% ĩ ˙¹⅛˙w.....ĩ˙;i½aͥn ̃⅛—öL U ³ Q ³ V ((K 1255 75 Erſcheint jeden haltungsblatt frei ins Haus. Ladenburg. ——— Für die Redaktion verantwortlich: Karl Molitor a Anzeiger für Ladenburg und Umgegend. Dienſtag und Freitag Abend. 5 Preis vierteljählich Mark 1.— mit illuſtrirtem Unter⸗ — eee mmer De Zinſen im Prival- und Handels- berkehr nach neuem Nechl. ine Schuld, die nach Geſetz oder Rechtsgeſchäft Johr zu entrichten, ſofern nicht ein Anderes eimmt iſt. Hierbei kommen im einzelnen gende Paragraphen des Bürgerlichen Geſetz⸗ uches in Betracht: §§ 288, 289 bei Verzugs⸗ Men; § 291 bei Prozeßzinſen; § 256 bei I 8 452 bei Verzinſung des Kaufpreiſes; A bei Verzinſung der Werths vergütung; 668, 65 bei Verzinſung der vom Beauf⸗ üglen verwendeten und aufgewendeten Gelder; 608 bei Verwendung des hinterlegten Geldes; 920 bei Herausgabe der ungerechtfertigten f dereicherung; § 849 bei Verzinſung des Werts entzogenen oder beſchädigten Sache; 81158 Verzinſung einer gefährdeten Hypothek; 8 984 bei Verzinſung von Mündelpermögen ich den Vormund. Für alle Fälle beträgt i geſetzliche Sins nach bürgerlichem Kecht vom Hundert, jedoch können die Parteien here Zinſen vereinbaren. Gegen die Aus⸗ ung des Schuldners richten ſich folgende immungen: Iſt ein höherer Sinsſatz als vom Hundert für das Jahr vereinbart, kann der Schuldner nach dem Ablaufe von h Monaten das Kapital unter Einhaltung ier Kündigungsfriſt von ſechs Monaten kün⸗ gen, Das kHündigungsrecht kann nicht durch kilrag ausgeſchloſſen oder beſchränkt werden B. B.⸗B.). Ferner iſt eine im Voraus offene Vereinbarung, daß fällige Sinſen leder Zinſen tragen ſollen, nichtig (§ 248). Nach bürgerlichem Recht (8 246) ſind für herzinſen iſt, vier vom Hundert für das einem ſolchen Handelsgeſchäfte Zinſen ohne Be⸗ kſatz von Aufwendungen; § 347 beim Kück⸗ i einander ſind berechtigt, für ihre Forderungen — — ein anderes beſtimmt iſt. ———— Mittwoch, den 7. Februar Mit Bezug auf die Sinſen im Handels⸗ verkehr ſchreibt das neue Handelsgeſetzbuch in ſeinen 88 852, 555 und 355 Folgendes vor: Die Höhe der geſetzlichen Zinſen, mit Einſchluß der Verzugszinſen, iſt bei beiderſeitigen Handels⸗ geſchäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das Gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus ſtimmung des Sinsfußes verſprochen worden ſind. Iſt im Handelsgeſetzbuche die Verpflichtung zur Sahlung von Sinſen ohne Beſtimmung der Höhe ausgeſprochen, ſo ſind darunter Ziffern zu fünf vom Hundert zu verſtehen. Kaufleute unter aus beiderſeitigen Handelsgeſchäften vom Tage der Fälligkeit an Sinſen zu fordern. Zinſen von Sinſen können auf Grund dieſer Vorſchrift nicht gefordert werden. Steht jemand mit einem Kaufmann derart in Geſchäfts verbindung, daß die aus der Ver⸗ bindung entſpringenden beiderſeitigen Anſprüche und Ceiſtungen nebſt Sinſen in Kechnung ge⸗ ſtellt und in regelmäßigen Seitabſchnitten durch Verrechnung und Feſtſtellung des für den einen oder anderen Theil ſich ergebenden Ueberſchuſſes ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Honto⸗ korrent), ſo kann derjenige, welchem bei dem Kechnungsabſchluß ein Ueberſchuß gebührt, von dem Tage des Abſchluſſes an Zinſen von dem Ueberſchuß verlangen, auch ſoweit in der Rechnung Sinſen enhalten ſind. Der Kechnungs⸗ abſchluß geſchieht jährlich einmal, ſofern nicht Die laufende Rechnung kann im Sweifel auch während der Dauer einer Rechnungsperiode jeder Zeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß derjenige, welchem nach der Rechnung ein Ueberſchuß gebührt, deſſen Sahlung beanſpruchen kann. Aus dieſen Beſtimmungen iſt erſichtlich, Anzeigen: Raum 10 Pfg. Lokale Geſchäfts⸗ und Privatanzeigen Die einſpaltige Corpuszeile oder deren 6 Pfg., Reklamen 20 Pfg. ruck und Verlag von Karl Molitor, Ladenburg. S daß ein Verbot, die Zinſen durch Abzug vom Kapital im Voraus zu erheben oder ſich die Sinſen bei Eingehung des Geſchäfts voraus⸗ bezahlen zu laſſen, nicht mehr beſteht. Dagegen iſt es in der Kegel unzuläſſig, vertragsmäßig feſtzuſetzen, daß fällige Zinſen wieder Sinfen tragen ſollen. Nur Sparkaſſen, Ureditanſtalten und Inhaber von Bankgeſchäften können im Voraus vereinbaren, daß nicht erhobene Sinſen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten ſollen. Bodenkreditinſtitute können ſich bezüglich ihrer Hypothekardarlehen, auf Grund deren ſie Pfandbriefe auszugeben (emittiren) berechtigt ſind, die Verzinſung rückſtändiger Zinſen im Voraus verſprechen laſſen. Maßgebend für die Herabſetzung der Zinſen im Handelsverkehr von 6 pCt. (Handelsgeſetz⸗ buch von 1861 Art. 287) auf 5 pCt. waren wirtſchaftliche Erwägungen, nämlich die des Sinkens der Kapitalzinſen ſeit 1861, die der gewöhnlichen Höhe des Bankdiskonts ſeit jener Seit, ſowie die der Möglichkeit, größeren Schaden beſonders erſetzt zu perlangen nach § 288 Art, 2 des Bürgerlichen Geſetzbuches. Unberührt von den handelsgeſetzlichen und privatrechtlichen Zinſen bleiben die Beſtimmungen bezüglich der Zinſen im Wechſelverkehr. Nach denſelben iſt der Inhaber eines mit Sinſen pro⸗ teſtirten Wechſels im Kegresweg ſechs Prozent zu fordern berechtigt (Art. 5 Siff. 1 der All⸗ gemeinen deutſchen Wechſelordnung). Das Gleiche gilt bezüglich des Indoſſanten ſeinem Vormann gegenüber im Kegreßfalle (Art. 51 W.⸗O.) ſowie bezüglich des eigenen (ſoge⸗ Ein Genieſtreich. Erzählung von Fr. Ferd. Tamborini. (Nachdruck perboten.) Der Herr Lehrer, Cantor, Küſter und Orga⸗ Friedrich Bartels zu D. ſtädt hatte Beſuch lten, und zwar muſikaliſchen Beſuch. Sein er Lothar, ein virtuoſer Violinkünſtler, hatte J kleine, weit von dem Weltſtraßenverkehr abge⸗ ee Städtchen zur Erholung ausgewählt, deren bon den letzten arbeitsreichen Monaten, die er Aer künſtlicheren Tournée ausgenutzt hatte, ingend bedürftig war. Lange Jahre hatten ſich indeß zu Männern herangereiften Verwandten A geſehen, und da gab's viel zu erzählen und In muſtzteren, denn auch der Jugendbilder auf muſikaliſchem Gebiete kein Stümper — Augleich hier ſeine Fähigkeiten nicht voll zur Wickkung gebracht worden waren, ſo konnte er immerhin als paſſabler Clavier⸗ und Orgel⸗ Aer gelten, der