— Preis vierteljährlich Mark 1. mit illuſtriertem Sonntagsblatt frei ins Hau⸗ 1 Redaktion, Druck und Verlag der Hofbuchdruckerei Karl Molitor, Cadenburg. 7 — —— — —— en. Ar. 101. Anzeiger für Lud. Erſcheint jeden Dienstag und Freitag Abend 1 Reklam Nacht Anzeigen: Die einſpaltige Garmondzeile 10 Pfg. Lokale Geſchäfts⸗ und Privatanzeigen 6 Pfg. Anzeigen welche am Tage des Erſcheinens bis nittags 2 Uhr eintreffen finden ſofortige Aufnahme. ien 20 Pfg. Bei größeren Aufträgen Rabatt Kür die güterrechtlichen Derhältniſſe Mar 1905, an dem das Landesgeſetz vom Aaguſt 1902, betreffend die Ueberleitung bhelichen Süterſtände des älteren Rechts KReichsrecht, in Geltung tritt, von oberer Bedeutung ſein, als ſelbſt der J. Januar en dem das Bürgerliche Geſetz in Uraft it. Denn für den Güterſtand der am ee 1900 beſtehenden Shen — ein⸗ ider aus dem Güterſtande fließenden eänkungen der Geſchäftsfähigkeit der Ehe⸗ is der Verfahrensvorſchriften über die gensabſonderung — waren zunächſt die Verdbehaltlich der Befugniſſe der Eheleute eln, insbeſondere den Güterſtand aufzuheben er zie zidern. Don dieſer Befugniß wurde Pede eohl zur Begünſtigung der Neu⸗ gelung zes Süterſtandes durch Ehevertrag ie hebliche Hebührenermäßigung gewährt ien war, nur ſehr ſpärlich Gebrauch ge⸗ Rach Aus dieſer Thatſache ergab ſich, ſo creiet die „Urlsr, Z.“, nach dem Vorgange gien anderen Bundesſtaaten auch für Baben die Nothwendigkeit, an Stelle der den Eheleuten äperlaſſenen vertragsmäßigen eine Afetzſche Ueberleitung der altrechtlichen Güter⸗ Nude in die neurechtlichen des Bürgerlichen Geſetzbuchs herbeizuführen. Dieſem Verms gens echtlich bedeutſamen Zwecke dient das am Januar 1905 in Kraft tretende Geſetz vom azuſt 1902, welches ohne Weiteres (kraft Heetzes) an Stelle der bisherigen geſetzlichen e meiſten badiſchen Eheleute wird der 1. Ja- ien Geſetze maßgebend geblieben, aller eterrechtlichen Verhältniſſe von nun auch Aübſchluß der She durch Vertrag neu zu —— Mittwoch, den 17. Dezember Gütergemeinſchaft des badiſchen Candrechts die Fahrnißgemeinſchaft des Bürgerlichen Ge⸗ ſetzbuchs, an Stelle der bisherigen allgemeinen Hütergemeinſchaft die allgemeine Gütergemein⸗ ſchaft des Bürgerlichen Geſetzbuchs, an Stelle der Errungenſchaftsgemeinſchaft des älteren Kechts (und des Gedings nach Landrechtsſätzen 1500 ff.) die Errungenſchaftsgemeinſchaftl des Bürgerlichen Geſetzbuchs, an Stelle des Aus⸗ ſchluſſes der Gütergemeinſchaft (nach Land⸗ rechtsſätzen 1550 ff.) die Vorſchriften des Bür⸗ gerlichen Geſetzbuchs über das geſetzliche Güter⸗ recht der Verwaltung und Nutznießung an Stelle der altrechtlichen Vermögensabſonderung die neurechtlichen Vorſchriften über die Güter⸗ trennung treten läßt. Wie der badiſche Geſetzgeber die ſchwierige Aufgabe dieſer Ueberleitung im Einzelnen ge⸗ löſt hat, kann hier nicht näher dargeſtellt werden, ſetzestext(Geſetzes⸗ und Verordnungsblatt XXVI, der jetzige Reichsgerichtsrath Dr. Düringer zu dieſem von ihm als Mitglied des badiſchen Juſtizminiſteriums bearbeiteten Geſetze heraus⸗ gegeben hat, 5 . Durch die geſetzliche Ueberleitung der alt⸗ rechtlichen Hüterſtände in das