tuisgs 18 98 85 1d * 0 au fel, nlage. . Krane „ganz: d i überſteig. etſonen 90 K dern 25 fl Anzeigen: Redaktion, Druck und Verlag von Karl Molitor, frei ins Haus. Die einſpaltige Garmondzeile 10 Pfg.“ und Privatanzeigen 6 Pfg., Reklamen 20 Pfg. Erſcheint jeden Dienſtag und Freitag Abend. Preis vierteljährlich Mark 1.— mit illuſtrirtem Sonntagsblatt Lokale Geſchäfts⸗ Hofbuchdruckerei. ber Auszug aus der Wohnung. In dem Artikel „Allerlei Mietsſtreitigkei⸗ ten“ haben wir kürzlich die Streitfragen erörtert, die ſich beim Mieten einer Wohnung und beim Wohnen in derſelben zu ergeben pflegen. Die häufigſten Streitigkeiten pflegen jedoch beim Kündigen der Wohnung und beim Verlaſſen derſelben zu entſtehen und dieſen Streit- und Seitfragen wollen wir im folgenden einige erläuternde Worte widmen. Die Hündigungsfriſt für das Mietsver⸗ hältniß pflegt ja für gewöhnlich vertraglich feſtgelegt zu werden. Iſt dies nicht geſchehen, ſo treten die geſetzlichen Kündigungsfriſten in Hraft, die ſich nach demjenigen Zeitraum rich⸗ ten, für welchen beim Abſchluß des Vertrages der Mietzins feſtgeſtellt wurde, Iſt der Miet⸗ zins nach Tagen bemeſſen, ſo iſt die Hündig⸗ ung an jedem Tage für den folgenden zuläſſig. Iſt er nach Wochen bemeſſen, ſo iſt die Hündigung am erſten Werktag der Woche für den Schluß einer Halenderwoche zuläſſig. Iſt der Mietzins nach Monaten bemeſſen, iſt die Kündigung am 15. d. Mts. für den Schluß des ſelben Halendermonats zu⸗ läſſig. Iſt er für einen längeren Zeitraum hemeſſen, ſo iſt die Hündigung nur für den Schluß eines Halendervierteljahrs zuläſſig und ſie hat ſpäteſtens an dem dritten Werktage dieſes Vierteljahrs zu erfolgen. Fur Erläut⸗ erung iſt hierbei gegenüber einer vielfach ver⸗ breiteten Anſchauung zu bemerken, daß es auf die Termine, in welchem die Miete gezahlt wird, nicht ankommt. Eine monatliche Be⸗ meſſung der Miete liegt z. B. nicht vor, wenn beim Abſchluß des Vertrages vereinbart wurde, daß die jährliche Miete eine beſtimmte Summe betragen und in monatlichen Raten gezahlt Herzensräthſel. nach dem Franzöſiſchen von Clara Rheinau. (Nachdruck verboten.) „Meine liebe, liebe alte Freundin, ſind Sie es leibhaftig?“ Ich ſchrieb Ihnen geſtern, daß ich Herrn von Belmonts Adreſſe entdeckt habe und ihn ſobald als möglich in Ihrer Angelegenheit beſuchen wolle. Iſt neuerdings etwas vorgefallen?“ „Ja, meine gute Amelie; es traf ein Brief von Arthur ein, in welchem er ſeine ſofortige Abreiſe meldet. Heute Abend verläßt er mit Herrn von Belmont auf dem „Adler“ dieſe Stadt.“ „Iſt es möglich? Aber ſagen Sie mir raſch theuere Freundin, wünſchen Sie ihn trotzdem auf⸗ zuhalten 2“ „Gewiß; aus den verſchiedenſten Gründen. Es iſt ein einfaches Mißverſtändniß zwiſchen dieſen armen Kindern — denen Beiden großes Unrecht geſchehen. Dazu liegt ein alter treuer Diner der Vedelles am Sterben und verlangt ſehnſüchtig nach ſeinem jungen Herrn. Hedwig hat ſich zu dem Aermſten nach Schloß Vermont begeben. Meine liebe Amelie, noch kann Alles gut werden, wenn wir ſeine Abreiſe verhindern. Aber wie ſollen wir das möglich machen, noch dazu, wo jeden Augenblick koſtbar iſt.