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Einzahlungen und Rückerhebungen, welche in den öffentlich bekaunt zu machenden Dienſtſtunden erfolgen können, werden im Sparbuch durch Unterſchrift des Rechners und Kontroleurs oder deren Stellvertreter beurkundet. Die Einträge im Sparbuch hat der Inhaber ſofort auf Ihre Richtigkeit zu prüfen. Fehlt die Unterſchrift des Rechners oder Kontroleurs, ſo hat der Ein⸗ leger dieſelbe bei Schadensvermeidung nachholen zu laſſen. Für Rück⸗ zahlungen hat der Empfänger bei Einhändigung des Betrages zu quittieren. Jeder Einleger iſt berechtigt, die Einträge auf ſeinem Konto in den Büchern der Kaſſe mit ſeinem Sparbuche jederzeit zu vergleichen. Bei Zurücknahme des ganzen Einlageguthabens iſt das Sparbuch bei der Kaſſe zurückzulaſſen, womit letztere von allen Anſprüchen des Empfangsberechtigten entlaſtet wird. Die Rückerhebung der Spargut⸗ haben geſchieht bis zu 200 / ohne Kündigung. Für höhere Beträge gelten folgende Kündigungsfriſten: von 200 — 500 / 8 Tage, von 5001000 4 14 Tage, von 1000 - 2000 1 4 Wochen, über 2000 / 3 Monate. Nach Stand der Kaſſe kann an Stelle der Kündigungsfriſten Baarzahlung treten. Andererſeits iſt der Verwaltungs⸗ rat berechtigt, unter außergewöhnlichen Verhältniſſen die Kündigungs⸗ friſten zu verdoppeln. 8 5. Die Verzinſung der Einlage beginnt mit dem erſten Tage des folgenden Monats und hört bei Rückzahlung mit dem letzten Tage des vorhergehenden Monats auf. Eine Verzinſung findet jedoch nur ſtatt, wenn die Einlage mindeſtens 3 Monate ſtehen bleibt, bei jeder Zins⸗ berechnung werden nur volle Mark berückſichtigt, das Jahr wird dabei zu 360 Tage, der Monat zu 30 Tagen angenommen. Die bis zum Schluß jeden Jahres angewachſenen Zinſen laufen bom 1. Jauuar des folgenden Jahres an als zinstragende Einlage. Der Zinsfuß wird durch den Verwaltungsrat mit Zuſtimmung des Bürgerausſchuſſes feſtgeſetzt, bedarf aber zur Herabſetzung unter 3 9% der Staatsge⸗ nehmigung. Beträge, welche das Höchſteinlageguthaben überſchreiten, werden nicht verzinſt. Geht ein Guthaben durch Vererbung oder auf anderem Wege auf eine andere Perſon über, ſo muß dieſer Eigentums⸗ wechſel nachgewieſen werden und die Uebertragung wird als neue Anlage behandelt. III. Verwaltung der Sparkaſſengelder. 0. 114 Das Vermögen der Sparkaſſe iſt, wie folgt, anzulegen: 5 1. In Darlehen gegen bedungenes erſtes Pfandrecht, in Liegen⸗ ſchaften bis zur Höhe von deren halbem Schätzungswert, ausnahmsweiſe in Liegenſchaften bis zu 60 %% ihres Schützungswertes, wenn dieſelben nach Gattung, Lage und Verkäuflichkeit beſte Deckung bieten, insbeſondere auch unter gleichen Vorausſetzungen in Darlehen auf Amortiſations⸗ N Hypotheken. 2, In verzinslichen Partialobligationen, oder anderen Schuld⸗ Forderungen, in welchen ſatzungsgemäß das Vermögen der Sparkaſſe auch unmittelbar angelegt werden darf. Beleihung geſchieht mit 80 % des Courswertes der Papiere, 6. In Darlehen an Private auf Schuldſcheine unter Sicherung durch mindeſtens 2 gute Bürgen als Selbſtſchuldner mit Beſchränkung auf die Summe von 3000 ., für den einzelnen Schuldner und nur auf höchſtens 3 Jahre einſchließlich etwaiger Verlängerung. In dieſem Höchſtbetrage ſind alle Verbindlichkeiten des Kreditnehmers, auch jene aus Bürgſchaften bei der Sparkaſſe einzurechnen. Mehr als ¼ der Geſamtſumme der Aktivausſtände der Sparkaſſe darf in Schuldſcheine an Private nicht angelegt werden. Kredite auf laufende Rechnung können ausnahmsweiſe bis zum Höchſtbetrage von 6000 , und nur gegen