5 Sanz ln agen ſch . i der Nah latte N . f Ausgtöt en 0 8 5 155 die fun g dus Fug 1 Salm it 9 geöect. erheverein Ladenburg. Noßtag, den 4. September l. J., Abends 9 Uhr ein im Lokal ſtattfindet. Mi ſetzen hiermit die verehrl. Mitglieder in Kenntniß daß am Vereinsverſammlung Tagesordnung: 1. Bericht über den Gautag in Heidelber 2, Mittheilung von Schreiben dio. Eingaben. 3, Beſuch der Landesgewerbehalle. 1 4. Abhaltung von Koſtenberechnungskurſen. 5. Vereinsangelegenheiten. 85 Zu zahlreichem und pünktlichem Beſuche ladet ein Der Vorſtand. Auguſ. tagt 10 un on dne Hidelbez e pe gisch I fue mee nann seie von den . Der dene Hilter un auf dy de riegerbund Ladenburg. Sanaſtag, den 2. d. M. Abends halb 9 Uhr fiadet eine Heneralverſammlung Tagesordnung: Beteiligung am Feuerwehrfeſt hi 2. Vereinsangelegenheiten. 5 Un zahlreiches Erſcheinen erſucht betreffe er be ff B. Bremer. zebrüder Satz reinigter Sz her jezt dag rei den Nez richtung ale in Schlee eser Tu w Wang verein angereinhelt Ladenburg. Mute Dienſtag Abend halb 9 Uhr . Geſaugsprob e. Der Vorſtand. zünſtigung dem Giteg e dort Kat r lun az ine noch nh um 5 1 agen doc ke cht hatte mac har er wien! Seit den en daran Al r damit in elsohne sch ſante, funk „Sit ſub ag ind da Hnleidende 8 5 8 25 f E. Mus hake. Ganze Gebiſſe und einzelne 5 — „ 21 Wù3Ʒtähne. Zahnziehen, Plamhieren, Neinigen etc. Domhof, bei Herrn Naufmann Stenz. 1 Alelier ſür Za i. Nucl giebts l ne 5 g empfiehlt b ee, l ekasspodentacktarben Ffoncen Id ih Aatoskosspodenlackkalben kockene Farben llen, n utter“ Geyer & Cie. Ladenburg, Copallacke Damarlacle 1 Henle 1 100 Lederappretur schwatz u. 5 Lack Firniß⸗ und Farbenfabrik Delfarben Leinöl- & Leinölfirnisse 8010 Soogatif h B befuehsfreis Ofenrohrlacke . Anstrich-, Maurer-, Malerpinsel zurüttt d. 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V. 1894 angedrohten Strafe (Geldſtrafe von 10 bis 150 M. oder Haft von 1 bis 6 Wochen, ſofern nicht nach den beſtehenden geſetzlichen Beſtimmung eine höhere Strafe verwirkt iſt), verpflichtet iſt, von dem Ausbruche der Maul- und Klauenſeuche in ſeinem Viehbeſtande und von allen verdächtigen Erſchein⸗ ungen, bei demſelben, welche den Ausbruch der Seuche befürchten laſſen, ſofort der Orts⸗ polizeibehörde Anzeige zu machen. Die gleiche Pflicht liegt demjenigen ob, welcher in Vertetung des Beſitzers der Wirtſchaft vorſteht, ferner bezüglich der auf dem Transport befindlichen Tiere dem Begleiter derſelben und bezüglich der in fremdem Gewahrſam be⸗ befindlichen, Thiere dem Beſitzer der befreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weiden Gleichzeitig verweiſen wir auf die unten allgedruckte „Belehrung über Maul⸗ und Klauenſeuche“, und können den Viehbeſitzern nur dringend anempfehlen, ſich mit dem Inhalte derſelben genau vertraut zu machen. Belehrung 9 über die Maul⸗ und Klauenſeuche. Die Maul⸗ und Klauenſeuche iſt eine anſtecken de Krankheit des Rindes, Schafes, Schweines