“ „Ich will Schweſter Adeline rufen; ſie kennt zuläſſigen Termin zu. ahnen ſcheine. Bemeſſung der Miete vor. Der Vermieter kann den Hündigung ſofort löſen bei erheblicher, trotz Abmachung fortgeſetzter Verletzung ſeiner Kechte durch den Mieter oder durch von dieſem aufgenommene Perſonen (Angehörige, Dienſt⸗ boten, Untermieter und Gäſte), ferner wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Ter⸗ Vertrag durch mine mit der Entrichtung des Mietzinſes rück⸗ ſtändig iſt. Der Mieter kann das Mietsver⸗ hältniß durch Kündigung ſofort löſen, wenn ihm infolge weſentlicher Mängel der Wohnung der vertragsmäßige Gebrauch derſelben ganz oder zum Teil entzogen wird und der Ver⸗ mieter nach einer von dem Mieter geſtellten angemeſſenen Friſt nicht Abhilfe ſchafft. Für den erſten geſetzlich zuläſſigen Termin kann der Mieter kündigen, falls er Militär⸗ Beamter, Geiſtlicher oder Cehrer an einer öffentlichen Unterrichts anſtalt iſt und nach einem anderen Wohnort verſetzt wird. Ferner kann jeder Mieter zum erſten geſetzlichen zuläſſigen Termin kündigen, wenn der Wirt die Julaſſung eines Untermieters (Aftermieters) ohne hin⸗ reichenden Grund verweigert. Ohne Erlaubnis des Vermieters darf der Mieter die Wohnung nicht an dritte überlaſſen, ganz gleich, ob die Abgabe gegen Entgeld oder unentgeltlich er⸗ folgt, abgeſehen von der Aufnahme von Fa⸗ milienmitgliedern, Dienſtboten und üblichem Logierbeſuch. Der Vermieter kann jedoch die Gründen Gewerbes des Aftervermietung nur bei wichtigen betreffs der Perſon oder des Aftervermieters verweigern. Andernfalls ſteht dem Mieter, wie ſchon erwähnt, das Recht der Kündigung zum erſten geſetzlichen N ſei noch er⸗ den jungen Herrn perſönlich Ich erwähnte 1 4 neulich bei ihr und ſie ſagte mir, daß et bei allen Eigenſchaften viele gute Eigenſchaften beſitze und ſehr geſcheid ſei, was keines ſeiner Angehörigen zu In einer Minute bin ich zurück.“ Als Miſe Mede bald darauf Schweſter Adeline eintreten ſah, als ſie in ihre ſchönen Züge blickte, die Arthur von Vedelles mit wunderbarem Talent aus dem Gedächtniß gezeichnet, da mußte ſie ſich nicht ohne Herzweh geſtehen, daß ſelbſt ihrer kleinen Hedwig liebliches Antlitz mit dieſer unvergleichlichen Schönheit ſich nicht meſſen könne. Schweſter Adeline nahm zwiſchen den beiden ältern Damen Platz und lauſchte wie ein mitleidiger Engel Miſe Mede's kurzer Erzählung von dem traurigen Geſchick der beiden jungen Weſen, in deren Jutereſſe ſie dieſe Reiſe unternommen. Dieners Gefahr Herrn von Vedelles umzuſtimmen vermögen?“ fragte Schweſter Adeline, nachdem ſie alles erfahren. „Es wäre nicht würde er es nur ſeine Abreiſe zu verhindern.