gleiche Sicherheit wie für Darlehen Ziffer 1, 5 und 6, ſowie gegen 6monatliche Kündigung gewährt werden. Geſuche um Darlehen ſind koſtenfrei an den Verwaltungsrat der Stadtſparkaſſe Ladenburg einzureichen. Der Verwaltungsrat beſtimmt den Zinsfuß für die verſchiedenen Darlehen. Die Schuldner der Sparkaſſe erhalten und geben Quittungen für ihre Geldempfänge und für geleiſtete Heimzahlungen. Die Quittungen der Sparkaſſe bedürfen zur Rechtsgültigkeit der Unterſchriften des Rechners und Kon⸗ troleurs. Das ganze oder das reſtliche Kapital iſt bei Vermeidung nochmaliger Zahlung an die Kaſſe nur gegen Rückgabe der Schuld⸗ urkunde oder einen vom Verwaltungsrat ausgeſtellten Tilgungsſchei zurückzuzahlen. N s Die Schuldner der Stadtſparkaſſe können jederzeit Abſchlags⸗ zahlungen von 20 . bis 1000 , im Laufe eines Monats leiſten. Beträge von über 1000 M, bedürfen Zmonatlicher Kündigung. Im Falle der Rückzahlung ſolcher Beträge vor Ablauf der Kündigungs⸗ friſt oder ohne Kündigung iſt der Zins bis zum Ablauf der ſatzungs⸗ gemäßen Kündigungsfriſt zu zahlen. 5 Die durch Kapitalanlagen, Schuld⸗ und Zinszahlungen, gericht⸗ liche Beitreibungen, Einträge in Grund⸗ und Pfandbücher durch Ein⸗ lagen und Rückzahlungen erwachſenden Koſten tragen Schuldner und Einleger. Der reine Ueberſchuß der Sparkaſſe wird zur Bildung des Reſerve⸗ fonds verwendet. Wenn letzterer 5% der Geſamtſumme der Guthaben aller Einleger beträgt, ſo iſt der Ueberſchuß der bürgenden Stadtgemeinde Ladenburg zur Beſtreitung gemeinnütziger Ausgaben zur Verfügung zu ſtellen. Diejenigen Verluſte der Sparkaſſe, für welche die Beamten derſelben nicht haftbar gemacht werden können, werden zunächſt aus den Ueberſchüſſen bezw. dem Reſervefonds gedeckt. Reichen dieſe ättel nicht hin, ſo tritt die Bürgſchaft der Stadtgemeinde Ladenburg in Kraft. Bei Auflöſung der Sparkaſſe aus irgend welchem Grunde fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten übrige Vermögen der Stadtgemeinde Ladenburg behufs Verwendung nach § 8 der Satzungen zu. perſchreibungen des deutſchen Reichs oder deutſcher Staaten. 3. In verzinslichen Partialobligationen, oder anderen Schuld⸗ verſchreibungen inländiſcher Kreiſe, Gemeinden, mit Gemeindebürgſchaft perſehener Sparkaſſen oder anderer Genoſſenſchaften. Dieſe Papiere ſind auf den Namen der Stadtſparkaſſe Ladenburg einzuſchreiben. 4. In Liegenſchaftskaufſchillingen, welche vollſtändig durch das Vorzugsrecht des Verkäufers, u. ſo lange dieſes keine doppelte Deckung bietet, außerdem durch gute Bürg⸗ und Selbſtſchuldnerſchaft gedeckt ſind. Die Liegenſchaft, auf welcher das Vorzugsrecht haftet, darf nicht ſchon bei der Kapitalanlage das Unterpfand für eine anderweite Forderung der Sparkaſſe oder der mit ihr verbundenen Anſtalten bilden. g 5. In Darlehen gegen fauſtpfandliche Sicherung durch ſolche wird auf Grund des § 1 des Sparkaſſen⸗Geſetzes — 65 S. 109 — die Staatsgenehmigung hiermit erteilt. 0 5 Karlsruhe, den 22. April 1899. 8 5 „ i Den vorſtehenden, mit Zuſtimmung des Bürgerausſchuſſes der Stadtgemeinde Ladenburg vom 12. d. Mts. erlaſſenen Satzungen der „Stadtſparkaſſe Ladenburg“ Geſ⸗Blatt 1880 Gr. Mliniſterium des Innern: f 8 gez. Giſenlohr. g.cz. Riegger . Kommerden Mittwoch, den 7. d. M Nachm. halb 3 Uhr wird das Heugras des Gräfl. von Oberndorff'ſchen Wieſen, ca. 7 Morgen am Ladeuburger Fußpfad auf dem Platze, bei Regenwetter auf dem Rat⸗ hauſe in Schriesheim, öffentlich verſteigert. Rauch⸗Club Aadenburg. Famſtag, den 3. 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