Bekanntmachung. Die Huudsktasxe betr. No. 5973511. Gemäß 8 3 des Geſetzes vom 4. Mai 1896, die Hundstaxe betr 8 2 der Vollzugs⸗Verordnungen hierzu vom 5. Mai 1896 (Geſ.⸗ und Verordnungs⸗Blatt . Mai. In hats Seite 74 ff.) bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß in der Zeit vom 1.—15 1902 findet d Juni d. J., die Anmeldung der Hunde und die Entrichtung der Hundstaxe für das Taxjahr 1. Juni 1902 bis 31. Mai 1903 zu erfolgen hat. Anzumelden iſt jeder bis zu dieſem Zeitpunkt über 6 Wochen alte Hund. Ueber 6 Wochen alte Hunde, welche nach dieſem Termine bis zum 31. Mai des nüchſten Jahres in Beſitz genommen oder in die Gemeinde eingebracht werden, ſind inner⸗ halb vier Wochen der nach Beſitzerlangung, beziehunasweiſe der Einbringung, Hunde, welche erſt nach dem Anmeldetermin das Alter von 6 Wochen exreichen, innerhalb vier Wochen nach dieſem Zeitpunkt anzumelden. Eine Anmeldung iſt jedoch nicht erforderlich, wenn der Befitz des Hundes in der erſten Hälfte des Monts Juni, beziehungsweiſe vor Ablauf der vierwöchigen Friſt des zweiten Abſatzes wieder aufgegeben wurde. Das Gleiche gilt, wenn der Hund an die Stelle eines andern von demſelben Beſitzer in der gleichen Gemeinde im laufenden Tax⸗ jahr ſchon vertaxten Hundes tritt. Bei der Anmeldung iſt zugleich die Taxe zu entrichten. Die Taxe, welche von dem Beſitzer zu bezahlen iſt, beträgt für das vom 1. Juni bis 31. Mai laufende Jahr (Taxjahr): a in Gemeinden von 4000 und weniger Einwohnern 8 Mark. b. in Gemeinden von über 4000 Einwohnern 16 Mark. Hat der Beſitzer in keiner Gemeinde des Großherzogthums einen dauernden Aufent'⸗, halt, ſo beträgt die Taxe 8 Mark. Für Hunde, die im Befitze des deutſchen Reiches oder eines Bundesſtaates ſtehen iſt eine Taxe nicht zu entrichten. Der Beſitzer hat hinſichtlich der Taxe den Rückgriff auf den Eigenthümer. Die Anmeldung des Hundes und die Bezahlung der Taxe hat durch den Beſitzer ſelbſt oder einen Stellvertreter desſelben perſönlich oder mündlich bei der Steuereinnehmerci am Orte des Wohnſitzes oder des dauernden Aufenthalts des Beſitzers, durch die Hunde⸗ beſitzer, ohne dauernden Aufenthaltsort am Ort des vorübergehenden Aufenthaltes zu erfolgen. Hunde, die auf abgeſonderten Gemarkungen gehalten werden, ſind in derjenigen Gemeinde anzumelden, zu welcher die abgeſonderte Gemarkung in ſteuerlicher Beziehung zugetheilt iſt. Das Mitbringen der Hunde hierzu iſt nicht erforderlich. Die Steuereinnehmerei ertheilt für jeden vertaxten Hund eine beſondere Quittung und führt über die Anmeldungen ein Verzeichniß, welches am 16. Juni abgeſchloſſen wird. Die bisher übliche alljährliche Hundemuſterung kommt damit in Wegfall. Wer die rechtzeitige Anmeldung eines Hundes untetläßt, hat neben der Taxe den doppelten Betrag derſelben als Strafe zu entrichten. Vermag der Angezeigte jedoch nachzuweiſen, daß die rechtzeitige Anmeldung nur aus Verſehen und nicht in der Abſicht einer Tarhinterziehung unterblieb, ſo kann auf eine Strafe bis zum einfachen Betrage der Taxe erkannt werden. Hunde, für welche die Taxe nicht rechtzeitig bezahlt wird, können eingezogen werden. Die Bürgermeiſterämter und