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Der Aukauf von Stutfohlen des kaltblütigen Schlages in Belgien wird in dieſem Jahre nach Maßgabe der nachſtehend abgedruckten Beſtimmungen durch den Verband unterbadiſcher Pferdezuchtgenonſſeſchaften bewirkt werden. Die Anmeldungen haben ſpäteſtens bis zum 30. Juli ds. Jahres bei dem Be⸗ zirksamt zu erfolgen und müſſeu enthalten: 1. Name und Wohnort der Beſteller. 10 2. Eine Angabe, welcher Art das beſtellte Fohlen ſein ſoll und welchen Betrag daſſelbe koſten darf. 5 Je nach Beſtellungen ſollen angekauft werden: ſchwere belgiſche Stutfohlen zu einem Preis von etwa 100 Mark und darüber, leichtere belgiſche Stutfohlen zu einem Preis von etwa 800 Mk. „Eine Erklärung, daß der Beſteller mit den in der Anlage enthaltenen Be⸗ ſtimmungen einverſtanden und insbeſondere die unter Ziffer 7. 9 und 10 der⸗ ſelben aufgeführten Verpflichtungen durch Ausſtellung ei i gehen bereit iſt. 1 9 Mannheim, den 7. Juli 1902. . Großh. S a . Bezir Samt. Lang. den Jahre mit ſtaatlicher Untetſtützung kaltblütige Stutfohlen zum Ankauf zur Vertheilung gelangen: 1. Der Ankauf geſchieht durch den Verband unterbadiſcher Pferdezuchtgenoſſenſchaften und unterliegt der Kontrolle des techniſchen Beamten für Pferdezuchtangelegenheiten im Großh. Miniſterium des Innern. 2. Je nach dem Ankaufspreis werden die Fohlen in folgende Kategorien eingetheilt: 1. Schwere belgiſche Stutfohlen zu einem Preiſe von etwa 1000 Mk. und darüber; 2. Leichtere belgiſche Stutfohlen zu einem Preis von etwa 800 Mk. Die Preiſe verſtehen ſich 1000 Heidelberg, wo die Fohlen ſeitens der Beſteller oder deren Beauftragten abzuholen ſind. Die vom Beſteller gewünſchte Farbe wird zwar beim Ankauf thunlich berück⸗ ſicht werden, doch iſt der Beſteller zur Abnahme des Fohles auch dann gehalten, wenn die Lieferung der gewünſchten Farbe nicht möglich war. Falls nicht alle Beſtellungen berlückſichtigt werden können, werden die ausfallenden Beſteller durch den techniſchen Be⸗ amten des Gr. Miniſteriums des Innern bezeichnet. 3 Die Großh. Regierung trägt die Koſten des Ankaufs der Stutfohlen in Belgien. 4 Die Großh. Regierung beſtreitet ferner vorſchußweeſe den Ankaufspreis der Stut⸗ fohlen; ein Drittel des ſelben iſt ſeitens der Veſteller bezw. der Uebernehmer innnerhalb 14 Tagen nach der Uebernahme des Stutfohlens, das zweite Drittel ein Jahr und das lehte Drittel zwei Jahre nach der Uebernahme an die Centralkaſſe für Gewerbe, Land⸗ Für richtige Einhaltung der Zahlungstermine ſind zahlungsfähige Bürgen und Selbſtſchuldner zu ſtellen. 5 Für tadellos gehaltene Stutfohlen wird, wenn ſie der Prämirungskommiſſion bei Gelegenheit der Prämirungstagfahrten vorgeführt werden, je nach Befund des Kauf⸗ preisnachlaß gewährt, welcher für belgiſche Stutfohlen im Jahre 1901 40 Mk. und im Jahre 1902 30 Mk. betragen kann. 6. Die Vertheilung der Fohlen erfolgt in Heidelberg. Ort und Stunde der Ver⸗ Vertheilung wird den Beſtellern von Stutfohlen durch das Bezirksammt rechtzeitig bekannt gegeben. Falls die Beſteller nicht ſelbſt zur Vertheilung erſcheinen, haben eine geeignete Perſönlichkeit mit ſchriftlicher Vollmacht zu ihrer Vertretung bei der Verkheilung bezw. Verſteigerung zu entſenden. Erſcheint der Beſteller weder ſelbſt, noch läßt er ſich ver⸗ kketen, ſo iſt er verpflichtet, das ihm von dem Vertreter des Miniſteriums zugewieſene Fohlen zu dem von jenem beſtimmten Kaufpreis zu übernehmen. 