Preis vierteljählich Mark 1.— mit illuſtrirtem haltungsblatt Mark 1.40, frei ins Haus. Für die Redaktion verantwortlich: * „ Jun behörde: 4 Erſcheint jeden Dienſtag und Freitag Abend. 1 Unter⸗ Ladenburg und Umgegend. 5 Anzeigen: Die einſpallige Corpuszeile oder deren Raum 10 Pfg. Lokale Geſchäfts⸗ und Privatanzeigen 5 ——— . 26 6 Pfg., Reklamen 20 Pfg. Ladenburg. aun, dag — — — ͤ — — Mlittwoch, den 8 August 1899. ed d ach dem gürger⸗ 1 0 Der Dienſtuertrag u dine lichen Geſetzhuch. dansen uf Zu denjenigen für das praktiſche Leben b vapacht beſonders bedeulſamen Kechtsmaterien, welche eſp. die ag durch das am J. Januar 1900 in Hraft Ueberrabne e tretende Bürgerliche Geſetzbuch weſentlichen eder 9 Aenderungen unterworfen werden, gehört in Vemitagz fe erſter Reihe auch der Dienſt und Arbeitsver— lrag, den das Bürgerliche Geſetzbuch in den eee, eee 0 behandelt. Der ſozialpoliiſche ſet dien Zug, welcher durch das neue bürgerliche mit esch Kecht geht, hat ſich bei der Behandlung des f Dienſtvertrags, welche Bezeichnung auch den Arbeitsvertrag mit umfaßt, ganz beſonders one geltend gemacht. Dies tritt ſchon äußerlich darin hervor, daß das neue Recht nicht zwiſchen den „freien“ und „unfreien“ Dienſten und nicht zwiſchen geiſtiger und körperlicher Arbei unterſcheidet, ſondern gleichſam die ſitt⸗ liche Gleich bewertung aller ehrlichen Arbeit durch den Satz dokumentirt: Gegenſtand des Dienſtvertrags können Dienſte jeder Art ſein. Dieſe ſozialpolitiſche Anſchauung hat ſich aber bei der Behandlung des Dienſtvertrags micht nur theoretiſch in der Anerkennung jed⸗ weder Arbeit, ſondern auch praktiſch in einem verſtärkten Schutz der Arbeimehmer geltend gemacht. So beſtimmt § 616, daß der zur Dienſtleiſtung Verpflichtete den Anſpruch auf ſeinen Lohn oder ſein Gehalt nicht verliert, igen b Jubchtt d Zubthit, u en, zu Age gut kthalktag Tad — — Zinn Haupſſraß z 8. Me wenn er für eine verhältnismäßig nicht erheb⸗ difcaßt ge liche Zeit durch einen in ſeiner Perſon liegenden Grund ohne ſein Verſchulden an der Dienſt⸗ haus leiſtung verhindert wird. Die praktiſche Nutz⸗ ann en anwendung aus dieſem notwendiger Weiſe ſehr enn: allgemein gehaltenen § wird natürlich erſt eb geit ee die Kechtſprechung ziehen können. Den Maß⸗ ſtab dafür, ob eine verhältnismäßig nicht er⸗ verkaufen. A 55 Colomba . A Ein Daterherz. mach Roman in Originalbearbeitung nach dem Eugliſchen 9 Tope en bon Klara Rheinau. 6. 37. Fortſetzung. (Nachdruck verboten.) Iufsaugel. Ihr Kopf war ſchwach; ſie fühlte ſich von Schwindel erfaßt und floh in eine enge, dunkle Straße, deren anſcheinend friedliche Stille ſie wohl- thuend berührte. Im Schatten einer Thorhalle ler ſtehend, verſuchte ſie ſich zu erinuern, was ſie zu aſer dieſer Verlaſſenheit gebracht hatte. Nach einer 0 Weile fing die Dunkelheit an, ſie zu beängſtigen; füge. 1 zerlumpte Männer, Frauen, auch wohl Kinder huſchten d Mh an ihr vorüber; und Worte fielen an ihr Ohr 11 ſo gräßlich, daß ſie das Blut in ihren Ferſlt 10 Adern erſtarren machten. Elſie war froh, ſich emu wieder in die geräuſchvolle Straße ſtehlen zu können; N bein hier, unter den Vielen, war ſie weniger unbeſchützt 00 l und verlaſſen. ö 5 8 Jeue kurze Raſt in der engen Straße war es, 0 n fal welche die Bemühungen der nach ihr Suchenden ver— 0 4. eitelt hatte; denn