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Die bei Erkrankungen an Diphtherie, Kroup und Scharlach erforderliche Des⸗ infektion hat ſich zu erſtrecken: a, auf den Kranken ſelbſt, deſſen Ausdünſtung und Ausflüſſe, 5 b. auf das Krankenzimmer, deſſen Möbel und ſonſtige Einrichtung und die von dem Kranken benutzten Gebrauchsgegenſtände, 6. auf die Perſonen, die mit dem Kranken verkehren, d. auf die Leichen, der an dieſen Krankheiten Veiſtorbenen, e, auf die Schul⸗ und andere Räume, in denen die Erkrankten zu verkehren pflegten. 5 Als Desinfektionsmittel ſind vorzugsweiſe zu verwenden: a. ſtrömender überhitzter Waſſerdampf in beſonderen Apparaten b. Fprozentige Carbolſäurelöſung, 5 c. heiße Kaliſeifenlöſung, d. Verbrennung werthloſer Gegenſtände, e. gründliche Austrocknung und Lüftung. Im Einzelnen iſt zu beachten: Zu 1 a. und b. Vor Allem muß hinſichtlich des Kranken ſelbſt für die Erhalt⸗ ung größter Reinlichkeit geſorgt werden. Der Kranke iſt täglich mit warmem Waſſer zu waſchen; die Leib⸗ und Vettwäſche iſt möglichſt häufig und nach erfolgter Verunreinigung, derſelben ſofort zu wechſeln. Das Krankenzimmer iſt täglich durch Aufwaſchen mit feuchten Tüchern zu reinigen und die Luft in demſelben muß mehrmals täglich gründlich erneuert wer den. Ganz beſondere Aufmerkſamleit iſt ferner den Abſonderungs⸗ und Auswurfſtoffen des Kranken zuzuwenden; dieſelben dürfen nicht mit den Wänden, dem Boden oder den Möbeln des Zimmers in Berührung kommen. Zum Auffangen und Abwiſchen der Ausſcheidungen aus Mund und Naſe Tücher zu gebrauchen, die täglich mehrmals zu wechſeln, Sprozentige Carbollöſung zu werfen und 24 Stunden belaſſen ſind. Am meiſten empfiehlt es ſich, zur Reinigung der Naſe und des Mundes Bäuſchchen von Carbol⸗ oder Salichlwatte oder Läppchen zu verwenden, die ſofort nach ihrer Be⸗ nützung verbrannt werden. Werden Spucknäpfe benützt, ſo ſind ſolche zu einem Drittheil mit 5prozentiger Carbollöſung zu füllen; die Entleerung derſelben hat in den Abtritt zu erfolgen. Eß⸗ und Trinkgeſchirre müſſen vor ihrer anderweitigen Wiederbenützung mehrere Stunden in Seifenlöſung gekocht werden. Speiſen und Getränke, ins beſondere Milch, die von den Kranken nicht genoſſen wurden, aber ſich eine Zeit lang in dem Krankenzimmer befanden, dürfen nicht ander⸗ weitig aufbewahrt oder derwendet, ſondern müſſen vernichtet werden. Geneſene Kranke müſſen, bevor ſie mit Geſunden wieder verkehren, ſich in einem warmen Seifenbad oder, falls dies nicht ausführbar iſt, durch Abwaſchen des ganzen Körpers mit warmem Seiſenwaſſer ſorgfältig reinigen, darauf reine Wäſche und in der Krankheit nicht benützte, oder desinflzirte Kleider anlegen. Leib⸗ und Bettwäſche des Kranken, ferner alle ſonſtigen waſchbaren mit dem Kranken in Berührung gekommene Gegenſtände, ſowie die zum Aufwaſchen des Kranken⸗ 8 . CC ſind jeweils nach dem Gebrauche in lang in dieſer Flüſſigkeit zu zimmers benützten Tücher ſind, ohne vorher geſchüttelt oder ausgeſtäubt zu werden, in öprozentiger Carbollöſung mindeſtens 12 Stunden lang einzuweichen, ſodann eine halbe Stunde lang in Waſſer zu kochen und in Kali ſeifenlbſung auszuwaſchen. Steht ein Dampfdesinfektionsapparat zur Verfügung, ſo ſind die Gegenſtände in dieſen zu verbringen. Nicht waſchbares Bettzeug und ebenſolche Kleider ſollen gleichfalls in dem Dampf⸗ desinfektionsapparate behandelt oder wenigſtens Z2mal 24 Stunden lang außer Gebrauch ge ſetzt und