N klug. Handelskammer für den Kreis Mannheim. dete Der Voranſchlag pro 1899 und die Rechnung pro 1898, wolch' des Art. 22 des Geſetzes vom 8. Dezember 1878 bezw. 8. April 1886 von heute ab 14 Tage lang im Bureau ber i ee. Handelskammer zur Einſicht Mannheim, den 5. April 1899. gez. Diffene. gez. Dr. Emminghaus. Cöcklerſchule Ladenburg. beck p 8 8 1. 2 5 Das neue Schuljahr beginnt am Mittwoch, den 12. April, ah n vormittags 10 Uhr. Am gleichen Tage, vormittags 9 Uhr, sta findet die Aufnahmeprüfung der neu eintretenden Schülerinnen ſtatt. Wir bitten, u fc dieſelben um dieſe Zeit im Schullokale oder vorher bei Herrn Vorſtand af Metzger anzumelden. — Ladenburg, den 5. April 1899. 5 Der Verwaltungsrat. Frühjahrs Ronlrols Verſammtungen iat Candwehrbezirk Mannheim, Bezirk des Hauptmeldeamts Mannheim. Diüeſelben werden mit den in Kontrole obigen Kontrolbezirks wohnenden Dis⸗ ae Landwehrleuten 1. Aufgebols, den zur Dispoſition der rſatzbehörden entlaſſenen Mannſchaften und den Erſatz⸗Reſerviſten i geübten) wie folgt abgehalten: f een 1 5 . In Fadenburg auf dem Schulhofe. Sammtliche gedienten Mannſchaften aller Waffen der Gemeinden Tadenburg und Schriesheim der Jahresklaſſen 1886 bis 1898 am Montag, den 1. Mai 1899, Vormittags halb 10 fuhr. . 5 a In FJadenburg. Sämmtliche gedienten Mannſchaften aller Waffen der Gemeinde Neckarhauſen. Alle Erſatz⸗Reſerviſten, ſowie die zur Dispoſition der Erſatzbehörden entlaſſenen Leute der Gemeinden Ladenburg, Schriesheim und Neckarhauſen der Jahresklaſſen 1886 bis 1898 am Montag 1. Mai 1899, Nachmittags 2 Ahr. Die Jahresklaſſe iſt auf der Vorderſeite des Militär⸗ bezw. Erſatzreſerve⸗Paſſes angegeben. i Die Mannſchaft hat ſich unter Mitbringung ihrer Militärpapiere pünktlichſt zu geſtellen. An der vorderen inneren Seite des Vaſſes muß die im Beſitze be⸗ ſindliche Kriegsbeorderung bezw. Vaßnotiz befeſtigt ſein. Verſäumniſſe und das Erſcheinen zu einer unrichtigen Kontrol⸗Verſammlung haben die geſetzlichen Strafen zur DPioollge. 5 * Bezirkskommando Mannheim. . 5 Bourſtehende Bekanntmachung des Bezirkskommandos Mannheim wird den Bürger⸗ meiſtern des Bezirks mit dem Auftrage zur Kenntniß gebracht, dieſelbe den Mannſchaften durch mehrmaliges Ausſchellen, Anſchlagen am Rathhauſe, an Fabriken und größeren Etabliſſements, bekannt zu geben. Daß dieſes geſchehen, iſt dem Hauptmeldeamt jeweils 8 2 Tage vor der erſten Kontrolperſammlung anzuzeigen. Bei ungünſtiger Witterung 9 haben die betreffenden Bürgermeiſterämter für Sicherſtellung eines bedeckten Raumes r 281525 Sorge zu tragen. Mannheim, den 18. März 1899. 15 e eee ee 75 ie eln, Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht. Ladenburg, den 23. März 1899. 