Bekanntmachung. Die Droſchkenordnung für die Stadt Ladenburg betr. Nr. 4665. Nachſtehend bringen wir die mit Zuſtimmung des Ge⸗ meinderats und mit Genehmigung des Großh. Herrn Landeskommiſſärs in Mannheim vom 20. Oktober 1900 Nr. 5097 erlaſſene ortspolizeiliche Vorſchrift vom 30. September 1900 Droſchkenordnung für die Stadt Ladenburg zur öffentlichen Kenntniß. Ladenburg, den 25. Oktober 1900. e Bluürgermeiſteramt J. V. d. B. G. M. Beidinger. Droſchkenordnung für Ladenburg. 8 1. Wer durch Inbetriebſetzen von Droſchken, Landauern und ſonſtigen der Perſonen⸗ beförderung dienenden Wägen gewerbsmäßig Perſonenbeförderung innerhalb des Fahr⸗ bezirks, welchen die Gemarkung Ladenburg und die im Tarif genannten Orte umfaßt, betreiben will, hat ſolches dem Bürgermeiſteramt Ladenburg anzuzeigen, dieſes entſcheidet über die Zulaſſung nach Prüfung der Wägen und der Pferde. Für die bereits vor⸗ handenen Droſchkenbeſitzer gilt die Erlaubniß als erteilt. ö Die Zulaſſung erfolgt durch Erteilung einer Zulaſſungsurkunde. Im Winter dürfen bei vorhandener Schneebahn auch Schlitten in Betrieb ge⸗ nommen werden, für welche ſodann die Beſtimmungen dieſer Vorſchrift entſprechende Anwendung finden. 2 1 — — 9 2 Die Droſchkenbeſitzer ſind für die gute Beſchaffenheit der Fuhrwerke und Pferde und dafür verantwortlich, daß in jedem zur Perſonenbeförderung geſtellten Fuhrwerk ö eine auf Pappdeckel aufgezogene Droſchkenordnung nebſt Fahrpreisverzeichniß ſichtbar angebracht iſt, welche mit dem Stempel des Bürgermeiſteramts verſehen ſein muß. 3. ö Die Droſchkenſührer ſind zu Anſtand und Nüchternheit, ſowie zur Höflichkeit gegen die Fahrgäſte verpflichtet. Sie müſſen, wenn das Gefährt nicht beſetzt iſt oder nicht einer der in § 5 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt, jeden der es wünſcht, auf: nehmen und nach dem bezeichneten Ziele, ſofern dasſelbe nach dem Tarif zu dem Droſchkenverkehrgebiet gehört, fahren und zwar auf den kürzeſten Wegen, wenn der Fahrgaſt nicht einen anderen Weg wählt. Beim Auf und Abladen des Gepäcks hat der Kutſcher Hilfe zu leiſten, und während der Fahrt auf das Gepäck achtzugeben; er hat den Fahrgäſten unentgeltlich beim Ein⸗ und Ausſteigen die Thü re zu öffnen und zu ſchließen und ſowohl vor Beginn der Fahrt, als auch während derſelben das Verdeck des Wagens auf Wunſch der Fahrgäſte auf⸗ und niederzuſchlagen und die Fenſter zu öffnen und zu ſchließen. 3 N 5 FJ. 4. Dem Droſchken⸗Kutſcher iſt unterſagt: 5 1. Die Lenkung der Pferde während der Fahrt einem anderen zu überlaſſen, 2. Gegen den Willen desjenigen, der die Droſchke zuerſt angenommen hat, noch andere Perſonen auf dem Wagen mitzunehmen, . 3. Zu rauchen, während 0 in der Droſchke ſitzen. 