1. Steigerungsankündigung. Teilungshalber werden aus dem Nachlaß des verſtorbenen Kon⸗ rad Grohe dagier, die nachverzeichneten Grundſtücke am Freitag, den 5. Feptember, Vormittags 11 Uhr im Rathauſe dahier öffentlich verſteigert, wobei der Zuſchlag erfolgt, we wenigſtens der Anſchlag geboten wird. 8 Beſchreibung der Grundſtücke: Lgb. Nr. 159 Plan 2 — 97 qm. Hofraite im Ortsetter an der Kirch⸗ gaſſe. Hierauf ſteht: a. ein zweiſtöckiges Wohnhaus mit gewölbtem Keller, b. ein zweiſtöckiger Tabakſchopf mit Zimmer u. Schweineſtällen, C. ein einſtöckiger Schopf an b. angebaut, einſ. Friedrich Krauß, Schneider Wittwe, (andſ.) Johann Georg Chriſtoph Joachim, Karl Auguſt Frey, andſ. Anton Arnold Wittwe, Schätzung Mk. 2500.—. 2 nn Lgb. Nr. 2000 Plan 21 — 23 ar 24 qm Ackerland, in der Lang⸗ gewann 2. Gewann einſ. Karl Rupp Ehefrau in Fran⸗ kenthal, andſ. Johann Michael Philipp Fuchs Wittwe, Schätzung Mk. 850.— 3 Egb. Nr. 4354 Plan 44 — 5 ar 20 qm. Ackerland in der Collectur⸗ ſpitz, einſ, evang. Collectur Mannheim, andſ. Joſeph Zip pe Bierbrauer Wittwe, in Hirſchheim. Schätzung Mk. 200.— Die übrigen Verſteigerungsbedingungen kö nen i der 8 wiſchen eit iesſeits eingeſehen werden. i 5 Ladenburg, den 22. Auguſt 1902. Großh. Notariat: Dr. Ritter. Einladung d zur a Wahl des gürgermeiſters zu Ladenburg. 1. Nachdem die Vorarbeiten zur Bürgermeiſterwahl in Folge Rück⸗ tritts des Herrn Bürgermeiſters Hermann Petermann getroffen ſind, iſt eine neue Wahl eines Bürgermeiſters in hieſiger Gemeinde durch den Bürgerausſchuß und den Gemeinderath vorzunehmen. 2. Die Wahl findet im Rathaus dahier am 5 1 15 d Donnerstag, den 28. Auguſt ds. 38., Abends 6—/7 Uhr ſtatt. Die Wahl geſchieht mittelſt geheimer Stimmgebung und es hat jeder Stimmberechtigte ſeinen ausgefüllten Wahlzettel der Wahlkommiſſion nlich zu übergeben. d 3. Wahlberechtigt ſind die Bürgerausſchußmitglieder und Gemeideräte. 4. Wählbar ſind ſämmtliche Gemeindebürger. Ausgenommen ſind und können nicht gewählt werden diejenigen: 1. Die als Soldaten im wirklichen Dienſt ſtehen; 2. über deren Vermögen die Gant gerichtlich eröffnet worden iſt und zwar während der Dauer des Gantverfahrens und 5 Jahre nach dem Schluſſe desſelben ſofern ſie nicht früher nachweiſen, daß ſie ihre Gläubiger befriedigt haben; 3. Denjenigen die Wählbarkeit durch ein anderes Geſetz ganz oder teilweiſe entzogen iſt; Ortsabweſenheit iſt kein Hindernißgrund für die Wählbarkeit. Wenn ein als Bürgermeiſter Gewählter das Wirthſchaftsgewerbe treibt, ſo kann er die Wahl nur annehmen, wenn er zwei dritteile der Stimmen aller Wahlberechtigten erhalten hat, oder ſein Gewerbe niederlegt. Vorgeſetzte Staatsverwaltungsbeamte und Ortsgeiſtliche, andere Staatsdiener, ſtandes oder grundherrliche Beamte und Schullehrer können die Wahl zum Bürgermeiſter nur annehmen, wenn ſie ihre Stellen niederlegen. 5. Unter denſelben Vorausſetzungen, kann auch jeder Staatsbürger gewählt, aber nicht von der Staatsbehörde ernannt werden. Mit der Annahme der Wahl erwirbt der Gewählte das Bürgerrecht unentgeltlich. Es ſteht ihm frei ſich in den Bürgergenuß einzukaufen oder nicht. Die Bürgerausſchußmitglieder und der Gemeinderath werden hiermit eingeladen, zahlreich und pünktlich zur Wahl zu erſcheinen. Da die Wahlhandlung öffentlich iſt, iſt jedem Wahlberechtigten und Wählbaren der Zutritt geſtattet. f 6. Die Liſten der Wahlberechtigten und die Liſten der Wählbaren liegt während der ganzen Wahlhandlung im Wahlzimmer auf. Ladenburg, den 21. Auguſt 1902. 