Helene ſowohl wie die Wärterin 1 30 und die beiden Dienerinnen eilten vorwärts, hundert . Fragen an die vorübergehenden und die wenigen aber vielbeſchäftigten Poliziſten ſtellend, denen ſie auf ihren Wegen begegneten. Doch was bedeutete in London eine verlorene Frau! In Elſies Er⸗ ſcheinigung lag nichts Auffallendes, denn der dichte ſchwarze Schleier verhüllte das verſtörte Antlitz friſt. rathen hätten. hebliche Seit vorliegt, bietet die Hündigungs⸗ Bei einem Dienſtvertrag mit Igtägiger Kündigung wird beiſpielsweiſe eine wöchent⸗ liche Krankheit oder zwei bis dreitägige Reiſe wegen eines beſonders dringlichen Vorkomm⸗ niſſes als eine verhältnismäßig nicht erheb⸗ liche Seit anzuſehen ſein; desgleichen bei einer Hündigungsfriſt von 6 Wochen vor dem Quartalsſchluß einer Krankheit von 4 Wochen oder eine ebenſo lange Behinderung infolge Einziehung von einer iilitärdienſtübung. Der Dinſtverpflichtete muß ſich jedoch für die Seit ſeiner Verhinderung auf ſeinen Lohn den Betrag anrechnen laſſen, der ihm aus einer auf Grund geſetzlicher Verpflichtung beſtehenden ranken⸗ und Anfallverſicherung zukommt. Iſt der Dienſtverpflichtete bei einem dauernden Dienſtverhältnis in die häusliche Gemeinſchaft aufgenommen (wie Dienſtmädchen, Diener, Erzieherinnen, Hauslehrer und ſehr häufig auch Lehrlinge Hommis, Geſellen ꝛc.) ſo hat der Dienſtberechtigte ihm im Falle der Erkrankung auch die erforderliche Verpflegung und ärztliche Behandlung bis zur Dauer von 6 Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Dienſtverhältniſſes hinaus zu gewähren, wenn der Dienſtverpflichtete die Urankheit nicht vorſätzlich oder durch grobe Fahrläſſigkeit her⸗ beigeführt hat oder ſoweit nicht durch eine Verſicherung oder durch eine Einrichtung der öffentlichen Urankenpflege für ſolche Fälle Vor⸗ ſorge getroffen iſt. Der Dienſtberechtigte kann die ihm durch die Krankheit des Dienſtver⸗ pflichteten verurſachten Hoſten auf den die Krankheit zu zahlenden Lohn in Anrech⸗ nung bringen. Von großer Bedeutung iſt 8 118, welcher die zu Gunſten der gewerblichen Arbeiter getroffene Vorſchrift, wonach die Ar⸗ beitsräume, Vorrichtungen oder Gerätſchaften und die ängſtlichen Blicke, welche vielleicht ſie ver⸗ Trotz ihrer Angſt und Verwirrung war Elſie immer noch froh, ihrem Gefängniß, wie Wolſtonhaus zu nennen pflegte, entkommen zu ſein. Sie füllte, daß ſie in den Straßen ihrem Vater näher ſein, daß Menge auftauchen müſſe, um ihr Herz mit Freunde er plötzlich unter dieſer wogenden zu erfüllen. Die ganze Welt ſchien ja an dieſem Abend in Bewegung zu ſein; ſicher mußte ſie ihren Vater auch darunter finden. „Wenn er ihr jetzt entgegenkam, darüber nachgrübelnd, warum ſie ſich ihm ferne gehalten und ihn nie geliebt habe, ſo wollte ſie ihn auf der Straße Armen umſchlingen und an ſeiner breiten Bruſt ihren Schmerz ausweinen; ſie wollte ihm ſagen, daß ſie nun die ganze Wahrheit kenne und immer bei ihm bleiben wolle, bis man ſie zur ewigen Ruhe bette. Elſie wanderte weiter, und aufrecht gehalten durch eine wilde Zuverſicht, die ihr Hoffnung gab und keine Gefahren kannte. Mehrmals ſchritt ſie auf die andere Seite der Straße, wenn ſie ihren Vater drüben zu ſehen glaubte, aber ſie überraſchte keinen Fremden durch eine Anrede, wenn ſie faud, daß ſie ſich getäuſcht hatte. So ſehr ſich auch die