Stabhaltereien werden beauftragt, dieſe Verfüngung, am Rathauſe anzuſchlagen und in ortsüblicher Weiſe wiederholt bekannt machen zu laſſen. e Auf Grund der gemäß § 1 der Vollzugsordnnug vom 4. Mai 1896 aufzuſtellenden Liſte und des von der Steuereinnehmerei über die Anmeldung und Taxbezah lung zu führenden Verzeichniſſes, ſowie ihrer etwaigen ſonſtigen Kenutniß haben die Bürger⸗ Badischen n he bnd n und deren Nang her an die au ö „den Unter er höchſtes aufs 8 b und Gut Jun J. 07 Inkauf von Un nit die erſehnte gz um ſo ſchuelz Es ame 5000 Mk., elt. 9, trotz dem geiz as Los; für 10 5 nd Liſte koſten 28 1 Preiſe iſt ez gu u Werke zu bal udige Genugthun lehmern beigetragn Möglichkeit eine inn belohnt zu nan Zweck entſprechnd z bung mehre fh ben nur ſchuer nu Loſe ſind zu bit . Stürmer Strate us Inſerate und 2 ). Mai. Geſtern, in Folge eines fil Perſonenzuges 40; i der Einfahrt n den zertrümmert, 1 und 44 leich un angemeldet wurden. Mannheim, den 6. Mai 1902. Großh. Bezirksamt. „ 18. Mai. En Wii 1 d hier großen e Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlich und etwa 100 68 Ladenburg, den 14. Mai 1902. 5 i 1 5 Bürgermeiſteramt. 5 ſonen wurden gi J. B. d. B. . Frey. ingen. Die Tele G. M. Beidinger. meiſterämter ſpäteſtens bis zum 1. Juli ds. Is. hierher anzuzeigen, welche Hunde nicht Das len!“ wenn 8 „ ſo muß er ſie sch egen ?“ erwiderte! 5 Chevreanx Schnürſchu für Damen, hocheleganter Facon (Mainzer Fabrikat). Chevr eau. je ſich überhaunt ftig zurück, „vet lt er mit Nachdul n Sie mir damalk edem hübſchen noch 0 raute. Und da 65 r Eltern war, mir: Marion? betrügen, und leiden ihrden. Meine W ißte, daß ſie unte 00 damen diejenige In, liebe am wenigſten g ich nur noch nell K. , 3 77 5 (Good öſer Haſt run . ickte Elfriede tiut W. ogte ſie dann, bien erer Stimme bi ie Sie ſich geſtem cdenfcl beſchloſſen? 755 251 Sie wiſſen, in Wichskalbleder, Borkalf und Chevreaur in 6 verſchiedenen Facons vorräthig 0 empfehle zu außerordentlich billigen Preiſen. Gebrüder Nilson, Schuhfabrik Ladenburg. 10 f le et 0 10 bl erwiederk n, mein Verpe h nicht ſo vorwurffl“ zung folgt.) ))) Dankſagung. Für die vielen Beweiſe herzlicher Antheilnahme an dem unerſetzlichen Verluſte unſerer theuren Gattin, guten Mutter, Schweſter, Schwägerin und Tante 0 ö Frau Eliſe Ha f geb. Fuchs f ſagen wir auf dieſem Wege unſeren tiefgefühlteſten Dank ö Beſonders auch danken wir dere vangKrankenſchweſter Helene für 0 5 0 aufopfernde Pflege und treuen Beiſtand, Herrn Stadtpfarrer Sievert für die troſtreichen Worte im Hauſe und am Grabe, dem evang. Kirchen⸗Chor für den erhebenden Grabgeſang, ſowie für die überaus zahlreichen Kranzſpenden und allen denen, die die Verſtorbene zur letzten Ruhe geleiteten. Ladenburg, den 20. Mai 1902. Im Namen der tieftrauernden Familie: Joh. Haſſelbach. Erſte Mannheimer Kuntſchukſtempelfabrik. H. Woerner, Mannheim 8 6, 42 Fabrik elalliſeher Typen u. Dlempel jeder Art und Größe. Eravir-Gns falt Schablonen, petschafte, Stahlstempal, Thürsehilde, Srennstempel gte. Datumſtempel, Numeroteurs, Selbſtfärber, ſowie alle Maſchinen und Apparate. 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