8 U n Hundert. Schwarten. Auf Antrag des Erzbiſchöflichen Ordinariats Freiburg werden die nachbeſchriebenen Grundſtücke am Freitag, den 10. Jannar 1902, Vermittags halb 12 Uhr ſogenann. im Rathaus zu Ladenburg öffentlich verſteigert, wobei der Zuſchlag er⸗ Griesheim folgt, wenn wenigſtens der Schätzungspreis erreicht wird. ö iner Tanne Beſchreibung der Grundſtücke. 0 ätte, „gb. Nr. 39, Plan Nr. 1 — 2 3 09 qm. Hofraite, „ d 1 Mark 3 a 44 qm. Hausgarten. Der Fund Hierauf ſteht: a. ein zweiſtöckiges Wohnhaus mit gewölbtem Keller, N ſterei aug⸗ b. ein zweiſtöckiger Seitenbau mit Stall, Zimmer und Laubengang, 1 e. einſtöckige Schweineſtallung an b. angebaut. 5 Einerſeits Ogb. Nr. 38 Ortsweg, anderſeits Lgb. Nr. 4 Schätzungswert erer Jagd⸗ einer dom Repten ver⸗ 5000 Mk. Fünftauſend Mark. 1 5 , 7“ zterem gin ſteht: eine einſtöckige Scheuer. 1 15 Einerſeits Jab. Nr. 97; anderſeits Lb. Nr. 101 im und ein Ortsetter an der Metzgergaſſe. a ntliche Ver. chwer, aber neldet, der Zuſammen Sechstauſendvierhundert Mark. Ladenburg, den 21. Dezember 1901. ee orn in die Großh. Notariat: echten Arm Dr. Ritter. at. u. de Bekanntmachung. mit 160 Behufs Aufſtellung der Einzugsliſte für die Ortskrankenkaſſe iſt es an Bord, f bedingt erforderlich, daß die Arbeitgeber den Arbeits verdienſt der in Januar bei ihren Betrieben beſchäftigten verſicherungspflichtigen Perſonen, ſowie die Dampfer 1 Selbſtverſicherer ihren Arbeitsverdienſt bei dem Uuterzeichneten längſtens ſammenſoß inner halb 8 Tagen ſchriftlich einreichen. n Franzisko, Die Eint lung der Klaſſen iſt folgende: 00 Perſonen Maßgebende Lohnſätze und landeten Klaſſe 3 Mk. 50 Pf i der Hafen. „%% Das Cap e eee lben Strecke 1 1 „ — „ Wallawalla“ Wochenbeiträge: Comp. Sie I. Klaſſe 42 Pf. Tonnen und 1 34 „ 9 te von Kali 1 2 „ 1 uf der Fahrt IV 12 Maßſtab für die Eintheilung zur Klaſſe Klaſſe Tagesarbeitsverdienſt von 3 Mk. und mehr dem Puget⸗ er die Kata⸗ lem Dampf . 1 „ 2 „ bis 2 Mk. 99 Pf. 2 e 1 1 „ 1 1 1 99 1 67 5 L 5 bis 1 Mk. . 5 Beitrag zur Invaljden⸗Altersverſicherung: b 1 öchentlich 30 Pfg. nel; das giebt 7 e 19 10 nzten Nadeln 1 „ 8 IV. f Von den Beiträgen für die Krankenkaſſe haben die Arbeitgeber ½ d die Arbeitnehmer /, für die Invaliditäts⸗ und Alters verſicherung die Arbeitgeber und Arbeitnehmer je die Hälfte zu entrichten und werden die Beiträge 4wöchentlich von den Arbeitgebern erhoben. Satzungen können vorerſt nicht ausgegeben werden, da dieſelben der Genehmigung des Bezirksrats unterbreitet ſind. Nach Beſchluß der Generalverſammlung wurde das Ladenburger Wochenblatt als Publikationsorgan beſtimmt und werden hierin alle Ver⸗ ordnungen und Bekanntmachungen welche die Kaſſe betreffen, erſcheinen. Ladenburg, den 3. Januar 1902. 0 Ortskrankenkaſſe Cadenburg Molitor. 5 Oeffentliche Aufforderung. Die Anmeldung zur Stammrolle betreffend. In Gemäßheit des 3 56 der Erſatzordnung werden die Militärpflichtigen, welche bei dem Exſatzgeſchäft des Jahres 1902 meldepflichtig ſind, aufgefordert, ſich zur Sramm⸗ rolle anzumelden. 