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Einladung zur Ergänzungswahl des Hemeinderats. 0 Nachdem die Stelle eines Gemeinderats durch Tod des Herrn Johann Pilger erledigt wurde, iſt von dem Bürgerausſchuß eine Ergänzungswahl für die ganze noch übrige Amtsdauer des Abgegangenen, d. i. für die Zeit bis 14. Mai 1904 vorzunehmen. Zu dieſem Zweck werden hiermit ſämtliche Mitglieder des Gemeinderats und Bürger⸗ ausſchuſſes auf Donnerstag, den 23. Auguſt ds. Is. auf das hieſige Rathaus mit dem Anfllgen eingeladen, daß die Abſtimmung in der Zeit von 9½½ Ahr nachmittags bis 10 Ahr nachmittags zu geſch⸗hen hat. Das Wahlrecht iſt in Perſon durch verdeckte Stimmzettel ohne Unterſchrift aus⸗ zuüben. Die Stimmzettel müſſen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen verſehen ſein. In den Stimmzettel ſind die Namen Derjenigen, welchen der Wähler ſeine Stimme geben will, handſchriftlich oder durch beliebige Mittel der Ver⸗ vielfältigung einzutragen. Der Vorgeſchlagene muß mit ſeinem Familien⸗ und mit ſeinem Vornamen, ſowie mit der Benennung, durch welche er von Andern, gleichen Na⸗ 0 5 05 der Gemeinde unterſchieden wird, ſo bezeichnet ſein, daß kein Mißverſtändnis entſteht. Wählbar iſt jeder bei der Wahl zum Bürgerausſchuß Wahlberechtigte, deſſen Wahlrecht nicht ruht, ſomit jeder Gemeindebürger und jeder im Vollbeſitze der Rechls⸗ fähigkeit und der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche männliche, nicht im aktiven Milikär⸗ dienſte ſtehende Angehörige des Deutſchen Reichs, welcher ſeit 2 Jahren a. Einwohner der Gemeinde iſt, b. das 24. Lebensjahr zurückgelegt und eine ſelbſtändige Lebensſtellung hat, 0. keine Armenunterſtützung aus öffentlichen Mitteln empfangen hat, d. die ihm obliegenden Abgaben an die Gemeinde entrichtet hat, e. im Großherzogtum eine direkte ordentliche Staatsſteuer zahlt. Als ſelbſtändig im Sinne des Buchſtaben b. werden diejenigen Perſonen be⸗ trachtet, welche entweder einen eigenen Hausſtand haben oder ein Gewerbe auf eigene Rechnung betreiben oder an direkten ordentlichen jährlichen Staatsſteuern mindeſtens 20 Mark bezahlen. 5 Zur Giltigkeit der Wahl iſt erſorderlich, daß mehr als die Hälfte der Mitglieder des Bürgerausſchuſſes abgeſtimmt haben. Iſt am Ende der für die Wahlhandlung anberaumten Friſt die erſorderliche Wählerzahl nicht erſchienen, ſo ſind die Ausgebliebenen unter Androhung einer Geldſtrafe bis zu 5 Mark (8 46 Abſatz 2 der Gemeindeordnung) nochmals zur Abstimmung vor⸗ zuladen und es iſt dieſes Verfahren ſo lange fortzuſetzen, bis eine giltige Wahl zustande gekommen iſt. Zum Bürgerausſchuß gehören auch die Mitglieder des Gemeinderats und der Bürger meiſter. Von dem Vorhandenſein einer zweijährigen Dauer der Erforderniſſe Buchſtabe a. bis e. kann durch Bürgerausſchußbeſchluß im einzelnen Falle Nachſicht erteilt werden. Bei allen bei der Wahl zum Bürgerausſchuß Wahlberechtigten ruht das Wahl⸗ recht und damit auch die Wählbarkeit in den Gemeinderat: Infolge der Entmündigung, Mundtotmachung und Verbeiſtandung, Infolge der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte