Anweiſung über das Desinfectionsverfahren bei Diphtherie, Rroup und Scha n rlach. 1. Die bei Erkrankungen an Diphtherie, Kroup und Scharlach erforderliche Des⸗ infektion hat ſich zu erſtrecken: auf den Kranken ſelbſt, deſſen Ausdünſtung und Ausflüſſe, . Kauf das Krankenzimmer, deſſen Möbel und ſonſtige Einrichtung und die von dem Kranken benutzten Gebrauchsgegenſtände, „auf die Perſonen, die mit dem Kranken verkehren, auf die Leichen, der an dieſen Krankheiten Veiſtorbenen, e. auf die Schul⸗ und andere Räume, in denen die Erkrankten zu verkehren pflegten. 2. Als Desinfektionsmittel ſind vorzugsweiſe zu verwenden: a, ſtrömender Überhitzter Waſſerdampf in beſonderen Apparaten, b. Hprozentige Carbolſäurelöſung, c. heiße Kaliſeifenlöſung, 8 d. Verbrennung werthloſer Gegenſtände, e. gründliche Austrocknung und Lüftung. 8 Im Einzelnen iſt zu beachten: 8 . Zu I a. und b. Vor Allem muß hinſichtlich des Kranken ſelbſt für die Erhalt⸗ ung größter Reinlichkeit geſorgt werden. Der Kranke iſt täglich mit warmem Waſſer zu waſchen; die Leib⸗ und Bettwäſche iſt möglichſt häufig und nach erfolgter Verunreinigung, derſelben ſofort zu wechſeln. Das Krankenzimmer iſt täglich durch Aufwaſchen mit feuchten Tüchern zu reinigen und die Luft in demſelben muß mehrmals täglich gründlich erneuert werden. Ganz beſondere Aufmerkſamleit iſt ferner den Abſonderungs⸗ und Auswurfſtoffen des Kranken zuzuwenden; dieſelben dürfen nicht mit den Wänden, dem Boden oder den Möbeln des Zimmers in Berührung kommen. Zum Auffangen und Abwiſchen der Ausſcheidungen aus Mund und Naſe ſind Tücher zu gebrauchen, die täglich mehrmals zu wechſeln, jeweils nach dem Gebrauche in Sprozentige Carbollöſung zu werfen und 24 Stunden lang in dieſer Flüſſigkeit zu belaſſen ſind. Am meiſten empfiehlt es ſich, zur Reinigung der Naſe und des Mundes Bäuſchchen von Carbol- oder Salicylwwatte oder Läppchen zu verwenden, die ſofort nach ihrer Ve⸗ nützung verbrannt werden. i Werden Spucknäpfe benützt, ſo ſind ſolche zu einem Drittheil mit Hprozentiger Carbollöſung zu füllen; die Entleerung derſelben hat in den Abtritt zu erfolgen. Eß⸗ und Trinkgeſchirre müſſen vor ihrer anderweitigen Wiederbenützung mehrere Stunden in Seifenlöſung gekocht werden. Speiſen und Getränke, insbeſondere Milch, die von den Kranken nicht genoſſen wurden, aber ſich eine Zeit lang in dem Krankenzimmer befanden, dürfen nicht ander⸗ weitig aufbewahrt oder verwendet, ſondern müſſen vernichtet werden. Geneſene Kranke müſſen, bevor ſie mit Geſunden wieder verkehren, ſich in einem warmen Seifenbad oder, falls dies nicht ausführbar iſt, durch Abwaſchen des ganzen Körpers mit warmem Seifenwaſſer ſorgfältig reinigen, darauf reine Wäſche und in der Krankheit nicht benützte, oder desinfizirte Kleider anlegen. Leib⸗ und Bettwäſche des Kranken, ferner alle ſonſtigen waſchbaren mit dem Kranken in Berührung gekommene Gegenſtände, ſowie die zum Aufwaſchen des Kranken⸗ zimmers benützten Tücher ſind, ohne vorher geſchüttelt oder ausgeſtäubt zu werden, in Sprozentiger Carbollöſung mindeſtens 12 Stunden lang einzuweichen, ſodann eine halbe Stunde lang in Waſſer zu kochen und in Kaliſeifenlöſung auszuwaſchen. Steht ein Dampfdesinfektionsapparat zur Verfügung, ſo ſind die Gegenſtände in dieſen zu verbringen. Nicht waſchbares Bettzeug und ebenſolche Kleider ſollen gleichfalls in dem Dampf⸗ desinfektionsapparate behandelt oder wenigſtens Zmal 24 Stunden lang außer Gebrauch geſetzt und mit Vermeidung des Schüttelns oder Klopfens an einen trockenen, luftigen Ort zur Lüftung aufgeſtellt werden. Keinesfalls dürfen dieſſe Gegenſtände vor ihrer Des⸗ infektion oder Lüftung trocken aufbewahrt oder in andere Hausräume gebracht werden Wird das Krankenzimmer nicht mehr benützt, ſo ſind die Fußböden, Thür en und Fenſter, ſowie alle Holzverkleidungen und nicht polirte Möbel in demſelben mit mit Auswurfsſtoffen ter Kranken beſudelt ſind. Polirte Möbel jeder Art, insbeſondere Bettſtatten und Metallgegenſtände ſind mit