vom J. Oktober hs. Ladenburg —Frankfur ane ngen 500 6,6 900 9,41 11,57 1,35 3,20 5,32 3602 787 70 chf Nur Werktags bis Weinheim. rer ga eee e, 57 8,05 9,28 11,43 2,29 604 684 * t nach e 8,09 11,17. Ladenburg — Mannheim. 10,33 11,56. Friedrichsfeld —Achwetzi zingen. 500 eit un 8.27 9,45 12,00% 1,12 3,10 5,25“ 7665, 9,35˙ 11,03. 50 aufgefunhe Nittag 2 ff menthal“ in Seilſcheg der Fitz richttt nit, elödtet, — b. eander t fragte ch Obſt⸗ 1 eine guß en. Du viel Sm mit ware 8 Sur gefälligen Beſichtigung 1 1 G 1 8 Modelchul⸗Kusſlellung erlaube ich n mir ergebenſt ein⸗ 1 5 werden der mit an der mögt einem hela ht in king krank. uſammer, e dung bet daß mn t, daß h den Freun rtähler e Rabatt. 8 8 5 N . Carl Engel N Mechaniker. 5 * 1 8 0 2. len tigt. 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Grübel, Landtags-Abgeordneter Dae 44 8 „ as Stündchen, welches Herrn Bürgermeiſter Petermann gebracht werden ſoll, findet morgen Samſtag ſtatt. Aufſtellung am Schriesheimer Thor Wir erſuchen die verehrlichen Mitglieder derjenigen Vereine, welche ihre Beteiligung zugeſagt haben, ſich rechzeitig in ihren Vereinslokalen zu verſammeln, damit der Abmarſch von dort ſpäteſtens halb 9 Uhr erfolgen kann. Ladenburg, den 30. September 1898 Das Nomitee. Bekanntmachung. Das Dienſtbotengeſetz betr. No, 78 7531I. Zufolge den nachſtend abgedruckten Beſtimmungen des Geſetzes vom 20. v. Mis., „die Abänderung des 20 vom 3. 1. 1868 über die Rechtsver⸗ hälſniſſe der Dienſtboten betr.“ müſſen vom 1 „ Oftober 1. . ab alle, auch die ſchon ſeither im Dienſt ſtehenden minderkährigen Dienſ boten mit einem Hienſihuch ver⸗ ſehen ſein. Die Ausſtellung der Dienſtbücher erfolgt in hieſiger Sladt auf der allgemeinen Meldeſtelle (Schalter 4) in den Landgemeindeu auf den Bürgermeiſterämtern. Wir machen die Dienſtherrſchaften darauf aufmerkſam daß auch die vor dem 1. Oktober d. Is. ausgeſtellten Arbeitsbücher, ebenſo wie die in ein m andern Bundesſtaat ausgeſtellten Arbeitsbücher als Dienſtbücher im Sinne des Dienſtbotengeſetzes betrachtet werden. Auszug aus dem Geſetz vom 20. Anguſt 1898. 20 Minderjährige Perſonen dürfen nur, wenn ſie mit einem behördlich ausgeſtellten Dienſtbuch verſeheu ſind, als Dienſtboten beſchäftigt werden. Der Dienſtherr iſt verpflichtet, das Dienſtbuch bii der Annahme eines ſolche, Dienſtboten einzufordern, daſſelbe zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtsmäßiger Löſung des Dienſtverhältniſſes dem Dienſtboten wieder auszu⸗ händigen. Der Dienſtherr iſt feruer verpflichtet, die Zeit des Ein⸗ und Austritts, ſowie die Beſchäftigung eines ſolchen Dienſtboten einzutragen und zu unterzeichnen Die Ein⸗ träge dürfen nicht mit einem Merkmal verſehen ſein, welches den Inhaber des Dienſt⸗ buches günſtig oder nachtheilig zu kennzeichnen bezweckt, Der Eintrag eines Urtheils über de Führung oder Leiſtung des Dienſtboten und ſonſtige durch dieſes Geſetz nicht vorgeſehene Eintragungen oder Vermerke 9 oder an dem Dienſtbuch ſind unzuläſtig. 8 21 Der Dienſtherr iſt verpflichtet, jedem Dienſtboten beim Abgang auf Verlangen ein Zeugniß über die Art und Dauer der B' ſchäftigung, ſowie über Führung und Leiſtungen auszuſtellen. Dem Dienſtherr iſt unterſagt das Zeugniß mit Merkmalen zu verſehen, welche den Zweck haben, den Dienſtboten in einer aus dem Wortlaut des Zeugniſſes nicht erkenntlichen Weiſe zu kennzeichnen. f 0. Die näheren Beſtimmungen Ein Dienſtherr, welcher das Dienſtbuch ſeiner geſetzlichen Verpflichtung zuwider licht rechtzeitig ausgehändigt oder die vorſchriftsmäßigen Einträge zu machen unter⸗ naſſen oder unzuläſſige Einträge Merkmale oder Vermerke gemacht hat, iſt dem Dienſtboten eniſchädigungspflichtig. Der Anſpruch auf Eutſchädigung erliſcht, wenn nicht innerhalb 4 Wocheu nach ſeiner Entſtehung durch 42 oder Einrede geltend gemacht wird. 24. Wer als Dienſtherr, welcher das Dienſtbuch oder Dienſtzeugniß mit unzuläſſigen Einträgen, Merkmalen oder Vermerke verſieht, wird mit Gelpſtraßen bis zu 150 Mark beſtraft. Dienſtherrn und Dienſtboten, welche ſonſtigen ihren nach dieſem Geſetze oder der Vollzugsverordnung hinſichtlich des Dienſtbuches oder der Dienſtzeugniſſe obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandeln, werden mit Geldſtrafe bis zu 20 Mark beſtraft. Die Ortspolizeibehörden haben dieſe Bekanntmachung in ortsüblicher Weiſe zur Kenntniß der Intereſſenten zu bringen und wie geſchehen zu berichten. 2151 . N e 1 42475201 ro ezirksam . 3 Schäfer. 150 ii eſchlu Nr. 3254. Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit 0 Laden burg, den 29. Auguſt 1898. 8 i SBürgermeiſteramm. 4 e J. B. e G. M. Bei dinger. Lampions-HKerzen empiehlt 80 M. Bläß. Prima Ts werden 2 mittelgroße 5 Ochſenfett Simmer zu haben bei J. Herold, von einem einzelnen Herrn zu Kirchgaſſe. miethen geſucht. Näheres im Verlag 6 bis 8 des Blattes. Einige junge Leute können ö flüchtige Miaurer Roſt und Logis auf den Roſenhof geſucht. erhalten an der Hauptſtraße. Hopp. Zu erfragen in der Exped. * Sur fl. Beachtung. Friſche Schellfiſche Tabakgarn ſind ſoeben eingetroffen und verkaufe ſolche per Pfund zu 30 Pfg. per Pfund zu 60, 70 und 75 Pfg. 5 J. J. Scala. empfiehlt J. 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