während der Dauer dieſes Verl uſtes, „Infolge gerichtlicher Verurteilung wegen Diebſtahls, Unterſchlagung, Fälſchung oder Betrugs innerhalb der letzten fünf Jahre, 4. nach eröffnetem Konkursverfahren, während der Dauer deſſelben und ſolauge die Gläubiger nicht befriedigt ſind, in Folge des Eintritts in den aktiven Militärdienſt auf die Dauer dieſes Ver⸗ hältniſſes. In den unter Ziffer 3 erwähnten Fällen laufen die fünf Jahre erſt von dem Die Wahlberechtigung zur Bür⸗ d — 3 * gerausſchußwahl und damit die Wählbarkett in den Gemeinderath tritt hier, wie bei dem Verluſte der bürgerlichen Ehenrechte wieder ein, wenn der Verurtheilte im Wege der Be⸗ gnadigung die Wiederbefähigung erlangt hat. . 135 Außerdem ruht das Wahlrecht zur Bürgerausſchußwahl und in Folge deſſen auch die Wählbarkeit in den Gemeinderath bei denjenigen Gemeindebürgern, welche 1. in der Gemeinde keinen Wohnſitz haben, 2. zur Entrichtung einer ordentlichen direkten Staatsſteuer im Großherzogtum nicht verpflichtet ſind, 3. den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen — eine Armenunter⸗ ſtützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vor⸗ hergegangenen Jahre bezogen haben, 4. nach durchgeführtem Betreibungs verfahren die an die Gemeinde im laufenden oder im vorhergehenden Jahre geſchuldeten Abgaben nicht entrichtet. Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegerſohn, Bruder und Schwager, ſowie diejenigen, welche als offene oder perſönlich haftende Geſellſchafter bei der näm⸗ lichen Handelsgeſellſchaft betheiligt ſind, können nicht zugleich Mitglieder des Gemeinde⸗ gaths ſein. Ladenburg, den 15. Auguſt 1900. Gemeinderat: Petermann. N 9 Mitbürger! Nächſten Donnerſtag iſt bekanntlich Gemeinderaths⸗Erſatz⸗Wahl. Thut dabei Eure Pflicht nach Recht und Gewiſſen, laßt Euch nicht durch Sonder⸗ Intereſſen beeinflußen und brecht endlich einmal mit dem für unſere Stadt ſchon ſo unſelig geweſenen Grundſatze, daß derartige Ehren⸗ und Ver⸗ trauensämter erblich ſeien. Von Euch hängt es ab, einen Mann zu wählen, der für das allgemeine Wohl eintritt, der mit den hieſigen Ver⸗ hältniſſen wohl vertraut iſt und gleichzeitig den nötigen Scharfblick beſitzt, um ſchon häufig vorgekommene Fehler zu verhüten. Laßt Euch durch Niemand beirren. Wählt einen Mann, der Euch paßt und nicht einen, der den Intereſſen einer ſelbſtſüchtigen Klaſſe dient. Uebt Eure Wahlmacht aus als freie Männer und nicht als Abhängige einer gewiſſen Klaſſe. Wählt einen Mann, der bei den Sitzungen nicht ſtets ohne Weiteres zu⸗ ſtimmt, ſondern ſeine Meinung frei und offen vertritt, denn nur durch richtige Oppoſition kann die Klärung wichtiger Fragen ſtattfinden. Es liegt alſo in Euren Händen, ob Eure Intereſſen im Stadtrat gut oder ſchlecht vertreten werden. Dieſe Andeutungen werden jedem rechtlich denkenden Ladenburger klar machen, was er nächſten Donnerstag zu thun hat zu ſeinem und ſeiner Mitbürger Nutzen! Wohlan, ſetzt Eure ganze Kraft ein, geht feſtgeſchloſſen zur Wahlurne und thut Eure Pflicht! Einer für Viele! Prima HReisfuttermenl feht J. F. Merkel. Frey. emp