beſonders auf erſterem Inſtru⸗ Ale als Accompagneur ſeinen Mann ſtellte. Vetter Lothar war ein zu Scherzen aufgeleg⸗ Mann; ihm ſaß — wie mau zu ſagen pflegt er Schelm im Nacken, und manchen luſtigen Wank hatte er ſchon den D. . ſtädtern während kurzen Aufenthaltes vorgeführt. Die durch Etkeiche in Mitleidenſchaft Gezogenen vergab her gern, wenn des Abends aus dem allein⸗ ſtehenden Cantorenhauſe die Töne eines Beriot' ſchen Violinconcertes oder eines Beethoven'ſchen Adagios hervordrangen. Vergeben und vergeſſen war „Ulk,“ und nur Staunen und Verwunderung malte ſich auf den Geſichtern der heimlichen Lauſcher. Eines Streiches des Virtuoſen ſei hier Er⸗ wähnüung gethan, der den biederen „Vetter Cantor“ beinahe um Amt und Würden gebracht hätte. — Wir finden die beiden Vettern, die bei ſchönem Wetter weitere Spaziergänge in die Umgegend unternahmen — vorausgeſetzt, daß Friedrich Bar⸗ tels einen ſchulfreien Nachmittag hatte — auf dem entgegenkommenden Lehrer Dänner an, der ehrer⸗ holperigen Wege, der zu dem etwa zwei Stunden entfernten Kirchdorfe N. heim führt. Man hatte ſich gleich nach der Mittagscollation auf den Weg gemacht, und Friedrich erzählte ſeinem Vetter gerade von der ängſtlichen Natur des Collegen Dänner, der in jenem Dorfe, dem ſie zuſchritten, ſtationirt ſei. Er laſſe ſich durch die geringfügig⸗ ſten Anläſſe in's Bockshorn jagen und habe durch ſeine Aengſtlichkeit ſchon manche Veranlaſſung zu heiteren Scenen gegeben. Nebenbei bemerkte er aber, daß Dänner ein außerordentlich pflichttreuer und gewandter Lehrer ſei. So ängſtige ihn, der ſich vor keiner Reviſion zu fürchten habe, jetzt der bor einigen Wochen neuernannte junge Schulrath Pietſch in der Regierungshauptſtadt K., der doch gewiß in Bälde zu ſeiner Information eine Re⸗ viſtonsreiſe unternehmen werde. „Kennt denn Dein College Dänner den neuen nannten Sola-) Wechſels (Art. 98, Siffer 6 W. O.) . Rath?“ frug Lothar im Weiterſchreiten. Als W̃ „W̃᷑ jener verneinte, fuhr er fort: ohl, dann giebt es einen Hauptſpaß!“ Es war ja nur em „harmloſer Scherz,“ den der ältere College Dänner gewiß nicht böſe deuten konnte. Wohlgemuth rückten die Beiden in N. . heim ein, aus deſſen Schule ihnen lauter einſtimmiger Geſang entgegenſchallte. „Ich bin der Schulrath Pietſch aus x“, — redete Lothar den beim Eintritt der beiden Herren in das Schulhaus aus dem Claſſenzimmer ihnen bietig eine tiefe Verbeugung machte. „Ich habe,“ fuhr Lothar ſort, „die Schule zu D. ſtädt re⸗ vidirt und komme nnn zu gleichem Zwecke in Be⸗ gleitung Ihres Collegen zu Fuß die kurze Strecke hierher, da ich des Fahrens bei meinen Reviſions⸗ reiſen müde geworden bin — doch, apropos, wie lange befinden Sie ſich an dieſer Stelle?“ 8 Dänner entgegnete mit etwas zitternder Stimme: „Zwanzig Jahre bekleide ich hier da Amt.“ „Hm — hm, zwanzig Jahre! — viel Einkommen 2“ . „Meine Einnahmen belaufen ſich außer freier Wohnung und ſechs Morgen Ackernutzung auf jährlich 600 Mark.“ 8 „So,“ meinte der 5 und wie Pſeudoſchulrath, „600 Mark, ein anſtängiges Ein kommen, alſo eine gute