5. Die Fahrt iſt zu verweigern: 5 Perſonen mit anſteckenden Krankheiten, bp) Fahrgäſten, welche trotz wiederholter Warnung Ungehörigkeiten nicht unter ⸗ laſſen, — ſolche Perſonen ſind zum Ausſteigen zu nötigen, — c) falls die Fahrgäſte Sachen mit in den Wagen nehmen wollen, welche den⸗ ſelben beſchädigen oder verunreinigen. Fahrgäſte, welche aus vorſtehenden Gründen zum Verlaſſen des Wagens ver⸗ anlaßt werden, haben gleichwohl das Fahrgeld für die vereinbarte Fahrt zu entrichten. Gegenſtände unter 10 kg. darf der Fahrgaſt ohne Erhöhung des Fahrpreiſeszins Innere der Droſchke mitnehmen. Schwere Stücke find auf dem Kutſcherbock gegen die tarifmäßige Gebühr unterzubringen. Mehr als vier Perſonen, wobei zwei Kinder unter 10 Jahre einer erwachſenen Perſon gleichgerechnet werden, iſt der Kutſcher nicht ver⸗ pflichtet, in den Wagen aufzunehmen, außer gegen Vereinbarung einer beſonderen Taxe. 6 — 8 6. Die Droſchkenkutſcher ſind verpflichtet, ihre Aufſlellungsplätze rein zu halten. Die Wahl des Aufſtellungsplatzes am Bahnhof bleibt ihnen in der Reihenfolge des] Ein⸗ treffens überlaſſen. 8 7. 5 Nachtfahrten beginnen in der Zeit vom 1. Mai bis 1. November nach 10 Uhr, in den übrigen Monaten nach 9 Uhr abends und endigen im erſten Fall um 6, im letzten Fall um 7 Uhr vormittags. 8 8. Die Fahrtaxe iſt nach der beigefügten Taxordnung zu entrichten. Der Droſchken⸗ kutſcher hat den Fahrgäſten auf Anfrage den ſchuldigen Betrag genau zu bezeichnen. Eine den Tarifſatz überſchreitende Forderung, ſowie die Forderung von Trinkgeldern iſt verboten. In der Fahrtaxe ſind die Auslagen für Verpflegung des Kutſchers und der Pferde enthalten, nicht dagegen die Fähr⸗ und Brückengelder und Abgaben ähnlicher Art einbegriffen. Solche Abgaben hat der Fahrgaſt beſondets zu entrichten. Tritt der Fahr⸗ gaſt eine beſtellte Fahrt ohne Verſchulden des Kutſchers nicht an, ſo hat der Kutſcher Bezahlung nach der beſtellten Tour bezw. nach Vereinbarung zu beanſpruchen. Wird die Fortſetzung der Fahrt durch Verſchulden des Kutſchers oder einen dieſem oder ſeinem Gefährte zuſtoßenden Unfall unmöglich, ſo iſt der Fahrgaſt zur Zahlung des 1 nicht verpflichtet bezw. zur Zurückforderung des bereits bezahlten Betrages erechtigt. Vorausbezahlung des Fahrgeldes kann der Kutſcher in jedem Fall verlangen. 9. Zuwiderhandlungen gegen dieſe Vorſchrift werden auf Grund des 8 134 P. St.⸗G.⸗B. mit Geld bis zu 150 Mark, im Unbeibringlichkeitsfall mit Haft beſtraft, ſo⸗ fern nicht 147! und 1489 der Gewerbeordnung Anwendung zu finden haben. Daneben bleibt die Entziehung der Berechtigung zu Droſchlenfuhren vorbehalten. 5 — — — — 5 Perſonen Tour fahrten. 1 3 7 E 1) Vom Bahnhof in die Stadt — 50 — 50 11 — 11 — 2 Nach den Leimfabriken, dem Roſenhof, der Fabrik Germania und nach Neckar⸗ i 1 50 115014 2 — 2 —. 3, Nach Schriesheim, Ilvesheim, Heddes⸗ heim, Friedrichsfeld, Seckenheim 2 590 2 00 3 . 8 — ) Nach Weinheim, Mannheim, Heidel⸗ JJ 6 50 Andere Fa hrten werden nach Vereinbarung berechnet. e 5 Verzierungsborden, ſchwarz, weig und farbig, Litzen Für die Beförderung von Gepäckſtücken, deren Gewicht zuſammen 10 kg, ber, ſteigt, gleichzeitig mit dem Fahrgaſt, kommen neben der Taxe folgende Sätze in Anrechnung: ö Gewicht . Ueber 10 kg. bis 25 kg. — 30 Von 25 kg. bis 50 kg. — 40 Ueber 50 kg. — 80 5 Wird das Gepäck ohne Fahrgaſt befördert, ſo kann die volle Taxe nach dem Tarif für Perſonenbeſörderung in Anrechnung gebracht werden Ladenburg, den 30. September 1900. Bürgermeiſteramt: gez. Petermann. Ausverkauf. 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