7 Bürgermeiſteramt: Petermann Dreyfus & Mayer⸗Dinkel, Hobelwerk Mannheim. Gehobelte Pitch Pine-Böden in allen Stärken. Pitch Pine rauh zu Küferei- und Schreinereizwecken ele. Tordische Hobelbretter, Zierleisten etc. Grosse Trockenanlagen. Dürrkopp⸗ und Sturm⸗ Fahrräder ſind fortwährend auf La⸗ Karl Engel, Fahrradhandlung. Gründliche Erlernung. Zahlungserleichterung. Ueuſter Conſtruktion Michael Bläß. ee eee Bit“ letztere von den Herren Rechnungs⸗Reviſoren geprüft iſt liegen im Sinne Bekanntmachung. Mit Zuſtimmung des Bürgerausſchuſſes und Genehmigung des Großh. Landeskommiſſärs vom 18 März 1899 bringen wir nachſtehend die Neu⸗ — 15 9 16 der Friedhofordnung für Ladenburg zu allgemeiner enntniß. f 1. Der Friedhof bleibt an Werktagen geſchloſſen und wird nur bei Begräbniſſen und auch dann geöffnet, wenn nach einem Trauergottesdienſt die Trauernden die Gräber noch beſuchen wollen. 2. Derſelbe wird zu allgemeinem Beſuch geöffnet a. an Sonntagen vom 1. April bis 1. Oktober Nachmittags von 46 Uhr, vom J. Oktober bis 1. April Nachmittags von 24 Uhr, b. in der Woche vor Allerheiligen jeden Tag. c. Die Todtengräber führen bei geöffnetem Friedhof die Aufſicht abwechslungsweiſe und geben kurz vor Schließung des Thores 5 ein Glockenzeichen. 3. Den Friedhof dürfen nicht betreten: a, ſchulpflichtige Kinder ohne Begleitung ihrer Angehörigen, D. Betrunkene oder ſonſt verdächtige Perſonen „ 4. Verboten iſt auf dem Friedhof: 40 8 ana 1 a. Das Tabakrauchen, b. das Betreten der Grabhügel, . c. das Beſteigen der Umfaſſungsmauern, Grabmäler u. Bäume, 0 d. das Wegnehmen der Kreuze oder Blumen außer von den 1 Angehörigen, 5 e, das Mitbringen von Hunden, ob angebunden oder nicht, — 13 f. jede Verunreinigung oder Beſchädigung, g. das unbefugte Abbrechen von Blumen und Sträucher. 5. Für die Uebertretung der Friedhofordnung durch die Kinder ſind die mit der Aufſicht über dieſelben betrauten Perſonen (Eltern, Pflege⸗ eltern u. ſ. w.) für Beläſtigung und Beſchädigung durch Tiere deren Eigentümer haftbar. 6. Bei jedem Leich enbegängniß führt ein Polizeidiener dem Publikum gegenüber die Aufſicht im Sinne der Friedhofordnang. ä 7. Zur Anzeige der Uebertretung der Friedhofordnung ſind ſämmtliche ſtädtiſche Bedienſtete verpflichtet und alle Beſucher des Friedhofs berechtigt. Ladenburg, den 6. April 1899. „ N 0 ine ul B n 3 8 Petermann. 3 3 fange J Betz. * Me d e e e eaetburg. Bekanntmachung. Die nächſte Uebung der aktiven freiwilligen Feuerwehr hier — aus⸗ ſchließlich Handſpritzenbedienungsmannſchaft — wird gemäß der Dienſt⸗ ordnung am f Sonntag, 16. April, Vormittags präcis 7 Uhr beginnend, vorgenommen. a Ladenburg, den 10. April 1899. Der Vetwaltungs tan. Louis Hoefer. * e Heiden. Kriegerverein Ladenburg. 12 Am 8 FVonntag, den 16. d. M. Nachm. halb 5 Uhr findet N Generalverſammlung im Lokal ſtatt. N Tagesordnung. 1m. Gauverbandstag mit 25jährigem Stiftungsfeſt. 5 2. Vereinsausflug. 1557 Die Kameraden wollen möglichſt vollzählig erſcheinen. Der Vorstand. Ladenburg. l 0 1 Die nächſte 5 5 — —— 1 findet Donnerſtag, den 13. April abends halb 9 Uhr ſtatt. t Um zahlreiches Erſcheinen bitte 29 Der Vorſtand. Men: — N