Die Droſchkenordnung für Stadt Ladenburg betr. bringen wir die mit Zuſtimmung des Ge⸗ es Großh. Herrn Landeskommiſſärs mit Genehmigung d meinderats und Vorſchrift vom 30. September 1900 i 5 Droſchkenordnung für die Stadt CTadenburg zur öffentlichen Kenntniß. Ladenburg, den 25. Oktober 1900. i Bürger meiſteramt G. M. Beidinger. 2 * * Droſchkenordnung für Ladenburg. Wer durch Inbetriebſetzen von Droſchken, Landauern und ſonſtigen der Perſonen⸗ beförderung dienenden Wägen gewerbsmäßig Perſonenbeförderung innerhalb des Fahr⸗ betreiben will, hat ſolches dem Bürgermeiſteramt Ladenburg anzuzeigen, dieſes entſcheidet über die Zulaſſung nach Prüfung der Wägen und der Pferde. handenen Droſchkenbeſitzer gilt die Erlaubniß als erteilt. 1 Die Zulaſſung erfolgt duich Erteilung einer Zulaſſungsurkunde. Im Winter dürfen bei vorhandener Schneebahn auch Schlitten in Betrieb ge⸗ nommen werden, für welche ſodann die Beſtimmungen dieſer Vorſchrift entſprechende Anwendung finden. 82 Die Droſchkenbeſitzer ſind für die gute Beſchaffenheit der Fuhrwerke und Pferde eine auf Pappdeckel aufgezogene Droſchkenordnung nebſt Fahrpreisverzeichniß ſichtbar angebracht iſt, welche mit dem Stempel des Bürgermeiſteramts verſehen ſein muß. 3 Die Droſchkenſührer ſind zu Anſtaud und Nüchternheit, ſowie zur Höflichkeit nicht einer der in § 5 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt, jeden der es wünſcht, auf⸗ nehmen und nach dem bezeichneten Ziele, ſofern dasſelbe nach dem Tarif zu dem Droſchkenverkehrgebtet gehört, fahren und zwar auf den kürzeſten Fahrgaſt nicht einen anderen Weg wählt. Beim Auf, und Abladen des Gepäcks hat des Wagens auf Wunſch der Fahrgäſte auf⸗ und niederzuſchlagen und die Fenſter zu öffnen und zu ſchließen. 1 Dem Droſchken⸗Kutſcher iſtrunterſagt: i 8 6 1.dm. Die Lenkung der Pferde während der Fahrt ein noch andere Perſonen auf dem Wagen mitzunehmen, 3. Zu rauchen, während Fahrgast in der Droſchke ſitzen. 9 5. Die Fahrt iſt zu verweigern: a) Perſonen mit anſteckenden Krankheiten, b) Fahrgäſten, welche trotz wiederholter Warnung Ungehörigkeiten nicht unter⸗ laſſen, — ſolche Perſonen ſind zum Ausſteigen zu nötigen, — ſelben beſchädigen oder verunreinigen. Fahrgäſte, welche aus vorſtehenden Gründen zum Verlaſſen des Wagens ver⸗ anlaßt werden, haben gleichwohl das Fahrgeld für die vereinbarte Fahrt zu entrichten. Gegenſtände unter 10 kg. darf der Fahrgaſt ohne Erhöhung des Fahrpreiſeszins Inne re der Droſchke mitnehmen. Schwere Stücke ſind auf dem Kutſcherbock gegen die tarifmäßige Gebühr unterzubringen Mehr als vier Perſonen, wobei zwei Kinder unter 10. Jahre einer erwachſen en Perſon gleichgerechnet werden, iſt der Kutſcher nicht ver⸗ pflichtet, in den Wagen aufzunehmen, außer gegen Vereinbarung einer beſonderen Taxe. 6 Die Droſchkenkutſcher ind verpflichtet, ihre Aufſtellungsplätze rein zu halten. Die Wahl des Aufſtellungsplatzes am Bahnhof bleibt ihnen in der Reihenfolge! des Ein⸗ treffens überlaſſen. 87 Nachtfahrten beginnen in der Zeit vom 1. Mai bis 1. November nach 10 Uhr, in den übrigen Monaten nach 9 Uhr abends und endigen im erſten Fall um 6, im letzten Fall um 7 Uhr vormittags. 8 8. Die Fahrtaxe iſt nach der beigefügten Taxordnung zu entrichten. Der Droſchken⸗ kutſcher hat den Fahrgäſten auf Anfrage den ſchuldigen Betrag genau zu bezeichnen. Eine den Tarifſatz überſchreitende Forderung, ſowie die For derung von Trinkgeldern iſt verboten. In der Fahrtaxe ſind die Auslagen für Verpflegung des Kutſchers und der Pferde enthalten, nicht dagegen die Fähr⸗ und Brückengelder und Abgaben ähnlicher Art einbegriffen. Solche Abgaben hat der Fahrgaſt beſondets zu entrichten. Tritt der Fahr⸗ gaſt eine beſtellte Fahrt ohne Verſchulden des? Kutſchers nicht an, ſo hat der Kutſcher Bezahlung nach der beſtelllen Tour bezw. nach Vereinbarung zu beanſpruchen. N Wird die Fortſetzung der Fahrt durch Verſtzulden des Kutſchers oder einen dieſem oder ſe nem ſchefährte zuſtoßenden Unfall unmöglich, ſo iſt der Fahrgaſt zur Zahlung! des Fahrgeldes nicht verpflichtet bezw. zur Zurückforderung des bereits bezahlten Betrages berechtigt. . Voraus bezahlung des Fahrgeldes 295 der Kutſcher in jedem Fall zverlangen. 