Keichsrecht iſt 1902. ſich aus den beſonderen Verhältniſſen im Die Betheiligten ſeien auf den Ge⸗ Seite 255) und zu deſſen Erläuterung auf den vortrefflichen Kommentar hingewieſen, welchen Einzelfalle ergeben können, vorzubeugen v mögen. Auch für die Jahre 1905 und 1904 iſt zur Begünſtigung des im Intereſſe de Kechtsſicherheit erwünſchten Abſchluſſes von Eheverträgen, ſoweit dadurch für eine am 1. Januar 1900 beſtandene Ehe badiſch er Staatsangehöriger eine den Vorſchriften des Bürgerlichen Geſetzbuchs entſprechende Regel ung des Güterſtandes getroffen wird, die Er mäßigung der Gebühren (auf 6, höchſtens 20 M.) nebſt der Gebührenfreiheit für die Eintragung des in Anſehung ſolcher Ehen geltenden geſetzlichen oder vertragsmäßigen Güterrechts in das amtliche Güterrechtsregiſter aufrecht erhalten werden. Hinſichtlich des Eintragserforderniſſes er⸗ fährt der Kechtszuſtand mit dem 1. Januar 1905 eine weſentliche Aenderung: Durch § 1435 des Bürgerlichen Geſetzbuchs iſt nämlich die Wirkung eines den geſetzlichen Güterſtand, (Verwaltung und Nutznießung des Mannes) ausſchließenden oder abändernden Ehe⸗ vertrags gutgläubigen Dritten gegenüber von der Eintragung dieſer Ausſchließung oder Abänderung abhängig gemacht. Das badiſche Ausführungs⸗ geſetz zum Bürgerlichen Geſetzbuch hat jedoch be⸗ ſtimmt, daß dieſes Eintragserforderniß und die nun aber die Kegelung der güterrechtlichen Verhältniſſe durch Ehevertrag keineswegs über⸗ flüſſig geworden. Dieſe kann vielmehr auch fernerhin nicht etwa nur denjenigen Eheleuten, welche die geſetzlichen Wirkungen des Ueber⸗ leitungsgeſetzes vertragsmäßig ändern wollen, ſondern ganz allgemein nicht dringend genug empfohlen werden, weil die Ueberleitungsnormen keineswegs allen Härten und Sweifeln, welche Folgen ſeiner Nichtbeachtung hinſichtlich der am 1. Januar 1900 beſtehenden Ehen der badiſchen Staatsangehörigen (und der in Baden wohnhaften deutſchen Nichtbadener) erſt vom 1. Januar 1905 an gelten ſollte. Dieſe landesrechtliche Ueber⸗ gangsvorſchrift iſt durch das Ueberleitungsgeſetz aufgehoben worden. Nun bedarf zwar ein nach dieſem Geſetze übergeleiteter Güterſtand zur Wirk⸗ ſamkeit gegen Dritte der Eintragung nicht; allein dieſe iſt künftig erforderlich nicht nur für die Heimathlos. Roman von L. Ideler⸗Derelli. „Fortfetzung. (Nachdruck verboten.) Am Abend des 23. März haben die Bewohner Dorfes, wie immer, gegen 10 Uhr die Ruhe geſucht; nur Herr von Grünowp iſt noch auf gewe ſen hat in ſeinem Zimmer gearbeitet. Da hört gleich nach elf Uhr ein Gurgeln und Brauſen Waſſers, und ſieht bei dem hellen Mondlicht, der Damm gebrochen ſein muß, und daß das Aer auf das Dorf zuſchießt. Sie wiſſen, das chloß liegt hoch, man kann von den Fenſtern ine Gnade Gottes und des Dorfes Rettung geweſen. ſtürzt aus dem Schloß nach der Kirche, ſchlägt ürm; das war das Beſte, was ein Menſch in ſeſer Noth thun konnte. dörfern kamen ſchnell zu Hilfe. Nun war aber uch das Waſſer da, und die Mauern der zunächſt err von Grünow ſchickte Frauen und Kinder auf Schloß; er arbeitete mit den Männern an der Aopfung des Dammes und legte überall perſönlich und an. Da hört er Hilferufe und ſieht das zue Haus des Müllers, das maſſib gebaut iſt, 9 deſſen feſte Mauern dem Waſſer noch Wieder⸗ hat. aber, wenn er ſtirbt, welch ein ſchöner Tod, ſein lies überſehen; und daß Mondſchein war, iſt noch Leben für die Rettung anderer hingegeben zu haben!