11 10 per Pfund. 90 u. 80 Pl. bel enburg. —— nalz Krone. — inzeige. zeleé, ſeht piehll dus irbeils⸗ Art Tal. ö. al. „ Friſeuf, erumacher, Guf puter, orbmacher ſtreicher, „Schneider ger, Schuh ngler, J. Wagner, wur, Kauf 5 Spengles, Taglöhnet Arbeilel, zen, Sil zus hä kerl, dermädchek macher, Maschine Monals⸗ brikarbeittr⸗ N Einkoſſire, 56. Fortſetzung. 5 raden aun un p Für die Redaktion verantwortlich: Karl Mo Ladenburg. 1 18 Anzeiger für Ladenbur Erſcheint jeden Dienſtag und Freitag Abend. Preis vierteljählich Mark 1.— mit illuſtrirtem Unter⸗ 8 haltungsblatt Mark 1.40, frei ins Haus. 1 Bon Jun dnn 9 91 010 NN 757 69 Maca i ei nde us litor, — — keublatt. und Umgegend. N Anzeigen: Naum 10 Pfg. Lokale Geſchäfts⸗ und Privatanzeigen Druck und Verlag von Karl Molitor, nun en far N 0 121115 ü emen ü old i ain wee , Die einſpaltige Corpuszeile oder deren 6 Pfg., Reklamen 20 Pfg. 1 2 * 2 In Ladenburg. No. 82 — — — Famsolag, den 11. Oktober 1890. Das Teſtament nach dem Bürgerlichen ut Geſetzbuch. 1 Für den größten Teil des deutſchen Kechts⸗ gebieſes beſteht ein weſentlicher Unterſchied zwiſchen dem „alten“ und dem „neuen Teſta⸗ ment“, d. h. zwiſchen dem Teſtament, wie es bis zum k. Januar 1900 rechtlich zuläſſig iſt, und dem Teſtament, wie es nach dem Inkraft⸗ treten des Bürgerlichen Geſetzbuches den Formen des Kechts entſpricht. Während für einen Teil des deutſchen Kechtsgebiets, ſo für das des preußiſchen Landrechts, bisher nur die gericht⸗ liche Form des Teſtamentes gilt, erlangt mit dem erſten Januar 1900 auch das notarielle und das eigenhändige Teſtament gleich berechtigte Geltung, welches bisher nur in einzelnen Teilen Deulſchlands Giltigkeit hatte. Vom 1. Januar 1900 ab wird es alſo drei Wege geben, um ein Teſtament zu errichten, nämlich 1) vor einem Kichter, 2) vor einem Notar und 5) durch eine von dem Erblaſſer unter Angabe des Ortes und Tages eigenhändig geſchriebene und unterſchriebene Erklärung. Für die erſteren beiden Formen des Teſta⸗ ments iſt vorgeſchrieben, daß der Erblaſſer dem Richter oder dem Notar ſeinen letzten. Willen mündlich erklärt oder eine Schrift mit der münd⸗ lichen Erklärung übergiebt, daß die Schrift ſeinen letzten Willen enthalte. Die Schrift kann offen oder verſchloſſen übergeben werden; ſie kann von dem Erblaſſer oder auch von einer anderen Perſon geſchrieben ſein. Wer minder⸗ jährig iſt oder Geſchriebenes nicht zu leſen ver⸗ mag, kann das Teſtament nur durch mündliche Erklärung errichten. Zur Errichtung des Teſtaments muß der Richter einen Gerichts⸗ ſchreiber oder zwei Zeugen, der Notar einen zweiten Notar oder zwei Seugen zuziehen. ee. Wer ſein Teſtament ohne Richter und Notar machen, alſo ein ſog, eigenhändiges Teſtament errichten will, hat das Teſtament, wie ſchon aus dieſer Bezeichnung hervorgeht, eigenhändig niederzuſchreiben und zu unter⸗ zeichnen. Wer mithin des Schreibens nicht fähig iſt, kann ein ſolches Teſtament nicht er⸗ richten und ebenſo iſt ein eigenhändiges Teſta⸗ ment ungültig, wenn die leſtie rende Perſon des Leſens unkundig oder minderjährig iſt. Wie ferner erwähnt, muß das Teſtament mit dem Namen des Erblaſſers unterzeichnet ſein. Wenn hier auch im allgemeinen der Familienname genügen dürfte, ſobald über