und der Ziege. Wo ſie auftritt hat eine Anſteckung, d. h. eine Uebertragung des ſehr wirkſamen und flüchtigen Anſteckungsſtoffes von einem kranken Thier entweder unmittelbar oder durch Zwiſchenträger ſtattgefunden. Eine andere Art der Entſtehung gibt es nicht. Wenn daher jede Berührung geſunder Thiere mit kranken oder den Seuche bezw. der Anſteckung verdächtigen Thieren, ſowie mit Perſonen oder Gegen⸗ ſtänden, welche den Anſteckungsſtoff zu verſchleppen geeignet ſind, vermieden wird, kann man ſich vor Maul⸗ und Rlauenſeuche ſchützen. 8 Die Merſimale der Krankheit die gewöhnlich 2—4 Tage nach erfolg ter Anſteck⸗ ung zum Ausbruch kommt, ſind folgende: Die Thiere ſind traurig, die Freßluſt verringert oder fehlt ganz; vor der Maul⸗ ſpalte häuft ſich ſchaumiger Speichel an, der theilweiſe in langen Fäden abfleßt. Ab und zu wird die Maulſpalte geöffnet, wobei ein ſchnalzender Ton entſteht. Die Thiere äußern Schmerzen in den Füßen, indem ſie dieſe entweder unter den Leib ſtellen oder öfters heben. Im Maule, das die Thiere nicht gern öffnen laſſen, zeigt ſich Röthe und Hitze, ebenſo an den Lippen, am Flotzmaul, (bei Schweinen an der Rüſſelſcheibe), ferner an der Krone der Klauen, dem Klauenſpalt, ſodann oftmals auch am Euter und um die Hörner herum. An dieſen Stelleu bilden ſich unregelmäßig geformte Blaſen, welche ſich mit einer anfänglich hellen, ſpäter gelblichen Flüſſigkeit füllen und nach kurzer Zeit platzen. An Stelle der Blaſen findet man dann wunden Stellen, die allmählich abheilen. Während der Dauer der Erkrankung brechen die Thiere an der Milch ab und werden mager. Manchmal tritt die Seuche — wie dies in den letzten Jahren wieder⸗ holt der Fall war — auch in einer ſehr bösartigen Form auf, indem die Thiere plötzlich verenden. Die Maul⸗ und Klauenſeuche iſt auch auf den Menſchen übertragbar. Am leichteſten findet die Uebertragung durch den Genuß roher Milch ſtatt, welche von kranken Kühen ſtammt. Durch längeres Abkochen wird der Anſteckungsſtoff in der Milch zerſtört. Der Verlauf der Seuche kann in der Regel durch geeignete Maßnahmen — gründ⸗ liche Lüftung des Stalles, geeignete Fütterung und Pflege der kranken Thiere und pein⸗ lichſte Reinlichkeit im Stalle — günſtig beeinflußt werden. Man verabreiche den kranken Thieren gutes, weiches Futter (Schrot und Mehltränken, Grünfutter), ſowie reines und kühles Trinkwaſſer, das man denſelben öfters am Tage vorſetzt. Der verſeuchte Stall iſt täglich zu reinigen und ber Stallboden und insbeſond re die Standtplätze der Thiere ſind mit Kalkmilch (bereitet durch Auflöſung von etwa 2 Liter friſch gelöſchten Kalkes in einem Kübel voll Waſſer) zu beſprengen. Die Streu werde recht häufig erneuert und möglichſt reichlich gegeben; Streu, Dünger und Khericht durchtränke man vor der Ver⸗ bringung aus dem Stall mit Kalkmilch. Wenn nebſtdem die von polizeilicher Seite getroffenen Maßnahmen auf das Ge⸗ naueſte befolgt werden, ſo