mit Vermeidung des Schüttelns oder Klopfens an einen trockenen, luftigen Ort zur Lüftung aufgeſtellt werden. Keinesfalls dürfen dieſe Gegenſtände vor ihrer Des infektion oder Lüftung trocken aufbewahrt oder in andere Haus räume gebracht werden? Wird das Krankenzimmer nicht mehr benützt, ſo ſind die Fußböden. Thür en und Fenſter, ſowie alle Holzverkleidungen und nicht polirte Möbel in demſelben mit öprozentiger Carhollöſung ſorgfältig abzuwaſchen ebenſo die Wandflächen, ſoweit dieselben mit Auswurfsſtoffen der Kranken beſudelt ſind. Polirte Möbel jeder Art, insbeſondere Bettſtatten und Metallgegenſtände ſind mit trockenen Lappen, Tapeten und geſtrichene Wände mit friſchem Brode trocken abzureiben, nachdem vorher der Fußboden des Zimmers ſtark mit Carbollöſung angefeuchtet iſt. l Alle zu dieſen Abreibungen benützte Gegenſtände und Stoffe ſind zu verbrennen. Ehe ein Zimmer, in welchem ein an Diphtherie oder Kroup oder Scharlach Erkrankter verpflegt wurde, wieder in Gebrauch genommen wird, ſoll dasſeibe nach bor⸗ ſchriftsmäßiger ſorgfältiger Desinfektion mindeſtens 24 Stunden lang mittelſt Durchzug gelüftet werden. Zu 1 e. Alle Perſonen, welche mit an Diptherie oder Kroup odr Scharlach⸗ Erkrankten in Verkehr getreten ſind, haben ſich bevor ſie wieder mit Geſunden in Be⸗ rührung kommen, die Hände mit Fprocentiger Carbollbſung oder Seſfenlöſung ſorgfältig zu reinigen a Zu 1 d. Leichen an Diphtherie oder Scharlach Verſtorbener ſollen möglichſt rasch nach eingetretenem Tode in die Leichenhalle verbracht, bei Mangel einer ſolchen aber biz zu ihrer Beerdigung im Sterbezimmer belaſſen und in keinen andern bewohnten Haus⸗ aum verbracht werden, ſie find in ein in öprocentige Carbollöſung getauchtes Tuch ein uh üllen und ſobald wie möglich einzuſargen. Der Sarg iſt ſofort zu ſchließen. Die Beerdigung darf mit beſonderer Ger ehmigrug des Bezirksarztes auch früher als 30 Stunden nach dem Tode vorgenommen werden. l Zu 1 e. Sind mehrere Schüler, die das gleiche Schullokal beſuchten, an Diph⸗ erie oder Kroup oder Scharlach erkrankt, ſo muß dieſes Schullokal alsbald desinfzirk werden. Zu dieſem Zwecke ſind die Wänden und Decken mit friſchem Brode abzureiben das ſofort nach der Verwendung zu verbrennen iſt Der Fußboden wird mit Sproeen⸗ tiger Carbollöſung ſtark angefeuchtet und iſt ſodann mindeſtens 12 Stunden lang, während im Ofen Feuer brennt, durch Oeffnen von Fenſter und Thüren kräſtiger Luftzug er? zeugen. Während der Boden noch naß iſt, ſind alle in dem Schulzimmer befindlichen Gegenſtände mit öprocentiger Carbollöſung energiſch abzureiben. Ladenburg, den 31. Januar 1900. a Bürgermeiſteramt. Petermann. * 1 in Frbck d 0 aut lum A 11 ſzetlihem Bech 68 i 0 d nuch Geſeß ober 40 i vier vom . i alien, sofern uit it hiabei kommen! ungtupben des Bürger a n penbungen; 5 547 en bei Derzinung ds! in bann der Vert 65 bei Verſinſung det S ipenbelen und aufgewen A berwendung des dinterle be Herausgabe der unge d 840 dei Verpnſun en odet beſchädigten ener gefährdeten i berzinſung von Mr 1 I bormund. Fir alle Mie Jins nach dörge in hundert, jedoch können A inſen vereinbaren. He g bes Schuldners richten mungen: I ein böbere eam Hundert für das Ju n der Schuldner nach bem Monaten das Mapal urtet gungsfrif von ſechs J. Das Härbzgungzrecht kan Aus geſchloſen ober beſch ö ). Ferner ih ee u Drreinbarmng, daß fa he nagen solln, nit, n Genieſtr wälen den Fr. Fer Tan . aber ane ne n 8