teen gekanntmachung. Die ſtaatliche Prämiirung von Rindvieh im Jahre 1899 betr. vutde K 90 alen Fe EE d 7775 0 von Vieh auf Grund der unten ab⸗ g edruckten Beſtimmungen findet am Jieitag, den 26. Nrai ds. J3. 2 ad e Aeitag, den 26. Mai ds. 33., Vormittags 8 Nhr fat Die Bürgermeiſterämter und Stabhaltereien werden beauftragt, dieſes den Rind⸗ Giebel viehbeſitern in ortsüblicher Weiſe bekannt zu geben, mit der 2 etwaige An⸗ und 0 meldungen zur Prämiixung big 12 Mai ds. Js. bei dem Bürgermeiſteramt oder dem ö Stabhalteramt zu machen. Die eiulaufenden Anmeldungen ſind in das vorgeſchriebene Formular aufzunehmen und bis 16. Mai d. Is. hierher vorzulegen. pril Dabei machen wir auf folgende Punkte noch beſonders aufmerkſam: 5 ahn 1 a Nach den für die ſtaatliche Prämiirung von Rindvieh geltenden Grundbeſtimmungen 0 ſind die im vorigen Jahre prämiirten weiblichen Thiere der Prämiirungs ommiſſion 9 dd zur Kontrole vorzuführen. Den betreffenden Beſitzern, welche auf dieſe Verpflichtung Elia durch die Ortsbehörden b.ſonders hinzuweiſen ſind, ſteht auch der Anſpruch auf Ver⸗ ede i willigung der gleichen Prämie wie im Vorjahr zu, wenn die Thiere gut gehalten ſind ten Au und mit entſprechender Nachzucht vorgeſtellt werden. Andernfalls kann die Prämiirungs⸗ I N 0 n Entfernung des Herkunftsorts des Thieresan gemeſſenes Weggel) von uh 2 — * Aden Unter den gleichen Vorausſetzungen können dieſe Vergünſtigungen auch den Beſitzern e hier 1 der erſtmals anläßlich der vorletzten Prämiirung (d. h, im Jahr 1897) prämiirten 0 0 Thiere, zu deren Wiedervorführung aber — wie ausdrücklich hervorgehoben werden ſoll ns — eine Verpflichtung nicht vorliegt, gewährt werden. er oer Hierauf ſind die Beſitzer der 1897 prämiirten Kühe und Kalbinnen beſonders Kälber, welche in ihrem Aeußeren die Merkmale einer unſichern Vererbungkraft des Mutterthieres oder in ihrer Kondition die Merkmale einer nicht rationellen Aufzuchts⸗ weiſe bezw. mangelhaften Pflege erkennen laſſen, können als „entſprechende Nachzucht“ im Sinne der untenſtehenden Grundbeſtimmungen nicht betrachtet werden. 5 Die wiederholte Zuerkennung etner Prämie für ein und dasſelbe Thier ſchließt die Prämiirung einer den gleichen Beſitzer gehörigen Kuh oder Kalbin, welche erſtmals zur Vorführung gelangt nicht aus. Für Farren, welche gemäß der Vorſchrift in Ziffer 6 der Grundbeſtimmungen für die Prämiirung die Tuberkulinprobe beſtanden haben müſſen, iſt der bezügliche Nach⸗ weis durch eine Beſcheinigung eines approbirten Thierarztes zu erbringen, welche der Anmeldung zur Prämiirung angeſchloſſen oder dem Vorſitzenden der Prämiirungs⸗ kommiſſion anläßlich der Vorführung des betreffenden Thieres vorgezeigt werden kann, Mannheim, den 24. April 1899. Gr. Bezirksamt: Pfiſterert. Grundbeſtimmungen für die ſtaatliche Prämiirung von Nindvieh. 8 A. Allgemeine Beſtimmungen. 