Ladenburg. Wir bringen hiermit zur Kenntnis, daß gemäß unſerer Dienſt⸗ ordnung am Sonntag, 12. März l. Is. Vormittags 7 Uhr U e Wache 155 die erſte Uebung dernen der aktiven freiwilligen Feuerwehr (die Handſpritzenmannſchaft ausge⸗ eutiger g nommen) für das laufende Jahr vorgenommen wird. Bezüglich der Entſchuldigungen wegen Nichterſcheinen machen wir auf Ziffer 5 der Bemerkungen zur Dienſtordnung aufmerkſamn. Der Verwaltungsrath. Louis Hoefer. Heiden. Maontag, den 13. März, Abends halb 9 Uhr im Lokal zum Anker findet eine i Generalverſammlun 9 Tagesordnung: 1. Bericht über den letzten Gauturntag 5 2. Abänderung des § 26 der Satzungen. 3. Wahl. . 4. Vereinsangelegenheiten. lellt. t — „„ Bei der Wichtigkeit der Tagesordnung erſuchen wir um vollzähliges und pünktliches Erſcheinen. g Der Vorſtand. 2 N — Ausverkauf! . Eine Parthie zurückgeſetzter 1 ei Goldwaaren und getragener filberner . 5 5 13155 * Ey N der- E 1 278 7 verkaufe um damit zu räumen zu ganz bedeutend zurürückgeſetzten Preißen. F. Fontaine 8 VAuubrwacher und Goldarbeiter, Marktplatz. K ige Plefse, fceſſe Bedſenung. ze 145 1 8 Hch. Sternweiler 55 N81 4 Lager 9 11 5 1 Schwarzer Uleiderſtoffen Cachemires, Cheviots, Crepe, Mohairs und s faſonirten Stoffen. Weiße Kleiderſtoffe Cachemirs, Cheviots Batiſt, Pique Ripps und Stickereikleider. Reiche Auswahl Buxkins Schwarz und dunkle Cheviots, Kaugarne, Tuch⸗ und 4 8 Zwirnſtoffe ö für Herren und Conſirmanden⸗ inmis, Ange 0 14 nn eder Flalsſagd H TölfolsdüeUIö A TUN 588010 b aß ragen, Manſchellen und Halsbinden. 20 5 5 Weiße Taillentücher für Confirmanden. 2 h Lou 2 8888888888888 KN Fab Ka emden und Unterroekstoffen. ter, N. 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Sprozentige Carbolſäurelöſung, e heiße Kaliſeifenlöſung, . dd. Verbrennung werthloſer Gegenſtände, e. gründliche Austrocknung und Lüftung. Im Einzelnen iſt zu beachten: Zu 1 a. und b. Vor Allem muß hinſichtlich des Kranken ſelbſt für die Erhalt⸗ ung größter Reinlichkeit geſorgt werden. Der Kranke iſt täglich mit warmem Waſſer zu waſchen; die Leib und Bettwäsche iſt möglichſt häufig und nach erfolgter Verunreinigung, derſelben ſofort zu wechſeln. Das Krankenzimmer iſt täglich durch Aufwaſchen mit feuchten Tüchern zu reinigen und die Luft in demſelben muß mehrmals täglich gründlich erneuert werden, Ganz beſondere Aufmerkſam'eit iſt ferner den Abſonderungs⸗ und Aus wurfſtoffen des Kranken zuzuwenden; dieſelben dürfen nicht mit den Wänden, dem Boden oder den Möbeln des Zimmers in Berührung kommen. Zum Auffangen und Abwiſchen der Ausſcheidungen aus Mund und Naſe ſind Tücher zu gebrauchen, die täglich mehrmals zu wechſeln, jeweils nach dem Gebrauche in öprozentige Carbollöſung zu werfen und 24 Stunden lang in dieſer Flüſſigkeit zu belaſſen ſind. Am meiſten empfiehlt es ſich, zur Reinigung der Naſe und des Mundes Bäuſchchen von Carbol⸗ oder Salichlwatte oder Läppchen zu verwenden, die ſofort nach ihrer Be⸗ nützung verbrannt werden. Werden Spucknäpfe benützt, ſo ſind ſolche zu einem Drittheil mit Hprozentiger Carbollöſung zu füllen; die Entleerung derſelben hat in den Abtritt zu erfolgen. Eß⸗ und Trinkgeſchirre müſſen vor ihrer anderweitigen Wiederbenützung mehrere Stunden in Seifenlöſung gekocht werden. Speiſen und Getränke, insbeſondere Milch, die von den Kranken nicht genoſſen wurden, aber ſich eine Zeit lang in dem Krankenzimmer befanden, dürfen nicht ander⸗ weitig aufbewahrt oder verwendet, ſondern müſſen vernichtet werden. Geneſene Kranke müſſen, bevor ſie mit Geſunden wieder verkehren, ſich in einem warmen Seifenbad oder, falls dies nicht ausführbar iſt, durch Abwaſchen des