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September, Vormittags 11 Uhr im Rathaus zu Ladenburg nochmals öffentlich verſteigert, wobei der Zu⸗ ſchlag erfolgt, auch wenn der Anſchlag nicht erreicht wird. Beſchreibung des Grundſtücks: ob. Nr. 2000 Plan 21 — 23 ar 24 qm Ackerland, in der Lang⸗ gewann 2. Gewann einſ. Karl Rupp Ehefrau in Fran⸗ kenthal, andſ. Johann Michael Phllipp Fuchs Wittwe, Schätzung Mk. 850.— Die übrigen Verſteigerungsbedingungen können in der Zwiſchenzeit diesſeits eingeſehen werden. Ladenburg, den 6. September 1902. 5 Großh. Notariat: Dr. Ritter. Bekanntmachung. von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben) btr. Nr. 90500 J. Nachſtehend bringen wir eine Bekanntmachung des Reichskanzlers bom 20. März ds. Js. betr. die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben), die ihrem weſentlichen Inhalte mit dem 1. Sktober ds. Is. in Kraft tritt zur öffentlichen Kenntniß. „„ Mannheim, den 16. Auguſt 1902. SG roßh. Bezirksamt. Frech. ö Bekanntmachung. —— 5 on Steinbrüchen und Steinhauereien (Stein⸗ 5 etzbetrieben). Vom 28. März 1902. 7 1 Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundes rath die nachſtehenden Belimmungen Über die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen und Ste in⸗ hauereien (Steenmetzbetrieben) erlaſſen. 5 5 ö Allgemeine Beſtimmungen. 8 In ſolchen Steinbrüchen und Steinhauereien, in denen regelmäßig fünf oder mehr Arbeiter beſchäftigt werden, müſſen für die im Freien beſchäftigten Arbeiter zur Unterkunft während der Arbeitspauſen ausreichend große und wetterdichte Räume vor⸗ handen fein, welche genügend erhellt, mit einem dichten Fußboden verſehen und bei kalter Witterung geheizt ſind; ſie müſſen für jeden dauernd beſchäftigten Arbeiter einen Sitz⸗ platz enthalten. Auch müſſen Vorrichtungen zum Wärmen der Speiſen vorhanden ſein. Die Unterkunftsräume ſind täglich zu reinigen, ſie dürfen nicht als Lager⸗ oder Aufbewahrungsräume benutzt werden. 92 In den in 8 1 bezeichneten Betrieben müſſen den Anforderungen der Geſund⸗ heilspflege und des Anſtandes entſprechende Bedürfnißanſtalten in ausreichender Zahl vorhanden ſein 3 8 Für ſolche Steinbrüche und Steinhauereien, in denen regelmäßig weniger als fünf Arbeiter beſchäftigt werden, behält es bei der Befugniß der zuſtändigen Behörden, im Wege der Verfügung oder Anordnung oder durch Polizeiverordnungen (88 120 d, 120 e der Gewerbeordnung) Einrichtungen der in 88 1, 2 bezeichueten Art vorſchreiben ſein Bewenden. 8 4 Für die im Freien arbeitenden Steinhauer müſſen zum Schutz gegen die Unbilden der Witterung entweder Schutzdächer über den Werkſtücken oder Arbeitsbuden errichtet werden. Die Arbeitsbuden müſſen nach drei Seiten hin, insbeſondere nach derjenigen, der Hauptwindrichtung, geſchloſſen werden können. 8 5. In Steinbrüchen und Steinhauereien ſind für die Arbeiter geſundes Trinkwaſſer oder andere geeignete Getränke vom Arbeitgeber in ausreichender Menge zu Verfügung u ſtelleu. . 0 5 Die in 8 3 bezeichneten Behörden können anordnen, daß die Arbeitgeber den Ar⸗ beitern nicht geſtatten dürfen, Branntwein in den Betrieb einzubringen. 5 Beſondere Beſtimmungen für Sandſteinarbeiter. In Steinbrüchen und Steinhauereien müſſen die Arbeiter bei dem Boſſiereu oder der weiteren Bearbeitung von Sandſtein mindeſtens 2 Meter von einander entfernt ſein 7 g Zur thunlichſten Vermeidung der Staubentwickelung müſſen in Steinhauereien bei der Sandſteinbearbeitung, ſofern das nicht aus techniſchen Rückſichten unzunäſſig iſt, und bei warmer und trockener Witterung auch N Arbeitsplätze und die Fußböden der Arbeitsbuden und Werkſtätten feucht gehalten werden. ö Die Arbeitsbuden und Werkſtätten ſind täglich von Abfall und Schutt, ihre Fuß⸗ böden ebenſo unter ausreichender Anfeuchtung vom Staub zu reingen. Das erforderliche Waſſer iſt vom Arbeitgeber zur Verfügung zu ſtellen. 8 8 8. Den im 8 3 bezeichneten Behörden bleibt ſſen, 5 wie die hinſichtlich der Sandſteinarbeiter vorgeſchrieben auch für die Arbeiter zu treffen, welche bei der Gewinnung von Staub entwickeln, beſchäftigt werden. Beſchäftigung erwachſener Arbeiter. 