5 Gemeinderat. J. VB. d. B. G. M. Beldinger. Dreyfus & Mayer-Dinkel, Rü ung und Ho bel Wer MANNHEIM Gehobelle Pitch Fine-, Red Pine- und Nord, Tannen⸗ Fussbodenbretter, Zierleisten et Grosse Prockenanlage. 88 2 NN NN Bekanntmachung. Auszug aus dem Geſetz, die Abänderung der Gebäudefeuerve 1 190 29. März 1852 betr. vom 3. Auguſt 1902. Artikel II. 1. Dieſes Geſetz tritt am 1. Januar 1905 in Kraft. 8 2. Die Beſtimmungen in Artikel I, Ziffer 6, 7, 8, 28, 29, 32 und 33, ſoweit ſie ſich auf den Beizug des bisher der privaten Verſicherung freigegebenen Gebäudefünf⸗ tels zur ſtaatlichen Zwangsverſicherung beiziehen, finden auf diejenigen Gebäude, deren Fünftel am bezeichneten Tage bei einer Privatverſicherungsunternehmung verfichert ſind, erſt nach Ablauf oder Auflöſung des Verſicherungsvertrags, ſpäteſtens jedoch mit dem 1. Januar 1902 Anwendung, mit dieſem Zeitpunkt gelten die noch beſtehenden Fünftel⸗ verſicherungsverträge kraft Geſetzes als aufgelöſt. 5 J 2 1 Juzeig den Mens tag Mt bean wen 7 Wenn jedoch der Vertrag über die Fünftelverſicherung erſt nach dem 1. März 8 1902 abgeſchloſſen, beziehungsweiſe in ſeiner Giltigkeitsdauer verlängert worden iſt, ſo jerten Sonntag gilt er ſchon mit dem 1. Januar 1903 kraft Geſetzes als aufgelöſt. 1 lactrie 1 Druck und Die Eigenthümer ſolcher Gebäude, deren Fünftel zur Zeit der Verkündigung Aedaktion, dieſes Geſetzes nicht verſichert iſt, oder deren Fünft lverſicherung vor dem 1 Januar 1903 erti abläuft, find nach Verkündigung dieſes Geſetzes berechtigt, die ſofortige Aufnahme des Fut Fünftels zur ſtaatlichen Gebäudeverſicherungsanſtalt zu verlangen. Auf die Berechnung der von ſolchen Gebäudeeigenthümern bis zum 1. Januar 1903 zu entrichtenden Umlage findet die Beſtimmung unter Ziffer 3 dieſes Paragraphen entſprecheude Anwendung. . 3. Die Verſicherungsanſchläge der vorſtehend (Ziffer 2, Abſatz 1) erwähnten Ge⸗ bäude ſind bei Feſtſtellung der Umlage zu Grunde zu legenden Verſicherungsanſchlags 5 (8 63, Abſatz 2) für diejenigen Jahre, in welchen die Verſicherungsverträge — ſei es pulitiſches auch nur während eines Theiles des Jahres — noch laufen, nur zu vier Füufteln in Anſatz zu bringen. Jedoch iſt für dasjenige Jahr, innerhalb deſſen ein Fünf telver⸗ lation, 27. Al ſicherungsvertrag zu Ende gegangen iſt, zu der aus dem ſo ermöglichſten Veeſiche rungs⸗ Apa . Gefolge ſol anſchlage fich ergebenden Umlage für das betreffende Gebäude noch ein Zuſchlag zu er⸗ 6 Jalin mil % Uh heben im Betrage von je einem Pfennig aus jedem vollen Hundert Mark des auf das eunmdienſt iſt um 574 Gebäudefünftel entfallenden Verſicherungsanſchlags für diejeuigen Monate, während 1 fin Auf dem mit L welcher das Fünftel nicht mehr bei einer Privatverſicherungsunternehntung verſichert offer ischen und e war, wobei der Monat innerhalb deſſen der Verſicherungsvertrag ſein Ende erreicht hal, 1 10 alien Bahr als voll mitgerechnet wird. 110 Aechmückten b B. Verordnung. 4 10 zin der Kronprinz 5 (Vom 8. Auguſt 1902). 