ganzen Körpers mit warmem Seifenwaſſer ſorgfältig reinigen, darauf reine Wäſche und in der Krankheit nicht benützte, oder desinfizirte Kleider anlegen. Leib⸗ und Bettwäſche des Kranken, ferner alle ſonſtigen waſchbaren mit dem Kranken in Berührung gekommene Gegenſtände, ſowie die zum Aufwaſchen des Kranken⸗ zimmers benützten Tücher ſind, ohne vorher geſchüttelt oder ausgeſtäubt zu werden, in Sprozentiger Carbollöſung mindeſtens 12 Stunden lang einzuweichen, ſodann eine halbe Stunde lang in Waſſer zu kochen und in Kaliſeifenlöſung auszuwaſchen. Steht ein Dampfdesinfektionsapparat zur Verfügung, ſo ſind die Gegenſtände in dieſen zu verbringen. 5 Nicht waſchbares Bettzeug und ebenſolche Kleider ſollen gleichfalls in dem Dampf⸗ des infektionsapparate behandelt oder wenigſtens 2mal 24 Stunden lang außer Gebrauch geſetzt und mit Vermeidung des Schüttelns oder Klopfens an einen trockenen, luftigen Ort zur Lüftung aufgeſtellt werden. Keinesfalls dürfen dieſe Gegenſtände vor ihrer Des⸗ infektion oder Lüftung t rocken aufbewahrt oder in andere Hausräume gebracht werden. Wird das Krankenzimmer nicht mehr benützt, ſo ſind die Fußböden, Thüren und Fenſter, ſowie alle Holzverkleidungen und nicht polirte Möbel in demſelben mit Sprozentiger Carbollöſung ſorgfältig abzuwaſchen ebenſo die Wandflächen, ſoweit dieſelben mit Auswurfsſtoffen ber Kranken beſudelt ſind. Polirte Möbel jeder Art, insbeſonders Bettſtatten und Metallgegenſtände ſind mit trockenen Lappen, Tapeten und geſtrichene Wände mit friſchem Brode trocken abzureiben, nachdem vorher der Fußboden des Zimmere ſtark mit Carbollöſung angefeuchtet iſt. 8 Alle zu dieſen Abreibungen benützte Gegenſtände und Stoffe ſind zu verbrennen. Ehe ein Zimmer, in welchem ein an Diphtherie oder Kroup oder Scharlach Erkrankter verpflegt wurde, wieder in Gebrauch genommen wird, ſoll dasſe be nach vor⸗ ſchriftsmäßiger ſorgfältiger Desinfektion mindeſtens 24 Stunden lang mittelſt Durchzug gelüftet werden. 8 Zu 1 c. Alle Perſonen, welche mit an Diptherie oder Kroup odr Scharlach Erkrankten in Verkehr getreten ſind, haben ſich bevor ſie wieder mit Geſunden in Be⸗ rührung kommen, die Hände mit Sprocentiger Carbollöſung oder Seifenlöſung ſorgfältig zu reinigen! Zu 1 d. Leichen an Diphtherie oder Scharlach Verſtolbener ſollen möglichſt raſch nach eingetretenem Tode in die Leichenhalle verbracht, bei Mangel einer ſolchen aber bis zu ihrer Beerdignng im Sterbezimmer belaſſen und in keinen andern bewohnten Haus⸗ raum verbracht werden, ſie find in ein in §procentige Carbollöſung getauchtes Tuch ein zuhüllen und ſobald wie möglich einzuſargen. Der Sarg iſt ſofort zu ſchließen. Die Beerdigung darf mit beſonderer Genehmigrug des Bezirksarztes auch früher als 30 Stunden nach dem Tode vorgenommen werden. 5 Zu 1 e. Sind mehrere Schüler, die das gleiche Schullokal beſuchten, an Diph⸗ terie oder Kroup oder Scharlach erkrankt, ſo muß dieſes Schullokal alsbald desinfizirt werden. Zu dieſem Zwecke ſind die Wänden und Decken mit friſchem Brode abzureiben das ſofort nach der Verwendung zu verbrennen iſt Der Fußboden wird mit Sprocen⸗ tiger Carbollöſung ſtark angefeuchtet und iſt ſodann mindeſtens 12 Stunden lang, während im Ofen Feuer brennt, durch Oeffnen von Fenſter und Thüren kräſtiger Luftzug er⸗ zeugen. Während der Boden noch naß iſt, ſind alle in dem Schulzimmer befindlichen Gegenſtände mit 5procentiger Carbollöſung energiſch abzureiben. 0 Ladenburg, den 7. März 1899. 15 g Bürgermeiſteraut. Petermann. 2 28 Betz. 0 Zahnheilkunde & Jahnerſatz v. H. Stein, Mannheim 2 2. 22 Zu ſprechen bei Frau Dihl Ww. Ladenburg jeden Sonntag Nachmittag von 2— 5 Uhl.