“ Thurmthür ein und läutet mit aller Kraft 5 tonlos. Die Leute wachten auf, d Menſchen aus den weiter ins Land liegenden chenden Häuſer wurden wie Papier durchgeriſſen. ſtand leiſten, von Fluthen umringt; aus den Dach⸗ luken rufen Frau und Kinder um Hilfe. Ohne ſich zu beſinnen, macht er ein Boot los, ſpringt hinein und kommt auch glücklich bei dem gefährdeten Hauſe an; die Unglücklichen werden alle aufgenommen, aber bei dem Zurückrudern verläßt ihn die Kraft. Sie wiſſen, er hat nur eine Hand. Die Wellen warfen das Boot auf den Strand, wo allerdings ſofort Hilfe bei der Hand war, und die Frau und die Kinder auch glücklich gerettet wurden; aber Herr von Grünow ſelber wirft eine Sturzwelle mit dem Kopfe an einen herausgeſpülten Dammſtein, ſo daß er eine ſchwere Kopfverletzung davongetragen Es iſt große Betrübniß über dies Unglück, Die Augen des Kaplans leuchteten. „Lebt er noch?“ fragte Fräulein Urſula „Ja, er lebt noch, der Mann meinte ſogar, es ginge ihm etwas beſſer. Aber, gnädiges Fräulein, dort kann er nicht bleiben, und das iſt eigentlich der Grund, weshalb ich zu Ihnen komme. Sie wiſſen, wie hoch ich Ihren Herrn Neffen verehre. Nun liegt er mit ſeiner ſchweren Verwundung in dem Schloſſe, wo jetzt das halbe Dorf wohnt; es iſt ein Getümmel um ihn herum, daß an Erholung nicht zu denken iſt. Sein Juſpektor hatte den Manu als Boten hierher geſandt, ob Sie ſich ſeiner nicht annehmen wollten. Fahren Sie ſelbſt nach Mannshagen gnädiges Fräulein, und holen Sie ſich den Kranken. Transportfähig ſoll er ſein, ich werde Sie begleiten, damit Sie jemand zur Hilfe haben. Für Herrn von Grünow thue ich alles.“ „Ich bin Ihnen ſehr dankbar,“ ſagte die alte Dame entſchloſſen, „und nehme Ihre Hilfe an. Wir wollen ſofort abreißen.“ Sie gab Befehl, ihre Sachen zu packen, und in einer Stunde fuhr ſie mit dem Kaplan zur Eiſenbahn. Thekla war allein. Ruhelos irrte ſie in dem weiten Schloſſe von einem Zimmer zum andern, nur den einen Gedanken in der Seele: „Wird er leben? Werde ich ihn noch ein einziges Mal ſehen, um ihm ſagen zu können, wie bitter unrecht ich ihm gethan habe? O, wenn er am Leben bliebe, wie wollte ich ihn verehten! Auch Klärchen hat ihn geliebt, ſie mußte ihn ja lieben, und die Tote würde mir zürnen, wenn ſie geſehen hätte, wie ich ihn kränkte. O Gott, laß ihn am Leben, damit ich mein Unrecht wieder gut machen kann!“ So verbrachte ſie zwei Tage in qualvoller Unruhe. Endlich am Mittag des dritten hielt den große Reiſewagen vor der Thür. Thekla war mit der Dienerſchaft zuſammen hinausgeeilt. Der Kaplan ſtieg zuerſt aus; er unterſtützte mit liebender Sorgfalt den leidend ausſehenden Mann mit den tiefliegenden Augen und dem verbundenen Kopfe. Ein Lächeln glitt über die Züge des Kranken, als er Thekla ſah. Kaum fähig ihre Thränen zurück⸗ zuhalten, bot ſie ihm die Hand, die er leiſe drückte.