necker jedem gen. u machen. 1, und dum Tante n zum Schu if der ſchün Werden u Flora wurla chtet, für l erall jetzt m fuhren als le ) dem näͤchſg ch nicht zu da ancherlei l da er bes konnten ſt untſchaft el litta einm, Amtsrathl, Auch hell, erden, tral a. ch wenigſtan rgerlich, al Wäſche wege nter hat st Abwechslulz ig und b erhalten g eſetbl. S. g g 5 ö en biaher der reichsgeſetzlichen Unfallverſicherung nicht unterſtellten Betriebes binnen „, einer vom Reichsverſicherungsamte zu beſtimmenden Friſt den balkungsbehörde anzumelden. ie tech ihrer Kenntniß der Berhältniſſe zu ergänzen, dieſelbe iſt befugt, die Unter⸗ ß nehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Auskunft da rüber innerhalb einer zu Bekanntmachung betreffend die Anmeldung unfallverſicherun⸗ Vom 1. Oktober 1900. N Nach 8 35 des Gewerbe⸗Unfallverſicherungsgeſetzes vom 30. 578) hat jeder Unternehmer eines unter die 88 1 n die (ech oder 2 dieſes Geſetzes i ö jetzt verſicherungspflich⸗ igen Betrieb unter Angabe des Gegenſtandes und der Art desſelben fee a0 5 durchſchnittlich darin beſchäftigten verſicherungspflichtigen Perſonen bei der unteren Ver⸗ 11 1 Die Friſt für die Anmeldung wird hiermit auf die Zeit bis zum ö 15. November 1900 einſchkießlich Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde die An⸗ l q 5 0 be⸗ ſimmenden Friſt durch Geldſtrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten. Miche Stagts⸗ oder Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden im Sinne Ii Geſehes anzusehen ſiad, wird von den Centralbehörden der Bundesſtaaten beſtimmt a und öffentlich bekannt gemacht. Im klebrigen wird wegen der Anmeldung auf die beigefügte Anleitung hingewie ſen. ö Berlin, den 1. Oktober 1900. füg g hingewie ſen Das Neichs-Verſicherungsamt: 8 Gaebel. 1 Anleitung, 5 des Gewerbe⸗Unfallverſicherungsgeſetzes vom 30. Juni 1900.) De Anmeldepflicht erſtreckt ſich auf die bisher der reichsgeſetzlichen Unfallver⸗ ſicherung nicht unterſtellten, durch die 98 1 und 2 des Gewerbe⸗Unfallverſicherungsgeſetzes een 0. Juni 1900 für verſicherungspflichtig erklärten Betriebe. Demzufolge ſind an⸗ zumel den, ſoweit die Betriebe nicht bereits der Verſicherungspflicht unterworfen ſind; 8) die gewerblichen Brauereien, die Gewerbebetriebe, welche ſich auf die Ausführung von Schloſſer⸗ oder Schmiedearbeiten erſtrecken, ſowie das Fenſterputzer- und das Fleiſchergewerbe, e) die gewerbsmäßigen Lagereibetriebe, n die Anmeldung unfallverſicherungspflichtiger Betriebe. 0 die Lagerungs⸗, Holzfällungs⸗ oder der Beförderung von Perſonen oder bie dienenden Betriebe, wenn ſie mit einem Handelsgewerbe, deſſen g Inhaber im Handelsregiſter eingetragen ſteht, verbunden ſind, Betriebe jeder Art, für welche durch thieriſche Kraft bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Anwendung kommen. 2. Als „gewerbliche“ Brauereien ſind ſolche anzuſehen, dereu Erzeugniſſe zur Ver⸗ Außerung an Dritte beſtimmt ſind, ohne Rückſicht auf den Umfang der Erzeugung und aaf die Herſt Hungsweiſe des Bieres (ob obergährig oder untergährig). i Die Gewerbebetriebe der Schloſſer und der Schmiede ſind verſicherungspflichtig, auch wenn ſie nur handwerksmäßig — mit oder ohne Werkſtatt — betrieben werden. Auch die Art der ausgeführten Arbeiten iſt unerheblich. 