15 Die Vertheilung der Fohlen geſchieht in der Weiſe, daß die Ankaufskommiſſion unter Leitung des Verbandspräſidenten und im Benehmen mit den Obmännern den einzelnen Beſtellern die Fohlen zugetheilt. Im Falle ein Beſteller ſich weigert, das ihm zugetheilte Fohlen zu übernehmen, ſo entſcheidet der Verbandspräſident, der techniſche Veferent für Pferdezuchtangelegenheiten im Gr. Miniſterium des Innern, bezw. deren Vertreter und ein vom Verband zu bezeichnender Obmann ob die Weigerum begründet iſt und dem Begehren ſtattgegeben werden kann. Dieſem Schiedsſpruch hat ſich der Beſteller zu unterwerfen J 1 . l Geht auf dieſe Weiſe ein Fohlen nicht ab, ſo wird es ſofort oder ſpäter meiſt⸗ bietend verſteigert, wozu auch Nichtbeſteller zugelaſſen werden. Der Mehr⸗ oder Minder⸗ krlös wird dann auf die Übrigen Fohleu repatirt. Sollte der Verband nicht in der Lage ſein die Vertheilung vorzunehmen, ſo erfolgt dieſelbe durch den techniſchen Referenten im Wege der Verſteigreung. 8. Die etwaige Verſteigerung findet in folgender Weiſe ſtatt: 1. Das erſtmalige Ausgebot erfolgt zum Anſchlagspreiſe des betr. Fohlens. 2. Der etwaige in einer Klaſſe ſich ergebende Mehrerlös wird nach Maßgabe der Steigerungspreiſe an die Steiger zurückvergütet, einen etwaigen Mindererlös haben dieſelben nach dem gleichen Maßſtabe zu erſetzen. a 3. Jeder Beſteller iſt verpflichtet, ſich an der Verſteigerung maßgeblich ſtellung zu betheiligen. 1 55 4. Die beiden letzten Thiere werden den durch die Verſteigerung noch nicht ver porgten Beſtellern durch das Loos zugewieſen. Werden die Fohlen im Verſteigerungswege nicht ſämmtlich abgeſetzt, ſo ſin die übrig gebliebenen nach Maßgabe der Bestellungen von denjenigen Beſtellern zu übernehmen, die bei der Verſteigerung Fohlen entweder nicht oder nicht in der beſtellten Zahl erworben haben. Die Zutheilung geſchieht in dieſem Fall durch das Loos und gilt als Kaufpreis der Anſchlagspreis des betr. Fohlens. 9 f Der Uebernehmer des Stutfolens hat ſich zu verpflichten (Revers) 1. Das Fohlen kräftig zu nähren und gut aufzuzüchten; . 2. Dasſelbe nicht, ehe es 2½ Jahre alt geworden iſt, zu beſchlagen oder zur Arbeit zu verwenden; 5 Daſelbe ſpäteſtens im Alter von 4 Jahren zur Paarung einem mit Staats⸗ unterſtützung gehaltenen Henſt gleicher Zuchtrichtung zuzuführen und dasſelbe bis zum Eintritt der Zuchtuntauglichkeit zur Zucht zu verwenden; Das Fohlen bezw. die Stute nur an badiſche Züchter, welche die hier ange führten Verpflichtungen übernehmen, und auch dann nur mit Genehmigung des Gr. Miniſteriums des Innern zu veräußern; 8 „Das Fohlen bezw. die Stute in das von Gr. Bezirksthierarzt geführte Bezirks zuchtregiſter bezw. wo eine Pferdezuchtgenoſſenſchaft beſteht, in das Zucht regiſter dieſer Genoſſenſchaft eintragen zu laſſen und vom Abfohlen, von einer Veräußerung oder einem Todesfall der Stute dem Großh. Bezirtsarzt bezw dem Vorſtaud der Zuchtgenoſſenſchaft zwecks Eintrags in das betr. Regiſter Anzeige zu erſtatten; 5 i Das Fohlen bezw. die Stute alljährlich bis zum Eintritt der Zuchtuntauglich keit der ſtaatlichen Prämirungskommiſſion vorzuführen. 