gung. aſſe der rden am 1900 genannte igenthum euer mit opf an a von 1 ar qm Ein- 000 Mk. auf ſteht: haus mit chätzt zu 000 Mk. ind Wein⸗ 800 Mk. Schmitts⸗ 850. Mk. 250 Mk. igerungs⸗ wiſchenzeit des An⸗ derſelben i 1900. at: zeige. Senſen! E per Stück Käs ) Pfg. ſo Sola. —— 1 en Haufe nebſt Zube⸗ Näheres 1 —— 1 aufmaun⸗ — Ing beziehbar nitt ll. — — ug dimmer, behör, gan Juli d. J. III. a .. 2 — ingen Schork, N ſaat d- Cp. 12 158 enburger Anzeiger für Ladenburg und Umgegend. Erſcheint jeden Dienſtag und Freitag Abend. Preis vierteljährlich Mark 1.— mit illuſtrirtem Sonntagsblatt Anzeigen: frei ins Haus. und Privatanzeigen 6 Pfg., Reklamen 20 Pfg. Die einſpaltige Garmondzeile 10 Pfg. Lokale Geſchäfts⸗ Redaktion und Verlag von Karl Molitor, Hofbuchdruckerei. Ho. 46. i badiſche Grund- und Pfand⸗ buchweſen. Behufs Ueberleitung des badiſchen Hiund⸗ und Pfandbuchweſens unter die Herr⸗ cal des reichsrechtlichen Hrundbuchrechts ſind letzten Jahren eine Keihe von Vorſchriften SRK. 1 ö hen worden. Im größten Theile des ies ſind die bisher vorgeſchriebenen Ueber- Aiangsarbeiten ſo weit gediehen, daß nunmehr peiterer Schritt zur Einführung des neuen Ainsbuchrechts geſchehen kann. Dieſen Sweck Aeifelgt die am 28. Mai l. J. im „Geſetz und Merönungsblatt“ erſchienene Verordnung des f i iniſteriums vom 4. Mai 1900, die hung der Grund- und Dfandbücher in der Zwischenzeit betreffend. Die führt zunächſt das unter der Herrſchaft e Reichsrechts zu benützende Formular für Srundbuch ein. Dasſelbe iſt dem in Nin durch die Verfügung des dortigen i niſteriums vom 20. November 1899 Folgeſchriebenen Formular nachgebildet und Alerſcheidet ſich von den bis dahin in Preußen atzen Formularen dadurch, daß es ſowohl en SGrundſtück (wofür bisher das Real⸗ eenhlar beſtand) als auch für mehrere Grund- i desselben Eigenthümers (wofür bisher es Perſonalformular vorgeſchrieben war) zu Nüizen iſt. Dies Formular kann unter der Helrſchaft des badiſchen Grund- und Pfandbuch⸗ jetzt an die Stelle der Hauptbücher und Hhekalregiſter treten. Von dieſer Möglichkeit id Gebrauch gemacht, damit die zur Führung finftigen Grundbücher berufenen Notare deren Hüfsbeamte, die Rathſchreiber, i eluſtweilen mit der Einrichtung des neuen Formulars vertraut machen. Dortheile, wenn ſie dies alsbald und noch unter der Herrſchaft Dfandbuchrechts thun. polizeiordnung zum Ausdruck gebrachten Ge⸗ Pfandbuchbehörden übertragen werden, und es tretende — Grundbuchformular (Grundbuchheft) erfolgen. ob die Sahl der Notare in den einzelnen Amts⸗ Hamſtag, den 9. Juni Hand in Hand mit der Einführung des Grundbuchformulars ſoll die Befaſſung der Notare mit der Beſorgung des Grund- und Pfandbuchweſens gehen. Da die bisherigen Grund⸗ und Pfandbücher unter der Herrſchaft des Reichsrechts einen Theil des reichsrechtlichen Grundbuchs bilden werden, ſo iſt es nöthig, daß die Notare mit deren Führung und deren Inhalt ſich vertraut machen, und es bietet des alten Grund- und Es ſoll ihnen zu dieſem Behufe in den dafür geeigneten Amtsgerichts⸗ bezirken in Verfolg