5 Für zur Zucht aufgeſtellte Farren und ebenſolche weibliche Thiere, welche der in dem betreffenden Bezirk eingeſchlagenen Zuchtrichtung entſprechen und in Bezug auf den Bau und die äußeren Merkmale ſowie mit Rückſicht auf ihre Leiſtungsfähigkeit zu den e Thiere des Bezirks zu rechnen find, werden unter den folgenden Bedingungen ausgeſetzt: 5 1. In Gegenden, in welchen gute, einheimiſche Schläge (Wälder, Hinterwälder) gehalen werden, find Thiere des heimiſchen Schlages und wo es durch die wirthſchaftlichen Verhältniſſe geboten erſcheint, ausſchließlich zu prämiiren. Die Prämienempfänger haben ſich durch einen Revers zu verpflichten, bei Ver⸗ meidung des Rückerſatz der Prämie die prämiirten Farren mindeſtens bis ki aufmerkſam zu machen. 1 Galt Bei der Beurtheilung der Nachzucht, als welche ein ſeit der letzten (1898er) 5 f Prämiirung von der prämiirten Kuh oder Kalbin gefallenes Farren⸗ oder Kuhkalb in eine Ju Betracht kommt, iſt einerſeits auf die Vererbungsfähigkeit des prämiirten Mutter⸗ Menton thieres und andernſeits auf die Art und Weiſe der Aufzucht Jewicht zu legen. eee, g eee 3 8 junge de bahn ir idung 0 zum Ablauf des 4. Lebensjahres und die prämiirten Kühe während der zwei rden, folgenden Jahre zur Zucht zu verwenden. ö 5 dung wi Bon der Rückerhebung der Prämie wird Umgang genommen, wenn das ich 10 1 Thier in den Beſitz eines anderen inländiſchen Viehzüchters übergeht, der in 9 die von dem urſprünglichen Beſitzer übernommenen Verpflichtungen eintritt. zuſuh 5 Im Falle des Umſtehens, der Nothſchlachtung oder eingetretener Zucht⸗ untauglichkeit kann der Prämienrückerſatz Seitens des Bezirksamts auf erfolgte 3 rechtzeitige Anzeige ganz oder theilweiſe erlaſſen werden. 7 1 17 4. Ein und derſelbe Beſitzer ſoll in der gleichen Abtheilung nicht mehrere Preiſe er eifſs ö f Preiſe zugleich erhalten. 5 holen. ( “ Fur Thiere, welche als zuchttauglich nicht aber als prämiirungswürdig 15 zu . erkannt werden, können lobende Anerkennungen oder Weagelder im Betrage von 5—10 Mark nach dem Ermeſſen der Prämiirungskommiſſion zuerkannt en N 15 werden. e- 5. Vieh aus Wirthſchaften, in welchen dasſelbe zur Erzeugung von Milch oder tte, eu Molkereiprodukten für den Handel oder zur Maſtung aufgeſtellt iſt, ſowie jeder 0 Handelsvieh bleibt von der Prämiirung ausgeſchloſſen. f 1 3 B. Beſondere Beſfimmungen. unde K 1 a) Für Farren: nen wie 6. Die Prämien für Farren werden auf 75, 100 und 150 Mark feſtgeſetzt. 3 Unter den zur Zucht aufgeſtellten Farren ſind vorzugsweiſe 1¼ bis lig Zjährige Thiere zu berückſichtigen, für welche der Nachweis erbracht iſt, daß ii die Tuperkulinprobe beſtanden haben. Farren, welche mehr als 6 Schaufeln 0 haben oder rückſichtlich welcher der erwähnte Nachweis nicht geliefert werden fHLann, bleiben außer Betracht. Uater ſonſt gleichen Verhältniſſen erhalten die im Eigenthum der Gemeinden befindlichen Farren den Vorzug. 105 1 Prämiirung vorzuführenden Farren müſſen mit Naſenringen ehen ſein. 0 Den Vezirksämter iſt anheim gegeben, die Ueberweiſung des Prämien⸗ betrages oder eines Tseils desſelben Seitens der Gemeinde an den Farren⸗ halter zu unterſagen. b) Für weibliche Thiere. 