4 Das Gleiche gilt für das Fleiſchergewerbe; insbeſondere ſind auch diejenigen Velriebe der Verſicherung unterworfen, welche ſich auf die Schlachtung fremden Viehs in fremden Haushaltungen beſchränken. 5. Die gewerbsmäßigen Lagereibetriebe untereiegen — im Gegenſatz zu dem bis⸗ herigen Rechtszuſtande — der Verſicherungspflicht auch dann, wenn die Lagerung der Güter ganz oder thetlw iſe unter freiem Himmel ſtattfindet. 5, Die Vorgusſetzung für die Verſicherungspflicht dec unter Ziffer 1 d angeführ⸗ ö ien Lagerungs⸗ Holzfällungs⸗ und Beförderungsbetriebe iſt, daß ſie mit einem Handels⸗ gewerbe verbunden find, und daß der Inhaber dieſes Gewerbes im Handels regiſter ein⸗ gelegen ſteht. Es find alſo beiſpielsweiſe die von Kleingewerbetreibenden oder Hand⸗ Werkern, die gicht im Handelsregiſter eingetragen ſind, ausgeübten Betriebe jener Art don der Verſicherungspflicht ausgenommen, ſofern ſie nicht Theile eines anderen ver⸗ ſicherungspflichtigen Betriebes ſind. , En Lagerungsbetrieb im Sinne der letzterwähnten Vorſchrift iſt nicht an⸗ zunehmen, wenn Waaren in geringerem Umfange, oder nicht für einige Dauer, ſondern Mehr zufällig und gelegentlich gelagert werden. g 5 . Bei den „der Beförderung von Perſonen oder Gütern dienenden! Betrieben komt es nicht darauf an, ob die Beförderung auf dem Lande oder zu Waſſer erfolgt. Ebenſo iſt die Art und Größe des Fahrzeuges und die Art der bewegenden Kraft gleich⸗ ig, Insbesondere gehören hierhin die von größeren Handelsgeſchäften zum Ausfahren bon Waaren an die Kunden verwendeten Fuhrwerksbetriebe. 5 Wahrend bisher der Verſicherungspflicht nur diejenigen Betriebe unterſtanden, u denen Dampfkeſſel oder durch elementare Kraft (auch Elekticität) bewegte Triebwerke zu Anwendung kamen, genügt nunmehr auch ein durch thieriſche Kraft bewegtes Trieb⸗ werk, um den Betrieb den „Fabriken“ gleichzuſtellen und damit deſſen Verſicherungspflicht zu begründen. 10. Nichtverſicherungspflichtig und deshalb nicht anzumelden ſind alle die⸗ kuigen Betriebe, in denen der Unternehmer allein, ohne Gehülfen, Lehrlinge oder ſonſtige gelten aber auch Familienangehörige des Unter⸗ Arbeiſer thätig iſt. Als Arbeiker ꝛc ie ni i die in dem Betriebe beſchäftigt werden, mit Ausnahne der Ehefrau, die nie' Mols als Arbeiterin zc ihres Ehemannes angeſehen werden kann. Betriebes 1 Zur Anmeldung verpflichtet iſt der Unternehmer des Betriebe Wer ſein geſetzlicher Vertreter. Als Unternehmer gilt derjenige, für deſſen Rechnung der Betrieb erfolgt. ist j f Sind mehrere Unternehmer eines Betriebes vorhanden, ſo iſt jeder 90 10 1 Anedung verpflichtet. Durch die Anmeldungkdes einen wird auch der Aumeldepflich der Übrigen genügt. Für die Anmeldepflicht iſt es einflußlos, ob der natürliche oder eine juriſtiſche Perſon iſt. ö ; inds ni a 12, Die nnter das neue Geſetz fallenden Betriebe ſinds nicht 620 Melden, wenn ſie bisher bereits verſicherungspflichtig und i ee 9 15 h Hafſccherungspflicht aber durch das neue Geſeß weite Bauſchloſſerar⸗ i 3, B. Schloſſergewerbe, die bisher nur bezüglich ihrer Va Umfange beiten verſichert waren, deren Gewerbebetrieb aber jetzt im ganzen i der Verſicherung unterworfen iſt. i Desgleichen ſind nicht anzumelden ſolche Gewerbe, liebe der Laudwirthſchaft ſich darſtellea und bei einer Berufsgenoſſenſchaft bereits veſichert ſind. i . 15 5 r en iſt der Gegenſtand des r an fee d Umfaßt ein Betrieb weſentliche Beſtandtheile ver ſchiedenartiger. 