darf man in der Regel einen raſchen und gutartigen Verlauf der Seuche erwarten, und die Bekämpfung und Tilgung derſelben wird um ſo erfolg⸗ reicher ſein, je beſſer der Helbſtſchutz mit den geſetzlich gebotenen Maßregeln Hand in Hand geht. Droht die Maul⸗ und Klauenſeuche, ſo beachte man folgende Vor ſichts⸗ maßregeln: 1. Man treibe ſein Vieh nicht mit fremdem Vieh zur Weide, tränke dasſelbe nicht an gemeinſchaftlichen Brunnen, ſpanne es nicht mit fremdem Vieh zuſammen, be⸗ theilige ſich nicht bei der Leiſtung gemeinſchaftlicher Fuhren und benütze keine fremden Geſchirre und Fahrzeuge. Man vermeide es auch, Thiere welche friſch vom Markte kommen oder von Hauſierhändlern zugeführt werden, zu kaufen, da die Seuche nicht ſelten von den Viehmärkten und aus Händlerſtallungen ihre Weiterverbreitung findet. 2 Viehhändlern, Milchhändlern, Metzgern, ſowie Leuten, welche aus verſeuchten oder verdächtigen Gehöften oder aus fremden Orten kommen, verwehre man das Betreten des Gehöftes. 5 9 8 3. Fremde Wiederkäuer und Schweine verhindere man durch geeignete Abſchließ⸗ ung des Hofes thunlichſt an dem Betreten des Letzteren. Das eigene Vieh laſſe man, ſoweit thunlich, im Stalle und beſchränke etwa erforderliche Veränderungen im Viehbe⸗ ſtand auf das Allernothwendigſte, Auch ſperre man das Geflügel, welches das Seuchen⸗ gift ebenfalls verſchleppen kann, wenn immer möglich, ein. . 4. Neu eingeſtellte Dienſtboten ſind zur gründlichen Reinigung ihrer Kleidung und ihres Schuhwerks zu veranlaſſen. . 5. Rauhfutter, Stroh, Streu, Dünger u. ſ. w. führe man nur aus vollſtändig unverdächtigen Orten ein. 6. Man vermeide das Betreten von fremden Stallungen und Gehöften, den Be⸗ ſuch von Viehmärkten, ſowie jeden perſönlichen Verkehr mit Viehhändler, Metzgern u. ſ.w und ſorge dafür, daß dies auch von den übrigen Hausgenoſſen beachtet wird. N 7. Es iſt dringend zu empfehlen, unmittelbar von dem Eingang zum Stalle eine flache, muldige Vertiefung anzubringen und dieſelbe mit abgelöſchtem Kalk, welcher von Zeit zu Zeit anzufeuchten iſt, zu füllen. . 5 3 Iſt die Maul⸗ und Klauenſeuche trotzdem infolge irgend einer Unvorſichtigkei in einen Stall eingedrungen, oder iſt der Verdacht des Ausbruchs der Seuche vorhanden ſo mache vor Allem unverzüglich die geſetzlich vorgeſchriebene Anzeige beim Dürgermeiſteramt und ſperre ſeinen Hof und Stall ſofort ab. Nur wenn dies thunlichſt frühzeitig geſchieht, iſt es möglich die Weiterverbreitung der Seuche zu ver⸗ hüten. Die von der Polizeibehörde angeordneten Maßregeln befolge man auf das Genaueſte. Wer dieſem zuwiderhangelt oder die Anzeige von dem Seuch läßt iſt ſtrafbar. 8 Mannheim, 5. Auguſt 1899. 5 Großh. Bezirſtsamt: Sternberg. 5 Bekann 8 Die ſparſame Hausfrau verwendet in Ihrem Haushalte zum Würzen der Suppen, um ohne Fleiſch kräftige und wohlſchmeckende Suppe herzu⸗ ö ſtellen. Wenige Tropfen genügen. Zu haben in Originalfläſchchen von 35 Pfg. an bei B. Köhler.