7. Für Kühe welche nicht mehr als Zmal gekalbt haben, und nnter dieſen vor⸗ zugsweiſe ſolche, welche friſchmelkend oder greifbar trächtig ſind, werden Preiſe von 30, 40 und 50 Mk. ausgeſetzt. Die gleichen Preiſe können auch Kalbinnen zuerkannt werden, jedoch er⸗ folgt die Auszahlung erſt wenn der Nachweis geliefert iſt, daß die pärmiirte Kalbin geboren hat. Die Annahme einer Prämie verpflichtet den Empfänger, das prämiirte Thier unr von einem gekörten Farren der gleichen Raſſen decken zu laſſen und dasſelbe im folgenden Jahre der Prüfungskommiſſion zur Kontrolle vor⸗“ zuführen. Für die Wiedervorführung ſolcher Thiere kann die Muſterungs kommiſſion Weggelder bewilligen, inſofern nicht die Beſtimmung in Ziffer 8 Platz greift. Einem und demſelben Thier kann innerhalb 38 Jahren nach erfolgter erſt⸗ maliger Prämiirung der gleiche Preis ein zweites und drittes Mal verliehen werden, wenn es in gut gehaltenem Zuſtand mit entſprechender Nachzucht vorgeführt wird. N 9. Die prämmiirten Thiere werden am linkeu Horn markirt. Ort und Zeit der Abhaltung der Prämiiruug in den einzelnen Amtsbezirken . wird jeweils durch die Bezirksämter bekannt gemacht. a Vorſtehendes bringen wir den Intereſſenten mit dem Er Anmeldungen bis ſpäteſtens 12. Mai ds. Js. zu machen. Ladenburg, 27. April 1899. 4 Bürgermeiſteramt: Petermann. ſuchen zur Kenntniß, 1 ee 2131 Durch verſchiedene in Umlauf gerttene Gerüchte ſehen wir uns veranlaßt zu erklären, daß überhaupt von keinem Ring die Rede ſein kann den wir geſchloſſen haben ſollen, wie uns von verſchiedenen Intrikanten nachgeſagt wird, ſondern unſere Innung bloß beſteht, um verſchiedenen unſauberen Elementen die ſich der heutigen Zeit entſprechend in das reelle Handwerk einſchleichen richtig zu begegnen, blos dadurch ſind wir in die Lage geſetzt eine richtige gediegene Arbeit um einen reellen Preis zu liefern. Wir bitten alſo das Publikum uns in unſerm Beſtreben zu unter⸗ ſtützen und uns das Vertrauen das man uns bis dato gezeigt auch ferner⸗ hin bewähren zu wollen. Sämtliche Mitglieder der Maler- und Tüncher Innung. Kriegerverein Ladenburg. Am Fonntag, den 7. Mai d. J. betheiligt ſich der Verein an der Einweihung des Kriegerdenkmals in Großſachſen. Seine Königl. Hoheit haben Allerhöchſt Sein Erſcheinen an den Einweihungsfeierlichkeiten zugeſagt. Abmarſch Mittags 12 Uhr vom Local. Am Donnerſtag, den 11. Mai d. J. wird der Verein das Rundgemälde Gefecht bei Nuits in Mannheim beſichtigen. Abfahrt 1226 Uhr mit der Nebenbahn Neckar⸗ hauſen Mannheim. Wir bitten um möglichſt zahlreiche Betheiligung. Orden⸗ Ehren⸗ und Verbands⸗Abzeichen ſind anzulegen. n Der be Betz. 2 95 5 * 1 5 l A . Geſangverein Ladenburg. uſere a Gesangs- Froben finden von jetzt an wieder regelmäßig TVT Dienſtags und Famſ tags Der Vorstand. ILILIIII Den geehrlen Hausfrauen empfiehlt die Holländiſche Kaffeebrennerei Suppenwürze N H. Disg us & 60, Mannheim in Originalfugungen aller Größen. ihre ſo beliebte Marke Elenhanten⸗Kaffee. Garantiert, reiner, gebrannter Bohnen ⸗Kaffee Maggb's N SUppEN N Krebsſuppe, Fiſchſuppe, Schnittbohnenſuppe, Kerbelſuppe, Dee ee e eee 3 5 in Packeten a ½ 4 ¼ Kilo mit 4 8 f. Schutzmarke „Elephant“ verſehen. 507 ire 8 f Zupag 42 Ko. M. 440. 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