die Perſon des Erblaſſers kein Sweifel iſt, ſo iſt doch, um etwaige Zweifel und Anfechtungen zu vermeiden, dringend zu empfehlen, daß das Schriftſtück bezw. den Vornamen unterzeichnet wird. Das Teſtament iſt ferner mit dem Ort und dem genauen Datum des Abfaſſungstages zu ver⸗ ſehen. Im anderen Falle könnte die Gültigkeit des Teſtaments mit Erfolg angefochten werden, da eine Keichsgerichtsentſcheidung aus dem Jahre 1882 für eigenhändige Teſtamente die ſtrenge Innehaltung der vorgeſchriebenen Formen als unumgänglich erklärt hat. a Beſonders iſt zu beachten, daß die Er⸗ richtung der ſog. eigenen Teſtamente, wo ſie nicht ſchon jetzt zuläſſig iſt, erſt vom 1. Januar 1900 ab Geltung hat. ein eigenhändiges Teſtament errichtet hat, ſo würde dies Teſtament ungiltig ſein. keit erlangen erſt die vom J. Januar 1900 ab bis zum 1. Januar 1900 die jetzt geltenden außer mit dem Familiennamen auch mit dem Würde alſo in den Rechtsgebieten, wo das eigenhändige Teſtament bisher nicht giltig, jemand nach dem J. Januar 1900 ſterben, der vor dem J. Januar 1900 Gültig⸗ eigenhändig errichteten Teſtamente, ſo daß alſo Vorſchriften ſtreng zu befolgen ſind. Zweifel los wird die Abfaſſung eigenhändiger Teſta mente mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Geſetzbuches einen ungeheuren Aufſchwung nehmen und vorausſichtlich wird in der über⸗ wiegenden Mehrheit der Fälle, um Seit und KHoſten zu ſparen, von der Errichtung nota⸗ rieller oder gerichtlicher Teſtamente Abſtand genommen werden. Es wird hiebei die ſtrengſte Beachtung der Vorſchriften notwendig ſein, die wir vorhin genau klar gelegt haben, da anderen Falls das Teſtament ungiltig wäre. Wenn dieſe Vorſchriften auch ſehr klar und einfach ſind, ſo iſt doch demjenigen, der der Gewandt⸗ heit in ſolchen Dingen ermangelt, zu raten, daß er lieber die Form des gerichtlichen oder notariellen Teſtaments vorziehe. Ferner möchten wir jedem, der ein eigenhändiges Teſtament errichtet, raten, dasſelbe in amtliche Verwahrung zu geben, was auf Verlangen des Erblaſſers ohne weiteres erfolgt. Auf dieſe Weiſe wird dem Abhandenkommen oder der unberechtigten Vernichtung des Teſtamentes am ſicherſten vor⸗ gebeugt werden. ö Hervorzuheben iſt ferner, daß die Be⸗ rechtigung zur Errichtung eines Teſtaments erſt mit der Vollendung des 16. Lebensjahres be⸗ ginnt; desgleichen kann ein wegen Geiſtes⸗ ſchwäche, Verſchwendung oder Trunkſucht Ent⸗ mündigter ein Teſtament nicht errichten. Wer nur in der Geſchäftsfähigkeit beſchränkt iſt, be⸗ darf dagegen hierzu nicht der Zuſtimmung eines geſetzlichen Vertreters Ein Teſtament ſo wie eine einzelne in einem Teſtament ent⸗ haltene Verfügung kann von dem Erblaſſer jederzeit wiederrufen werden. Der Wiederruf erfolgt durch Teſtament; doch kann ein Teſta⸗ ment auch dadurch wiederrufen werden, daß der Erblaſſer in der Abſicht, es aufzuheben, die Ein Vaterherz. Roman in Originalbearbeitung nach dem Engliſchen von Klara Rheinau. (Nachdruck verboten.) „Immerhin guten Erfolg! mein Junge. Ich freue mich, daß Sie mit der Welt vorauſchreiten. Nächſtens werde ich es ebeuſo machen.