voll⸗ ver⸗ der glück⸗ wurde yreſte, „ die der Bügel l des beiden waren kennt⸗ aber »Obſt⸗ eit in dieſe gering⸗ erbrei⸗ mu ſein. n un⸗ rjenige Preis⸗ lättert, ihr zu klagt te ſoll olgende ßſtände lufgabe Num⸗ nt auf iſt be⸗ har mit atgebers ſen in⸗ ergebnis rwähnt, aus 13 igliſchen aß alſo r. Feſt⸗ nit viel⸗ iſt, als anderer Schulter hinten im )esmonds e Ueber⸗ Anblick e malte, hesmonds nit miß⸗ ihre frü⸗ e ſtellen, en ange⸗ Sie dieſe ßem Dank ab und nach der innen die trübſelig 1 bewegte hartnäck⸗ „ was et em Vater war ſeit ſich ber⸗ Seitdem auch den ick in die nond zul lich: „Hab drin, abet ill, ſo ſo 9 Bekauntmachun * 5 5 a Den Vollzug 19 0 No. 8291. Wir bringen zur öffentlichen Kenntniß, daß durch Artie 9 gif des Einführungsgeſetzes zum neuen Handelgeſetzbuch vom 10. Mai 1897 (Reichsgeſetz⸗ 807, Seite 437) mit Wirkung vom 1. Januar ds. Jahres ab, die nachſtehend Wortlaut abgedruckten Beſtimmungen in die Reichsgewerbeordnung eingefügt worden ind. § 15a. „Gewerbetreibende die einen offenen Laden haben oder Gaſt⸗ oder Schankwirtſchaft reiben, ſind verpflichtet, ihren Familiennamen mit mindeſtrus einem ausgeſchriebenen Vornamen an der Außenſeite oder am Eingang des Ladens oder der Wirtſchaft in Nullich lesbarer Schrift anzubringen. Kaufleute, die eine Handelsfirma führen, haben zugleich die Firma in dergleichen beiſe an dem Laden oder an der Wirtſchaft anzubringen; iſt aus der Firma der Familienname des Geſchäftsinhabers mit dem ausgeſchriebeuen Vornamen zu erſehen genügt die Anbringung der Firma. Auf offene Handelsgeſellſchaften, Commanditgeſellchaften und Commauditgeſell⸗ chaften auf Aktien, finden dieſe Vorſchriften mit der Maßgabe Anwendung, daß für i Namen der perſöulich haftendencheſellſchafter gilt, was in Betreff der Namen der Haperbetreibenden beſtimmt iſt. Sind mehr als 2 Betheiligte vorhanden, deren Namen hiernach in der Aufſchrift Aegeben wären, ſo genügt es, wenn die Namen von zweien mit einem das Borhanden⸗ i beiterer Bethei iger andeutenden Zuſatz aufgenommen werden. Die Polizeibehö de ann im einzelnen Falle die Angabe der Beteiligten anordnen“ Mit Geldſtrafe bis zu 150 Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu ler Wochen wird beſtraft: der den Vorſchriften des § 15a zuwiderhandelt.“ Mir veranlaſſen hiermit die in Betracht kommenden Gewerbetreibenden (Inhaber en offenen Ladengeſchäften, Gaſt und Schankwirthe, Kaufleute, die eine Handelsfirma een offene Handelsgeſellſchaften, Commanditgeſellſchaften und Commanditgeſellſchaften Aktien) der neuen Vorſchrift bis längſtens 1. April ds. Js. gerecht zu werden, i bemerken, daß wir nach dieſem Zeitpunkt gegen die Säumigen auf Grund der hen angeführten ſtrafgetzlichen Beſtimmungen ſtrafend einſchreiten müßten. Mannheim, den 4. Januar 1900. Großh Bezirksamt. N 5 Frech. 1 Beſchluß. Vorſtehende Bekanntmachung bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, adenburg, den 23. Februar 1900. 5 Bürgermeiſteramt. Petermann. Bekanntmachung. Die Muſterung der Militär flichtigen von Ladenburg findet Montag, den 26. Matz d. Js, N halb 8 Uhr im Badener Hof zu Mannheim Lit. 6. 3 statt. 3 Die Pflichtigen haben ur Muſterung in reinlichem und nüchternem and zu erſcheinen. Wer durch Krankheit am Erſcheinen im Muſter⸗ Isteemine verhindert iſt, hat ein ärztliches Zeugniß einzureichen. Das⸗ abe iſt, wenn der ausſtellende Arzt nicht Staatsarzt iſt, Bürgermeiſter⸗ Ainlich zu beglaubigen. Militärs flichtige, welche in den Terminen vor den Eeſatzbehörden nicht Mukktich erſcheinen, können, ſofern ſie nicht dadurch zugleich eine härtere Aiie verwirkt haben, mit Geld bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Ages beſtraft werden. Außerdem können ihnen von den Eeſatzbehörden PVortheile der Looſung entzogen werden (§ 267 W. ⸗O.) Wer ſich der Geſtellung böslich entzieht, wird als unſicherer Dienſt⸗ Micliger behandelt, er kann außerterminlich gemuſtert und zum Dienſt Angeſtellt werden. 18 0 Im Montag, den 9. April d. J8, Vormittags 8 Uhr Meer die Verbeſcheidung der rechtzeitig eingekommenen Reklamationsgeſuche dal und haben die Beteiligten an dieſem Tage wiederholt zu erſcheinen Im Dienstag, den 10. April d. Js., Vofmittags 8 Uh, hint die Looſung der Pflichtigen des Jahrgangs 1880 ſowie der Pflichtigen Aeter Jahrgänge, ſoweit ſolche ohne ihr Verſchulden noch nicht geloſt haben. Jedem Militärpflichtigen iſt das perſönliche Erſcheinen im Looſungs⸗ termin überlaſſen. Für die Nichterſchienenen wird durch ein Mitglieds der Erſatz⸗ kommiſſion geloſt werden. a Jeder Militärpflichtige, gleichviel ob er ſich im J., 2. oder 3. Mili Mipflichtjahr befindet darf fich im Muſterungstermin freiwillig zur Aus⸗ ung melden, ohne daß ihm hieraus ein beſonderes Recht auf die Aus⸗ Nah der Waffengattung oder des Truppen⸗ (Marine⸗) Teils erwächſt. Mech die freiwillige Meldung verzichten die Militärpflichtigen auf die Wheile der Looſung und gelangen in erſter Linie zur Aushebung. Die Pflichtigen der Jahrgänge 1878 und 1879 ſowie früherer Ange haben ihre Looſungsſcheine mitzubringen. ö Vorſtehendes bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß. i an, den 14. Februar 1900. N 8 Bürgermeiſteramt. Petermann. . Spratt's patent Act.-Ges. Lieferan en kaiſerl. Hoſjagdämter Nummelsburg⸗Berlin 0. Hundekuchen Geflügelfutter. Proſpecte, Broſchüren über und Geflügelzucht umſonſt. Fr. Stenz. 8 Proben, 5 Hunde⸗ Niederlage bei — . KNnαννεννενννν’ SSS in aller Kürze auszuverkaufen. wendung. Neu ausgeſtellt: I ö0 am 4. Dezember 1870. 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