8 In Steinbrüchen dürfen Arbeiter, ſchäftigt werdeu. inbrü i i die bei dem Boſſixer oder In Steinbrüchen und Steinhauereien dürfen Arbetter, b 1 d i i von Sandſtein verwendet werden, nicht länger als 9 tunden t bver. d f den vorſtehenden Beſtimmungen können von werden für Arbeiten, weſche in Nothfällen Die Erlaubniß darf nicht für mehr als zwei Stunden täglich und höchſtens auf die Dauer von vierzehn 2 i täglich beſchäftigt werden. Ausnahmen von der unteren Verwaltungsbehörde zugelaſſen 1 oder im öffentlichen Intereſſe unvorzüglich vorgenommen werden müſſen. agen ertheilt werden Die Einrichtung und den Betrieb treffend die Einrichtung und den Betrieb es Überlaſſen, gleiche Beſtimmungen Dolerit oder ähnlichen Geſteinsarten, die ſcharfkantigen vie bei der Stein gewinnung (dem Brechen dem Unterſchrämen, dem Hohlmachen dem Herſtellen und Beſetzen von Boh rlöchern, dem Sprengen 19 . werden, nicht länger als zehn Stunden täglich be⸗ Beſchäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern. 9 10. In Steinbrüchen dürfen Arbeiterinnen und jugendlich: Arbeiter nicht bei der Steingewinnung (8 9 Abſ. 1) oder der Rohaufarbeitung von Steinen beſchäſtigt werde n In Steinhauereien dürfen jugendliche Arbeiter nicht bei der trockenen Bearbeitung von Sandſteinen, Arbeiterinnen auch nicht mit anderen Arbeiten beſchäftigt werden, bei denen ſie der Einwirkung von Steinſtaub ausgeſetzt find. Außerdem dürfen in Steinbürchen und Steinhauereien Arbeiterinnen und jugend⸗ liche Arbeiter nicht beim Transport oder Verladen von Steinen beſchäftigt werden. Für Schifferbrüche kann die höhere Verwaltungsbehörde Ausnahmen dahin zulaſſen, daß jugendliche Arbeiter beim Transport oder Verladen von Steinen mit ihren Kräften angemeſſenen Arbeiten beſchäftigt werden dür fen. 477 5 Schlußbeſtimmungen. 9 11. Als Steinhauereien gelten im Sinne der vo ſtehenden Beſtimmungen auch ſolche Betriebe, in welchen die Über die Rohaufarbeitung hinausgehende Bearbeitung der Werl⸗ ſtücke im Steinbruch erfolgt. Die Beſtimmungen der 88 1, 2, 12 finden auf ſolche Fälle außerhalb einer regelmäßigen Betriebsſtätte, zum Beiſpiel 5 vorübergehend beſchäftigt werden. 1 In Steinbrüchen und Steinhauereien iſt an einer in die Augen fallenden Skelle eine Tafel aushängen, welche in deutlicher Schrift die Beſtimmungen der 88 1 bis 5,9 bis 11 wiedergiebt. 5 f In ſolchen Steinbrüchen und Steinhauereien, in denen Sandſtein gewonnen oder bearbeitet wird muß die Tafel (Abſ. 1) außerdem die Beſtimmungen der 88 6, 7 wiedergeben. 8 13. Die die Beſchätigung von Arbeiterinnen regelnden Beſtimmungen des § 10 treten mit dem 1. Oktober 1903, die übrigen Beſtimmungeu dieſer Bekanntmachung mit dem 1. Oktober 1902 in Kraft. Die weitere Benutzung ſolcher bereits beſtehendeu Unterkunftsräume und Bedürf⸗ gnſtalten. welche den algemeinen Beſtimmungen dieſer Bekanntmachung nicht genügen, kann von der höheren Verwaltungsbehörde ausnammsweiſe bis zum 1. Oktober 1903 geſtattet werden. Auf jugendliche Arbeiter, die bei Verkündung dieſer Bekanntmachung in Stein⸗ brüchen und Steinhauereien bereits beſchäftigt find, finden die Beſtimmungen des 8 10 keine Anwendung. Berlin, den 20. März 1902. 5 9 Der Stellvertreter des Veichskanzlers gez.: Graf von Voſadows iy. 5 Beſchluß: . orſtehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. den 1. September 1902. 1 Bürgermeiſteramt. J. V. d. B — Radfahrerberein „Copodunum“ Ladenburg. Unſeren verehrl. Mitgliedern zur Nachricht, daß am kommenden Donnerſtag eine außerordentliche Uerſammlung ſtattfindet, und bitten um zahlreiches und pünktliches Erſcheinen. Der l. Vorstand. Der Volstand. ö 1 2 55 Ich habe mich hier als praktischer Arat niedergelaſſen, und wohne im Hauſe des prakkiſchen Arztes Schütz. Tadenburg, den 5. September 1902. Dr. med. E. oeber pract. Strat. 4 — e ei e Zu haben in allen Deltkateß⸗ und Kolonialwaren⸗Geſchäften. D Man verlange ausdrücklich Maggi's Suppenwürfel“. 1 r 78 TER