1. Zur Anmeldung ſind verpflichtet: a) alle Deutſche, welche im Jahre 1902 das 20. Lebensjahr zurücklegen, alſo im Jahre 1882 geboren ſind; b) alle früher geborenen Deutſchen, über deren Dienſtpflicht noch nicht end⸗ giltig durch Ausſchließung, Ausmuſterung, Ueberweiſung zum Landſturm, zur Exſatzreſerve oder Seewehr oder durch Aushebung für einen Truppen⸗ oder Marinetheil entſchieden iſt, ſofern ſie nicht durch die Erſatzbehörden von der Anmeldung ausdrücklich entbunden oder über das Jahr 1902 hinaus zurückgeſtellt wurden. Die Anmeldung erfolgt bei dem Gemeinderath desjenigen Ortes, an dem der Mili⸗ tärpflichtige ſeinen dauernden Aufenthalt hat Hat er keinen dauernden Aufenthalt, ſo muß die Anmeldung an dem Orte des Wohnſitzes und beim Mangel eines in⸗ ländiſchen Wohnſitzes an dem Geburtsort, oder wenn auch dieſer im Ausland liegt, an dem letzten Wohnſitz der Eltern geſchehen. Iſt der Militärpflichtige von dem Orte, in dem er ſich nach Ziffer 2 zu melden hat, zeitig abweſend, ſo haben die Eltern, Vormünder, Lehr⸗ Brod⸗ oder Fabrik⸗ herren die Verpflichtung zur Anmeldung. ö Die Anmeldung hat vom 15. Januar bis 1. Februar zu geſchehen, ſie ſoll ent⸗ 10 59 erhalten. ſt eine Brücke zu kurz, da er Balken die kein Seil an ingen dana. r ſtrumpfähu⸗ gen der Lage 5 N n ſtatt „was. ; wegen ihtet 5 iſeranſiedlung. 5 ligen Gegen? dem Acker ge⸗ pfarrer Bat 0 Orte und en die Vonl⸗ b katholiſche chmittags el ird, kommt 1 f rn berſtumm, „ und ſchleß ie dann flat, d mäuschenſt Das ist ken In Boni vorgekomme 1 Verſteigerungsankündigung. 5 Prüfungskommiſſton für Einjährig⸗Freiwilkige in Karlsruhe zu richten. ü Kommiſſion ſpateſtens bis zum 1. Jebru getreten find, ſowie diejenigen Militärpflichtigen, welche gemäß § 89, Ziffer 3 die Be Vorlegung ihres Berechtigungsſcheines, ſofern ihnen derſelbe bereits behändigt iſt, bezw. unter Vorlegung des Befähigungszeugniſſes zum Seeſteuermann zu melden und ihr der Wehrordnuug zu prüfen und mit ausſührlichem Bericht, welcher die in dieſem Para⸗ graphen verlangten Angaben enthalten muß, umgehend dem Bezirksamte halten: Zu⸗ und Vorname des Pflichtigen, deſſen Geburtsort, Geburtsjahr und 9 Tag, Aufenthaltsort, Religion, Gewerbe oder Stand, ſodann Name, Gewerbe oder Stand und Wohnſitz der Eltern, ſowohl ob dieſe noch leben oder todt ſind. Sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort erfolgt, iſt ein Geburtszeugniß vorzulegen. Bei wiederholter Anmeldung müſſen die Looſungsſcheine vorgelegt werden. 5 5. Wer die vorgeſchriebene Meldung unterläßt, wird mit Geldſtrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen beſtraft. 8 CLadenburg, den 2. Januar 1902. Gemeinderath. J. V. d. B.: 1 G. M. Beidin ger. Bekanntmachung. Den einjährig⸗freiwilligen Militäldienſt beer. Nr. 5 M. Bei der Prüfungskommiſſion für Einjährig⸗Freiwillige laufen zahl⸗ reiche Geſuche um Zulaſſung zum Einjährig⸗Freiwilligendienſt verſpätet oder unvollſtändig ein. Wir machen deshalb darauf aufmerkſam, daß die Berechtigung zum Einjährig . Freiwilligendienſt nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr nachgeſucht werden kann und ſpäteſtens bis zum 1. April des erſten Militärpflichtjahres (d. h. 1. April desjenigen Kalenderjahres in welchem der Pflichtige das 20 Lebensjahr erreicht) erlangt ſein muß. Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungskommiſſton nachgeſucht, in deren Bezirk der Wehrpflichtige geſtellungspflichtig iſt (d. h. ſeinen dauernden Aufenthalt hat). Die im Großherzogthum Baden Geſtellungspflichtigen haben ihre Geſuche an die 15 Wer die Berechtigung nachſuchen will, hat ſich bei der bezeichneten Prüfungs es lich zu melden. Dieſer Meldung iſt beizufügen: az) ein Geburtszeugniß; 5 5 b) ein Einwilligungsatteſt des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen aktiven Dienſtzeit zu bekleiden, auszurüſten, ſowie die Koſten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen. Die Fähigkeit hierzu iſt obrigkeitlich zu beſcheinigen. 