“ Jetzt trat Helene Dering in das Zimmer und fand die beide Herren in heiterem Geplauder, als 1 2 f 787 f oh die Ausſicht, ihre Gefährtin los zu werden, ihnen beiden einen Stein vom Herzen genommen habe. Helene war bereits in Reiſetoilette und ſah ſehr bleich und ernſt aus. Langſam, aber feſt näherte ſie ſich ibrem ſeitherigen Pflegling und ſagte: „Ich erwarte nicht, Sie hier zu finden; aber — ich bin bereit zu gehen.“ „Jetzt ſchon, Fräulein Deriug? mir ganz überraſchend.“ „Ich habe noch verſchiedene Geſchäfte in Paris erledigen, was zwei Stunden in Aunſpruch nehmen wird,“ ſagte ſie mit einem Blick nach der kleinen uhr auf dem Kaminſiniſe, die erſt halb 7 legte — „und ich denke mit dem Zehnuhrzuge abzureiſen.“ 5 „Ja; daß iſt ein paſſender Zug für Sie; doch —“ Der Oberſt zögerte eine Minute, dann fuhr er fort: „Doch Sie wären weggegangen, Dies kommt ohne mir Lebewohl zu ſagen, wenn ich nicht heute früher aufgeſtanden wäre?“ f „Ja, ich glaube wohl.“ ö Frank Nord konnte es nicht hindern, daß eine leichte Falte auf ſeine breite Stirn trat, und ſetne Hand fuhr raſch durch den langen Bart. „Wäre dies freundlich geweſen ?“ fragte er, in der nächſten Sekunde dieſe Frage bereuend. „In meinem Herzen ſagte ich Ihnen ſchon geſtern Abend Lebewohl, Herr Oberſt. Ich fühlte, daß Sie es vorziehen würden, von einem be⸗ ſonderen Abſchiednehmen verſchont zu bleiben.“ „Es wär ſehr gütig von Ihnen, daran zu denken, aber ich würde es Ihnen kaum gedankt haben, hätten Sie ſich weggeſtohlen, ſelbſt um mich zu ſchonen.“ „Sie lieben keine Szenen,“ ſagte Lena mit ſehr leiſer, bebender Stimme, und ich bin ein ſchwaches Mädchen ohne große Selbſtbeherrſchung. Ich glaube, es war Selbſtſucht von mir; ich wollte lieber mich ſelbſt ſchonen, als meinen früheren Pflegling,“ fügte ſie mit einem mißglückten Verſuch zu ſcherzen bei. 1 1 Frank Nord neigte wie zuſtimmend ſein Haupt; aber ihr verändertes Benehmen befremdete ihn, und ihr beabſichtigtes heimliches Weggehen war nicht nach ſeinem Geſchmack. i „Aber da ich Sie nun hier antreffe,“ fuhr Lena fort, „ſo ſage ich Ihnen gerne Lebewohl und fühle mich auch heute dieſer Aufgabe vollkommen Fehler. Erinnerung ſchwinden, wenn Sie es vermögen. Und gewachſen. Es iſt nichts mehr zu beſprechen wegen der Vergangenheit oder — wegen der Zukunft?“ „Die Vergangenheit iſt ein abgeſchloſſenes Buch; auf die Zukunft haben wir uns vorbereitet, ſo weit dies in unſerer Macht liegt,“ verſetzte Nord. „Sie ſchauen in England nach Elſie aus; ich warte hier auf ſie.“ „Ja, und die gute Nachricht ihres Wieder⸗ findens dürfen wir einander keine Minute vorent⸗ halten, nicht wahr, Herr Oberſt ? „Natürlich nicht.“ In eier „Ich liebe Elſie ſo innig, trotz aller meiner O, laſſen Sie mich nicht ganz aus Ihrer nun,“ ſagte ſte ihm ſchüchtern ihre Hand bietend, „leben Sie wohl. O, ſtehen Sie meinetwegen nicht auf, Herr Oberſt!“ Doch er hatte ſich bereits er⸗ hoben und ſtand blaß und ſchwankend vor ihr; ein weicher Ausdruck lag in ſeinen Augen, was Helene mit wehmüthiger Freude erfüllte. In der nächſten Sekunde neigte er ſich tief über die kleine Hand herab, die in der ſeinen ruhte, ein echter Kavalier der alten Schule. „Leben Sie wohl, mein Kind. Noch einmal muß ich der Vergangenheit erwähnen, aber nur, um Ihnen für alle Güte und Sorge zu danken. Nein, nein, antworten Sie mir nicht; ich weiß, was Sie ſagen wollen.“