“ Schweſter Adeline bedeckte ihre Augen mit der Hand und ſann eine Weile nach. Dann blickte ſie auf mit ihrem heiter: „Welches Glück, daß eine Barmherzige Schweſter thun darf, was einer jungen Weltdame nie erlaubt wäre! Warten die Damen nur einen unmöglich; vielleicht aber für einen Kunſtgriff halten, um folgendes Poſtfkriptum bei: hellen ernſten Lächeln und ſagte ſeiner jungen Ga“ erfolgen, die der Mieter vom Vermieter „Würde vielleicht die Nachricht von des alten a merken: ich fürchte, Lamſftag, den 31. Auguſt d 1901. werden ſoll Hier liegt e eine jährliche wähnt, daß wenn der Mieter ſtirbt, ſowohl deſſen Erbe wie der Vermieter berechtigt ſind, die Wohnung zum erſten geſetzlich 0 ſigen Termin zu kündigen. Einen häufigen Streitpunkt bildet die Ab⸗ nutzung der Wohnung. Das Geſetz beſtimmt, daß der Mieter für Veränderung und Ver⸗ ſchlechterungen der Wohnung, die ſich durch den vertragsmäßigen Gebrauch ergeben, nicht aufzukommen hat. Der Vermieter kann alſo keinerlei Erſatz für die übliche Abnutzung der 1 fordern, wohl aber für ſolche Be⸗ ſchädigung der Wohnung, die das übliche Maß überſteigen, und für ſolche, die auf Fahrläſſig⸗ keit oder auf Vorſatz beruhen. Für den Schaden, den andere Perſonen der Wohnung zufügen, iſt der Mieter haftbar, wenn es ſich um ſolche Perſonen handelt, über die er die Pflicht der Aufſicht hat, alſo ſeine minder⸗ jährige Kinder. Ferner haftet der Mieter für den Schaden, den ſoſche Perſonen durch ihre Schuld anrichten, denen er den Gebrauch der Wohnung ganz oder theilweiſe, entgeltlich oder unentgeltlich überlaſſen hat. Für den Schaden, den Dienſtboten (oder Lehrlinge) an⸗ richten, haftet der Mieter nur ſoweit, als es ſich um einen Schaden handelt, den die be⸗ treffenden Perſonen in Ausübung der ihnen obliegenden Verrichtungen angerichtet haben. Der Mieter iſt verpflichtet, nach erfolgter Kün⸗ digung (gleichviel von welcher Seite ſie erfolgt iſt) die Beſichtigung der Wohnung zum Zweck ander⸗ weitiger Vermietung an angemeſſenen Tagesſtunden zu geſtatten. Die Zurückgabe der Wohnung hat nebſt Zubehör, alſo auch nebſt den Schlüſſeln zu erhalten hat. Liefert alſo der Mieter den ihm übergebenen Hausſchlüſſel nicht ab und kann er deſſen Verbleib Augenblick, bitte; ich muß ein Wort mit der Frau Oberin ſprechen, dann kannn ich vielleicht Rath ſchaffen.“ Sie verließ das Zimmer und kehrte bald mit einem offenen Briefe, in der Hand zurück, den ſie Miſe Mede reichte. Er enthielt folgende Worte: „Herr Baron — Ihr alter Diener Vinzenz iſt gefährlich erkrankt und verlangt nach Ihnen. Stehen Sie von Ihrer Reiſe ab und gehen Sie zu ihm. Sie verſprachen mir einſt, jede Bitte zu er⸗ füllen, die ich an Sie richten würde, wenn ich der Einweihung der Kapelle auf Schloß Vermont bei⸗ wohne. Ich war dorten anweſend am letzten Mai und fordere nun die Einlöſung Ihres Verſprechens. Adeline von Vermont, Barmherzige Schweſter „Gott ſegne Sie, Schweſter Adeline,“ N Miſe Mede; „aber eines laſſen Sie mich n Arthur könne direct mont ſich begeben und Hedwig unvock i treffen.“ 8 Schweſter Adeline ergriff ein⸗ in das Hoſpital, bitte. Wi“ dies.“ „Wollen Sie mit Wollen Sie der 7 nicht wiederſteb⸗