5 e) ein Unbeſcholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen durch den Direktor der Lehranſtalt, für alle übrigen jungen Leute durch 470 die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgeſetzte Dienſtbehörde auszuſtellen iſt. 5 Sämmtliche Papiere ſind in Original einzureichen. 5 Außerdem bleibt die wiſſenſchaftliche Befähigung für den Einjährigendienſt noch nachzuweiſen. Dies kann entweder durch Beibringung von Schulzeugniſſen ode durch Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungs⸗Kommiſſion geſchehen. Mannheim, den J. Januar 1902. Der Zivilvorſitzende der Erſatzkommiſſion des Aushebungsbezirks Mannheim Frech. Beſchluß. Vorſtehende Bekanntmachung bringen wir hiermit zur öffenklichen Ladenburg, den 4. Januar 1902. 125 1 5 Bürgermeiſteram . G. M. Beidinger. Bekanntmachung. Meldung der zum Einjährig⸗Freiwilligendienſt Berechtigten betr Nr. 4 M. Nachſtehend bringen wir die Beſtimmung des 8 93, Ziffer 2 de Wehrordnung beſonders zur Kenntniß der Betheiligten: 5 „Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter haben ſſch die zum Einjährig Freiwilligendienſt Berechtigten, ſofern ſie nicht bereits vorher zum aktiven Dienſt ein⸗ 7 5 . 5 1 5 5 Frey rechtigung zum Einjährig⸗Freiwilligendienſt bei der Prüfungs⸗Kommiſſton nachgeſucht haben, bei der Erſatzkommiſion ihres Geſtellungsortes ſchriftlich oder mündlich unter Zurückſtellung von der Aushebung zu beantragen. 5 Militärpflichtige, welche dieſer Meldung ſpäteſtens bis 1. Februar d. Is. nich nachgekommen ſind, haben gemäß § 33 Reichsmilitärgeſetz, § 93 Ziff. 4, 26, Ziffer Wehrordnung Geldſtrafen bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen zu genärtigen.“ Die Gemeinderäthe des Amtsbezirks werden angewieſen, dieſe Verfügung alsbal in ortsüblicher Weiſe bekannt zu geben und den Vollzug anzuzeigen. Mannheim, 1. Januar 1902. a Der Zivilvorſitzende der Erſatzkommiſſion des Aushebungsbezirks Mannheim. Frech. Beſchluß. 5 Vorſtehende Bekanntmachung bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß. Ladenburg, den 4. Januar 1908. Bürgermeiſteramt: J. V. d. B. G. M. Beidinger. Bekanntmachung. 1 Das Klaſſifikationsverfahren betr. Nr. 6 M. Wir machen darauf aufmerkſam, daß die Mannſchaften der Reſerve, Marine⸗Reſerve, Landwehr, Seewehr, Erſatzreſerve, ſowie ausgebildete Landſturmpflichtig des zweiten Aufgebots, welche auf Grund des § 122 der Wehrordnung vom 22. Nov 1888 Anſpruch auf Zurückſtellung hinter die letzte Jahresklaſſe ihrer Waffe und Dienſt⸗ klaſſe Anſpruch machen, ihre Geſuche alsbald bei dem Gemeinderath ihres Wohn⸗ bezw. Aufenthaltsortes einzureichen haben. Die Gemeinderäthe haben die Geſuche gemäß 8 123 Frey vorzulegen Ueber die eingereichten Geſuche wird von der verſtärkten Erſatzkommiſſion im Anſchluß an das Muſterungsgeſchäft entſchieden. 8 Mannheim, den 1. Jan. 1902. 5 8 Der Civilvorſitzende der n des Aushebungsbezirks Mannheim. rech. 50 Beſchluß. Vorſtehende Bekanntmachung bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Ladenburg, den 4. Januar 1902. Bürgermeiſteramt: J. B. d. B. G. M. Beidinger. 6. Tillmann⸗Mlakler Alelier ſür Pholographie & Malerei Telephon 570. Mannheim. p J, 9, Helelbgstr. 75 N