1 Joachim und di Die Ausführung des Geſetzes vom 3. Auguſt 1902 über die Abänderung des in weſende Gebändeverſicherungsgeſetzes betreffend. g 110 Hotzdam anwe fene Auf Grund des Artikels II, Ziffer 2, Abſatz 3 und des Artikel III, Abſatz 1 110 hauses, ſowie die 11 des Geſetzes vom 3. Auguſt 1902 (Geſetzes⸗ und Verorgnungsblatt No. XXV I) wird A onen aus den regiere mit ſofortiger Wirkſamkeit verordnet: . . Bachkanle, 5 1. Gebäudeeigenthümer, welche von der in Artikel II, Ziffer 2, Abſatz 3 gebotenen Möglichkeit, die nicht bei einer Privatverſicherungsunternehmung verſicherten Gebäude⸗ fünftel ſchon vor dem 1. Januar 1903 in die ſtaatliche Verſicherung aufnehmen zu laſſen, Gebrauch machen wollen, haben hiervon unter genauer Bezeichnung des betreffen⸗ den Gebändes (Ort, Straße und Hausnummer) demfenigen Bezirksamt, in deſſen Bezirk dasſelbe gelegen iſt, ſchriftlich Anzeige zu erſtatteu und dabei den Endtag der etwa goch beſtehenden Privatverſicherung anzugeben. 2. Das Bezirksamt hat von Einlauf der Anzeige unter Beiſetzung des Tages derſelben im Feuerverficheruugsbuch (Spalte 13) Vormerkung zu machen und dem Ge⸗ meinderath der betreffenden Gemeinde zu gleichem Zwecke Nachricht zu geben; ferner hat dasſelbe jeweils auf Monatsſchluß dem Verwaltungsrath der Generalbraudkaſſe ein Ver⸗ zeichniß der eingekommeuen Anzeigen mit Angabe des Tages, an welchem eine jede der⸗ ſelben wirkſam geworden iſt (Ziffer 3), vorzu legen. 3. Die ſtaatliche Verſicherung für das betreffende Gebäudefünftel tritt, wenn das⸗ ſelbe bei Einlauf der Auzeige bei einer Privatverſicherungsunternehmung nicht verſiſtert iſt, ſofort mit dem Tage des Einlaufs in Wirkſamkeit andernfalls — wenn nämlich eine ſolche Privatverſicherung noch beſteht und erſt in der Zeit vom Tage des Einlaufs der Anzelge bis zum 1. Januar 1903 abläuft — mit dem Tag-, an welchem die private Fünftelverſicherung ihr Ende erreicht. Karlsruhe, den 8. Auguſt 1902. Großherzogliches Miniſterium des Innern. gez. Schenkel. 115 der italieniſchen a haupfqvartier, die tan und der hier weilen iu hrof edel. Kurz na or der Haiſer vom altoffen. Er begrüßte d hh Edrenwache ab, die e h Jägerbataillous m ale. Am rechten a h direkten Vorgeſet gl, präsentierte die! Fail pielte die italieniſch⸗ ha die Uniform des ers ni der Hette und sthotdens und dem dees don Sapopen trug, tn die Uniform de nz Hönig Humbert“ drann Adlerordens . Die Begrüßung nurgen küßten ſich wi 858 Vdt. gez. Handeck. No. 878261. Vorſtehende Verordnung Groß. Miniſteriums des Innern bringen wir zur Kenntniß der Betheiligten mit dem Hinweis, daß es ſich dabei nur um ſolche Gebäudefünſtel handelt, welche überhaupt nicht⸗ beziehungsweiſe nicht mehr verſichert ſind oder deren Verſicherung vor dem 1. Januar 1903 abläuft. Mannheim, den 16. Auguſt 1902. Graßh. Bezirksamt. Nef ö 1 Beſchluß: Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffen Ladenburg, den 21. Auguſt 1902. 5 8 Bürgermeiſteramt. G. M. Beidinger. NNNNN NN NN NN NN NN NN Friſch eingetroffen: Kattuu- Futter und Welsse Ablällle. Auguſt Haufmann Ww. CCC Von heute ab liefere ich bis auf Weiteres zu folgenden Ausnahmsp'eiſen Prima Nußkohlen I oder II zu Mk. 1.12 daß det Vorſtellung de beige ſchriten die Mon — heimathlo Anm don L. Ideler: hn 0 Al hobuchett, der Man eum ſi alle beſchäftigt. an n Schweigen. „S hn Nen?“ fragte m det Mfifenſpite auf 13 al wal ick da. in Echte ſcdner Küche . 5 ann nicte. „Frau Kun ſchre liele Kuchen n dn . agen hielt, ein ſtädtt n, ud war es vor , 0 wurde un di 85 i 0 15 1 den S 1 0 Dito III 55 5 1.05 a an he 1% IV Schmiedekohlen 95 See „ ſtückreichen Fettſchrot „ „ 80 aug“ de f frei vor's Haus bei Abnahme von ganzen Fuhren. per Ctr. b 1 I. F. Merkel.