des in § 167? der Kechts⸗ die und dankens die Aufſicht über Grund⸗ ſollen die Einſchreibungen in das neue — zunächſt Hauptbuch und Generalregiſter ver⸗ unter ihrer Mitwirkung und Verantworllichkeit Dieſes Vorgehen bildet eine nothwendige Vorausſetzung, der Einführung des reichsrecht⸗ lichen Grundbuchweſens, weil nur auf dieſe Weiſe Sicherheit darüber erlangt werden kann, gerichtsbezirken zur Beſorgung des Grundbuch⸗ weſens neben ihren bisherigen Aufgaben ausreicht oder ob eine Vermehrung dieſer Be⸗ amten und wo ſie eintreten muß. Auch kann wohl nur auf dieſem Wege ein — wenigſtens einigermaßen zuverläſſiges — Urtheil darüber gewonnen werden, ob die Kathſchreiber ihrer künftigen Aufgabe als Hilfsbeamte des reichs: rechtlichen HGrundbuchbeamten gewachſen und ob in den einzelnen Landgemeinden die erfor⸗ derlichen Dienſträume für das künftige Grund⸗ buchamt vorhanden ſind, zwei Vorausſetzungen, von deren Zutreffen das Geſetz (Ausf.⸗Geſetz zur Gb.⸗Ordg. §8 2 und 6) die Entſcheidung darüber abhängig macht, ob in der Gemeinde ein reichsrechtliches Grundbuchamt beſtehen ſoll. Sur Durchführung dieſer Grundgedanken trifft die Verordnung eine größere Reihe von Vorſchriften, welche die bisherigen Beſtimmungen über das Grund⸗ und Ofandbuchweſen und damit im Suſammenhang ſtehende andere Materien wie die Gemeindegebührenordnung, ſowie das Cagerbuchweſen ergänzen oder theil⸗ weiſe ändern. Schwierigkeiten bot insbeſondere auch die Regelung der den Natſchreibern für die Ein⸗ ſchreibungen in die neuen Grundbuchhefte zu gewährenden Vergütungen. Da keinerlei Er⸗ fahrungen in dieſer Hinſicht vorliegen, wird erſt, nachdem die in Betracht kommenden Sebühren⸗ beſtimmungen eine Seit lang zur Anwendung gekommen ſind, ſich beurtheilen laſſen, ob die in der Verordnung vorgeſehenen Beträge an⸗ gemeſſen ſind oder eine Aenderung derſelben nöthig iſt. In der Verordnung ſind 37 Amtsgerichts ⸗ bezirke aufgezählt, in denen die ganze Veordnung am 1. Juli l. J. in Kraft treten wird. Es trifft das lauter Gemeinden, in denen die Lager⸗ bücher aufgeſtellt ſind, ferner das Bereinigungs⸗ verfahren beendet und das Geſetz über die Ein⸗ tragung des Eigenthums durchgeführt iſt, endlich die Hauptbücher und Generalregiſter offen gelegt ſind und die Beſtimmung des § 2 Abſatz 2 Satz 1 der landesherrlichen Verordnung vom 11. September 1897, wonach dieſe Ergänzungsbücher zuſammen mit den bisher geführten Büchern das Grund⸗ und Pfandbuch im Sinne des badiſchen Rechtes bilden, in Kraft getreten iſt. Seit Feſt⸗ M fetzle Wille der Alillionärin. Roman von A. Michola. 98. 25 A ihren Platz ein und gab die Weiſung: „Nach den Anker in der Themſeſtraße.“ 5 Die durfte ſich nicht mit dem Gedanken auf⸗ (Nachdruck verboten.) 