9 99388558 AZauwiderhandlungen gegen dieſe Vorſchrift werden auf Grund des 8 134a P. St.⸗G.⸗B. mit Geld bis zu 50 Mark, im Unbeibringlichkeitsfall mit Haft beſtraft, ſo⸗ fern nicht § 147 und 1486 der Gewerbeordnung Anwendung zu finden haben. Daneben bleibt die Entziehung der Berechtigung zu Droſchkenfuhren vorbehalten. — Perſonen To ur fahrten. i 5 1 8 3 EL 1) Vom Bahnhof in die Stadt — 501 — 5⁰ 14 — 11 — 2) Nach den Leimfabriken, dem Roſenhof, der Fabrik Germania und nach Neckar⸗ aufen rl 3) Nach Schriesheim, Ilvesheim, Heddes⸗ heim, Friedrichsfeld, Seckenheim 2 50 250 83 8 4) Nach Weinheim, Mannheim, Heidel⸗ E- ggdJfAf‚,, 50 Andere Fahrten werden nach Vereinbarung berechnet. . in Mannheim vom 20. Oktober 1900 Nr. 5097 erlaſſene ortspolizeiliche bezirks, welchen die Gemarkung Ladenburg und die im Tarif genannten Orte umfaßt, Für die bereits vor⸗ und dafür verantwortlich, daß in jedem zur Perſonenbeförderung geſtellten Fuhrwerk gegen die Fahrgäſte verpflichtet. Sie müſſen, wenn das Gefährt nicht beſetzt iſt oder f Wegen, wenn der der Kutſcher Hilfe zu leiſten, und während der Fahrt auf das Gepäck achtzugeben; er hat den Fahrgäſten unentgeltlich beim Ein⸗ und Ausſteigen die Thü re zu öffnen und zu ſchließen und ſowohl vor Beginn der Fahrt, als auch während derſelben das Ver deck r deren zu überlaſſen, 2. Gegen den Willen desjenigen, der die Droſchke zuerſt angenommen hat, Für die Beförderung von Gepäckſtücken, deren Gewicht zuſammen 10 k 1 8 8980 „ ber⸗ ſteigt, gleichzeitig mit dem Fahrgaſt, kommen neben der Taxe folgende Sätze in Anrechnung f . 5 f Gewicht 14 . Ueber 10 kg. bis 25 kg. — 30 Von 25 kg. bis 50 kg. — 4⁰ Ueber 50 kg. — 5⁰ e Wird das Gepäck ohne Fahrgaſt befördert, ſo kann die Tarif für Perſonenbeſörderung in Anrechnung gebracht werden Ladenburg, den 30. September 1900. Bürgermeiſteramt: gez. Petermann. ggez. Fr . Bekanntmachung. Die Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien und Contitoreien betr. (513) No. 110 785 J. Mit Bezug auf die mit Bekanntmachung vom 25. Juli d. J. No. 72 440 I. in obigem Betreff veröffentlichte Verordnung des Gr. Miniſteriumg des Inner vom 29. Juni d. J., und beſonders mit Bezug auf § 8 derſelben, wonach der Arbeitgeber gehalten iſt, für die Arbeiter verbindliche deren Verhalten im Betrieb regelnde Vorſchriften zu erlaſſen, und an einer ſichtbaren Stelle im Arbeitsraum zugleich mit einem Abdruck der genannten Verordnung a uszuhängen, weiſen wir nunmehr zur Beachtung der in Betracht kommenden Gewerbetreibenden (Bäcker darauf hin, daß die mit unſerer Bekanntmachung vom 25. Juli d. J. gewährte Friſt zur Durchführung vorſtehender Beſtimmung mit dem J. d. Mts. umlaufen iſt. . Wir werden nunmehr in der nächſten Zeit Nachſchau darüber halten laſſen, in wiweit in den einzelnen Betrieben der obigen Vorſchrift entſprochen iſt, und veranlaſſen diejenigen Gewerbetreibenden, die mit der Erfüllung noch im Rückſtande ſind, als bald für Beſchaffung de vorgeſchrieb.nen Anshhänge Sorgen zu tragen, da wir ſonſt gegen Säumigen mit Strafen eiuſchreiten müßten. 5 ö Mannheim, 2. Novbr. 1900. Gr. Bezirksamt ö Frech. Bſchluß. 85 Vorſtehende Bekanntuachung wird hiemit veröffentlicht. . Ladenburg, den 7. November 1900. f 5 Bürgermeiſterame : 1 J. V. d. B. G. M. Beidinger Neu ausgeſtellt: Jie Kellact ha Olea am 4. Dezember 1870. N c) falls die Fahrgaͤſte Sachen mit in den Wagen nehmen wollen, welche den⸗ 8992 Nene εε fläglich geöffnet von 8 Uhr früh bis Dämmerung. 8898989833533 38 35555555 9 auf. Un mit meinem Ausverkauf bis Oſtern vollſtändig zu Ende g zu kommen empfehle meine 1111 5 7 a Rurz, Putz und Wollenware zu wilklichen Ausverkaufspreiſen. 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