15 10 5 n ummtlichen Beſtandtheile anzugeben; dabei iſt der Hauptbetrie eſonders aa dpi 14. In der Anmeldung iſt ferner die Zohl aller in dem . e beschäftigten perſicherungspflichtigen Perſouen anzugeben, gleichvie 05 e ade Ausländer, männlichen oder weiblichen Geſchlechts, ob eee 155 Mbeiter, Lehrlinge mit oder ohne Lohn ſind, ob ſie dauern 55 15 dun le ſchafengt werden. Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker ſin bee nia pflichtig, wenn ihr Jah resarbeitsverdienſt an Lohn oder Gehalt dre Aberfteigt. Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen, Inhaber des Betriebes eine die als Nebenbe⸗ landwirthſchaftlichen Naturalbezüge und ſonſtige im Betriensdienſte ſtehen und Arbeiten, mular unter Spalte, „Bemerkungen“ Bezüge, welche den Verſicherten, wenn auch nur gewoanheitsmäßig, gewährt werden und ganz oder theilweife an die Stelle des Gehalts oder Lohnes kreten. „ „ 15. Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine beſtimmte Zeit des Jah res arbeiten, iſt die anzumeldende „durchſchnittliche“ Arbeiterzahl diejenige, welche ſich zur Zeit des regelmäßigen vollen Betriebes ergibt. 5 16. Als in dem Betriebe beſchäftigt ſind diejenigen Perſoden auzumel en, welche die zum Beeriebe gehkreu, zu verrichten haben, ohne Rückficht darauf, ob die Verrichtung innerhälb oder außerhalb der etwa vorhandenen Fetriebsanlage (Werkſtätte ꝛc.) erfolgt. 55 g 17. Für die Anmeldung wird die Benutzung eines Formulars empfohlen 18. Iſt ein Unternehmer zweifelhaft, ob er ſeinen Betrieb anzumelden 0 habe oder nicht, ſo wird er gut thun die Anmeldung zu bewirken um den feſtgeſetzk. aus der Nichtanmeldung eines verſicherungspflichtigen Betriebes ſich ergebenden Nachtheilen zu entgehen. Hierbei bleibt es thm unternommen, in dem For⸗ die Gründe abzugeben, aus denen er die Anmeldepflicht hezweifelt. 19. Schließlich wird darauf hingewieſen, daß nach der vom Reichs⸗ Verſicherungsamt erlaſſenen Bekanntmachung die Anmeldung bis zum 15. November 1900 einſchließlich zu bewirken iſt, und daß ſäumige Unternehmer zu der Aumeldung von der unteren Verwaltungsbehörde durch Geldſtrafen im Betrage bis einhundert Mark augehalten werden können Beſchluß „„ Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht Ladenburg, den 8. Novemner 1900, 3 Bürgermeiſteramt: . G. M. Beidinger. Todes⸗ Anzeige. Gott, dem Allmächtigen hat es gefallen, unſere liebe, treu beſorgte Mutter, Großmutter, Schwiegermutter, Schweſter, Schwägerin und Tante Frau Barbara Orth, 5 gebor. Beidinger Altbürgermeiſters Ww. von Neckarhauſen nach kurzer heit in ein beſſeres Jenſeits abzurufen. Heidelberg, Karlsruhe, Straßburg, den 18. Nov. 1900. f Die trauernden Hinterbliebenen: Thereſe Gätſchenberger, geb Orth. Theodor Gätſchenberger. Babette Keller, geb. Orth 33 Georg Reinhard. Dies ſtatt beſonderer Anzeige. — — — — — . — — — — ( ͤ K 2 Maggi zum Würzen, „5 Gemüſe⸗ und Kraftſuppen, 8 Bouillon⸗Kapſeln, . Gluten⸗Kakao findet bei Allen, welche auf eine ſchmackhafte, geſunde Küche und Spar⸗ ſamkeit ſehen, die größte Anerkennung. Zu haben bei M. Kreter fr. Köhler. 6. Tillmann⸗Makter Alelier ſür Photographie & Malerei ſelephon 570. Manmheim. 57, , Heideibets 7 3 0 20 25 Ztn. Pfeifenraucher Kartoffel Eine große Partie verkauft P. W. 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