425 2 * Agnes erſchien in ſehr einfacher Toilette, nahm ihres Kommens in Anſpruch genommen worden, ſo hinauf gefolgt war und nach kurzem Klopfen raſch die Thür ſeines Wohnzimmers öffnete, da konnte ſie, ſelbſt bei der dort herrſchenden Dämmerung deutlich erkennen, daß ſein früher ſo ſelbſtbewuß⸗ tes Benehmen ein ganz anderes geworden war. Wäre ſie nicht ſo ſehr von dem ernſten Zweck hätte ſie buchſtäblich erſchrecken müſſen über die Wirkung, welche ihr unerwartetes Erſcheinen auf Reynold ausübte. das ihre ernſten, gepuderten Diener von ei Beſuche denken könnten. Noch hatte niemand Weihe auf Reynold, und ſie mußte ihn ſprechen, ehe es zu ſpät war. Aber die geheime ie, wonte nicht von ihr weichen. Sie blickte ei den Wagenfenſter, ſehuſüchtig wünſchend, es möge gend etwas ihre Gedanken von dem baugen, Ahlenden Vorgefühl ablenken, ihr mit jeder Minze unerträglicher wur „„ . Agnes Cravens Equipage fuhr langſam in der Weeftraße auf und nieder, und die junge Dame Mhandelte gerade mit dem dienſteifrigen Kellner, Moritz Reynold, ehne ſeine Couſine zu bemerken, Haus betrat. An ſeinem Aeußeren war nicht I geringe Veränderung wahrzunehmen. Seine Toi⸗ i bar tadellos, ſein Gang, ſeine Haltung arro⸗ die immer; aber als Agnes ihm die Treppe Alle Farbe wich aus ſeinem Geſicht und dicke Schweißtropfen bedeckten ſeine Stirne. e 8 „Agnes,“ ſtammelte er mit! rauher, heiſerer Stimme, — „Agnes — Du?“ Augſt, die ſich ihrer bemäch⸗ „Ja, Moritz.“ ö „Du!“ wiederholte er, als ob der Schreck ihn der weiteren Sprache beraubt, während ſeine Augen in entſetzlicher Aufregung an ihrem Autlitz hingen. „Hier — allein?“ „Ja, Moritz; ich bin allein, weil ich nur kam, um Dich zu ſprechen.“ Er zog in nervöſer Haſt eine auf dem Tiſche ſtehende Kerze herbei, ergriff eine Schachtel Streich⸗ hölzer und ſtrich eines nach dem andern an, aber alle verſagten. „O, bitte, laß dies,“ ſagte Agnes, ſanft ſeine Hand zurückhaltend; „es iſt hell genug hier, Myritz.“ Reynold ſtieß den Leuchter bei Seite und trat langſam zurück; ſo ſtand er mit dem Rücken gegen das Fenſter gelehnt, indem er keinen Blick von Agnes verwandte, die in ihrer ernſten, faſt feier⸗ lichen Stimmung ganz bezaubert ausſah. „Warum kommſt Du?“ ſtieß er endlich hervor; Warum gerade Du, Agnes; warten meiner nicht ſchon Demüthigungen genug?“ „Ich kam, um meinen alten Vormund zu bitten, meine Hilfe anzunehmen,“ war die ruhige Entgeg⸗ nung. Agnes ſah, welcher Kampf ſein Inneres durchtobte, und in ihrem warmen Mitleid vergaß ſie alles, ausgenommen, daß ſie einſt das Heim dieſes Mannes getheilt, daß ſie ſeiner Sorge anvertraut geweſen. Sie ſprach zu ihm, wie in früheren Zeiten, faſt als ob er immer noch ihr Vormund ſei, und ohne ſich auf Einzelheiten einzulaſſen, drückte ſie den Wunſch aus, ihn ſelbſt vor der Armuth, ſeinen Namen vor der Schande bewahren zu dürfen. „Alſo weißt Du alles, Agnes?“ fragte er mit tonloſer Stimme; „natürlich hat Dir Gibſon augenblicklich ſein Hiſtörchen erzählt?“ „Er war heute Nachmittag bei mir; ich hoffe, es war augenblicklich, wie Du ſagſt, denn wir dürfen keine Zeit verlieren, Moritz.“ „Zeit — mir bleibt keine Zeit mehr,“ mur⸗ melte er finſter; „bis morgen um dieſe Zeit hat Gibſon die ganze Stadt mit meinen Angelegenheiten bekannt gemacht.“ „Er wird nichts thun, bevor er meine Ent⸗ ſcheidung weiß, Moritz; und dieſe ſ rgen um dieſe Stunde erfahren.“ : ä—