Geſichter ihrer Um⸗ gebung in letzter Zeit vor ihrem ſchwachen Geiſte ineinander verwirrt zu haben ſchienen, das ſonn⸗ berbraunte Antlitz mit dem mächtigen Barte großen, gedankenvollen Augen ſchwaud nicht aus ſogar mit ihren, für nur für den Schluß des Quartals zuläſſig und ihres Erfolges ſicher und ſo einzurichten und zu unterhalten und die Arbeiten ſo zu regeln ſind, daß der Arbeiter gegen Gefahr und Geſundheit ſo weit als möglich geſchützt iſt, auf alle Dienſtverhältniſſe ohne Unterſchied ausdehnt. Iſt der Dienſt⸗ verpflichtete in die häusliche Gemeinheit auf⸗ genommen, ſo ſind auch in Bezug auf den Wohn- und Schlafraum, die Verpflͤgung und die Arbeits⸗ und Erhohlungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Kückſicht auf die Geſundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Dienſtver⸗ pflichteten erforderlich ſind. Beſonders in den großen Städten und vielfach auch auf dem Cande wird dieſe Beſtimmung eine, wie wir wohl nicht erſt zu betonen brauchen, erfreuliche Aenderung in den Wohnungsverhältniſſen der Dienſtverpflichteten zur Folge haben müſſen. Alle hier erwähnten Dorſchriften ſind zwing⸗ ender Natur, können alſo durch keinerlei Ver⸗ einbarungen aufgehoben oder beſchränkt werden. Ueber die Kündigungsfriſt wird folgendes beſtimmt: Iſt die Vergütung nach Tagen bemeſſen, ſo iſt die UMündigung an jedem Tage für den folgenden zuläſſig; iſt ſie nach Wochen bemeſſen, ſo iſt die Kündigung nur für den Schluß einer Kalenderwoche zuläſſig und hat ſpäteſtens am erſten Werktage der Woche zu erfolgen. Iſt die Vergütung nach Monaten bemeſſen, ſo iſt die Kündigung nur für Monatsſchluß zuläſſig und hat ſpäteſtens am 15. Monats zu erfolgen. Iſt die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Seitabſchnitten bemeſſen, ſo iſt die Kündigung des ſie hat 6 Wochen vorher zu erfolgen. Dieſelbe Kündigungsfriſt können auf alle die Fälle zur Leiſtung von Dienſten höherer Art Angeſtellten, Drivatbeamte, Lehrer, Erzieherinnen ꝛc. bean — 3 ihrer Erinnerung; bei ihm mußte ſie neues Leben, neue Stärke finden, deun eine Natur wie die ihre konnte nicht exiſtiren ohne ein Weſen, daß ſie liebte und dem ſie ſich mit ganzer Seele hingab. Jetzt überſchritt ſie eine Brücke, wo Menſchen und Lichter weniger zahlreich waren. Sie trat in eine Niſche und blickte in das tiefe, dunkle Waſſer hinunter; wie ſo viele Unglückliche vor ihr von der Verſuchung erfaßt, dort unten Ruhe und Frieden zu finden. Sie fragte, ob dieſes Waſſer an Wolſton vorüberfließe und ſie zurücktragen würde an den Ort, wo ſie bis vor Kurzem ſo glücklich geweſen. Sie mochte nicht dahin zurückkehren — ihr Vater hatte geſagt, daß er in ſeinem Leben nicht mehr nach Wolſton kommen würde. Sie war noch in Sinnen verſunken, als eine Hand ihre Schulter berührte und ſie auf den feuchten, ſteinernen Sitz niederdrückte. „Nun, junges Frauenzimmer, ſind Sie gerade lauge genug hier geweſen,“ rief ihr die rauhe Stimme eines Poliziſten in das Ohr; „ich habe Sie beobachtet, und durchſchaue Ihren Plan.“ „Ich blickte in das Waſſer, Sir,“ jagte Elſie unterwürfig. „Ja, ich ſah es — aber das geht nicht Sie müſſen aus der Niſche treten.“ „O gerne.“ Der Poliziſt bemerkte, daß in ihrer Stimme, ihrem Benehmen oder ihrer ganzen Erſcheinung etwas lag, das ſie weit verſchieden machte von den au;