10 Das Miniſterium des Innern verſichert die Fohlen für die Zeit eines Jahres vom Tage der Uebe nahme von ſeiten des Beſtellers ab gerechnet, bei der badiſchen Pferdeverſicherungsanſtalt und übernimmt während dieſer Zeit die Verpflichtung des Ver⸗ fee der Anſtalt gegenüber. . ie Koſteu der Verſicherung (Prämie) werden dem Kaufpreis (Uebernahmepreis) des Fohlens zugeſchlagen. Für den Verluſt eines verſicherten Fohlens wird vergütet: a. Wenn dasſelbe verendet iſt, 80% der Verſicherungsſumme, b. wenn es wegen gänzlicher Unbrauchbarkeit oder in Folge eines erlittenen Un⸗ falles mit Genehmigung des Miniſteriums des Innern getödet wird und die Tödtung erfolgt iſt, 60% der Verſicherungsſumme. . Dabei iſt der Beſitzer berechtigt, die etwa verwendbaren Theile des Pferdes für ſeine Rechnung zu verwerthen. l Die vorbezeichnete Entſchädigung wird von der Pferdeverſicherungsanſtalt an die Centralkaſſe für Gewerbe, Landwirthſchaft und Statiſtik ausbezahlt und von letzterer zunächſt zur Deckung der noch ausſtehenden Kaufpreisraten verwendet, wodurch die Schuld des Uebernehmers an die Centralkaſſe für Gewerbe, Landwirtſchaft und Statiſtik baar ausbezahlt. 5 Für nach Ablauf dieſes einen Verſicherungsjahres eintretende Schadenfälle kommt das Miniſterium des Innern in keiner Weiſe mehr auf, und werden deshalb die betr. Fohlenbeſitzer in ihrem eigenen Intertreſſe darauf aufmerkſam gemacht, die Verſicherung or deren Ablauf bei der badiſchen Pferdeverſicherungsanſialt zu erneuern. Die Uebernehmer bezw. Befitzer des Fohlens iſt verpflichtet (Revers): 1. Dem Fohlen ſorgfältige und gute Behandlung zu Theil werden zu laſſen; 2. Von jedem Erkrankung sfall oder Verletzung des Fohlens ſofort bei dem wahr⸗ naehmbaren Eintritt der Erkrankung oder Berletzung den Gr. Bezirksthierarzt oder mit Erlaubniß des Miniſteriums des Innern einen andern approbirten Thierarzt zur Behandlung herbeizurufen und das Pferd nach deſſen Anordnug ausgiebig und auf eigene Koſten behandeln zu laſſen; Von dem Vexenden oder Verunglückten des Fohlens ſpäteſtens innerhalb 24 Stunden dem Großh. Bezirksthierarzt Anzeige zu erſtatten, welch' letzterer dieſe Anzeige auf kürzeſtem Wege dem Großh. Miniſterium des Innern ermittelt. Bis zum Eintreffen des Bezirksthierarztes, welcher je nach Lage des Falles nach eigenem Ermeſſen eine Sektion vornimmt, muß der Kadaver eines ver⸗ endeten Fohlens unverändert bleiben. Die Koſten der Sektion fallen dem Beſitzer zur Laſt; i 5 Das Fohlen dem Bezirksthierarzt auf deſſen Verlangen zu jeder Zeit vor⸗ zuführen. *. Wenn die Pferdeverſicherungsanſtalt die Zahlung der Verſicherungsſumme wegen eigenen Verſchuldens des Fohlenbeſitzers in Folge Nichterfüllung die unter Ziffer 10 genannten Verpflichtungen erweigert, wird ein Kaufpreisnachlaß vom Miniſterium des Innern nicht gewährt. . N Im Falle ferner die in Borſtehendem unter Ziffer 9 und 10 aufgeführten Ver⸗ pflichtungen von dem jeweiligen Beſitzer des Fohlens bezw. der Stute nicht eingehalten werden, kann derſelbe anßer zur ganzen oder theilweiſen Rückzahtung der erhaltenen Kaufpreißnachläſſe und etwaigen Staatsprämien zur Entrichtung einer Conventional⸗ ſtrafe bis zu 80 Mk. angehalten werden. 5 Beſchluß : orſtehende Bekanntmachung wird hiermit zur 5 adenburg, den 15. Juli 1902. Bürgermeiſteramt. B. d. B. G. M. Beidinger. Frachtbrieſe ffentlichen Kenntniß gebracht. 5