trockenen Lappen, Tapeten und geſtrichene Wände mit friſchem Brode trocken abzureiben, nachdem vorher der Fußboden des Zimmers ſtark mit Carbollöſung angefeuchtet iſt. Alle zu dieſen Abreibungen benützte Gegenſtände und Stoffe ſind zu verbrennen. Ehe ein Zimmer, in welchem ein an Diphtherie oder Kroup oder Scharlach Erkrankter verpflegt wurde, wieder in Gebrauch genommen wird, ſoll dasſe be nach vor⸗ ſchriftsmäßiger ſorgfältiger Desinfektion mindeſtens 24 Stunden lang mittelſt Durchzug gelüftet werden. Zu 1 c. Alle Perſonen, welche mit an Diptherie oder Kroup odr Scharlach⸗ Erkrankten in Verkehr getreten find, haben ſich bevor ſie wieder mit Geſunden in Be⸗ rührung kommen, die Hände mit 5procentiger Carbollöſung oder Seifenlöſung ſorgfältig zu reinigen! Zu 1 d. Leichen an Diphtherie od r Scharlach Verſtorben er ſollen möglichſt raſch nach eingetretenem Tode in die Leichenhalle verbracht, bei Mangel einer ſolchen aber bis zu ihrer Beerdigung im Sterbezimmer belaſſen und in keinen andern bewohnten Haus- raum verbracht werden, ſie find in ein in 5procentige Carbollöſung getauchtes Tuch ein⸗ zuhüllen und ſobald wie möglich einzuſargen. Der Sarg iſt ſofort zu ſchließen. als 30 Stunden nach dem To e vorgenommen werden. Zu 1 e. Sind mehrere Schüler, die das gleiche Schullokal beſuchten, an Diph⸗ terie oder Kroup oder Scharlach erkrankt, ſo muß dieſes Schullokal alsbald desinfizirt werden. Zu dieſem Zwecke ſind die Wänden und Decken mit friſchem Brode abzureiben das ſofort nach der Verwendung zu verbrennen iſt Der Fußboden wird mit öprocen⸗ tiger Carbollöſung ſtark angefeuchtet und iſt ſodann mindeſtens 12 Stunden lang, während im Ofen Feuer brennt, durch Oeffnen von Fenſter und Thüren kräſtiger Luftzug er⸗ zeugen. Während der Boden noch naß iſt, ſind ale in dem Schulzimmer befindlichen Gegenſtände mit Hprocentiger Carbollöſung energiſch abzureiben. 9 l Ladenburg, den 7. Mai 1899. Bürgermeiſteraut. Selten günſtige Gelegenheit. Einen großen Poſten Kattune beſte Fabrikate, verwendbar für leider, Blusen, Jacken, Bettbezüge, Vorhänge, Futterzeuge, habe friſch erhalten und verkaufe dieſelben, um raſch damit zu räumen bedeutend unter Fabrikpreiſen. Hch. Sternweiler. 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Demgegenüber ordne ich bis zum Eintreffen etwaiger Entſchließungen Großherzoglichen Oberſchulrats gemäß § 56 Ab. 4 der Miniſterialverordnung vom 2. Oktober 1869 und Artikel 11 der landesherrlichen Verordnung vom 5. Juni 1893 folgendes an: I. Sämtlichen Schülern unſerer Anſtalt wird verboten, in den oben genännten Schülerverein einzutreten. Gegen Zuwider Die in Ladenburg wohnenden Schüler, welche eine Einladung zum Eintritt in den Schülerverein erhielten, haben dies ſpateſtens am Freitag, den 25. d. M., mir anzuzeigen (Sprechſtunden jeweils 10 - 12 Uhr vormittags). Den auswärt igen Schülern Ich erwarte endlich, daß auch die früheren Schülern unſerer Anſtalt die Herrn Reallehrer Götz ihre Unterweiſung in der Stenographie z verdanken haben, dem genannten Schülerverein nicht beitreten. un Nunfag m. 1 Murk 1.— 7 Murk 15 2 anette gaden bur handelnde — eim heil n gemeint ſei el beils dur in dnitveichen Ladenburg, den 18. Auguſt 1899. 5 ade 34 5 Der Großh. Vorſtan Ee Get 122 5 Me 6 ger. 25 t n f Tiſchdecken, Kaffeedecken, Thee Aomodedecken, weiße & farbige Tiſchtücher, Servietten K Handtücher 5 bnelebe der 228 Die Prac . gehören 1 und Rußlands s ni ener Ma N 8 5 — 2 Sprozentiger Carbollöſung ſorgfältig abzuwaſchen ebenſo die Wandflächen, ſoweit dieſelben mepfehle in größter Auswahl Hch. Sternweiler. drahtgewebe, Durch⸗ wuürfe, Drahtgeflechte Siebe etc. felgen bitt Gebr. Schwender gib zu betrete Feumvolk herzufa A be nderale Part an fe eine große U bezvführen verm A Fubar nicht im 1 ſein Rechts u 1 ban es gilt, Wamſclagen zu un Außerdem ist n lulch zahlreiche von E. Mus hake. Sähne. Domhof, bei Herrn Raufmann Stenz. Kirchenſtraße bei Arnold Ww. 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