Die veterinärpolizeiliche Bekämpfung g 7 5 . . der Geflügelcholera betr. dem 5 Mochdem der Reichskanzler mit Bekanntmachung vom 21. Juli l. J. (Reichsgeſetz⸗ 4 900 een ie abgat e des geſeges vom f. mia 1805. betkeſend die , Adil ud Unterdrückung von Viehſeuch i e 5 Abwehr und Unterdrückung euchen, bis auf Weiteres für die on da egepflicht im Sinne des g 9 für das Großherzogthum 1 . 1 „ SGnund der 90 ia e 1 80 ſowie des 8 50b Abſatz 3 der Gewerbe uf Mung in der Faſſung des Geſetzes vom 6. Auguſt 1896 (Rei i N bl U nit Pforkiger Wirkung verordnet, was folgt: 55 (chic sgesezblatt Seite 68b) . 1 5 5 Her Beſiter von Hausgeflügel (Hühnern aller A 5 N f 5 5 rt, Gänſen, Enten, i Nerpffichtek, von dem Ausbruch der Geflügelcholera in ſelnem Helkagelbeſtend and den amel allen verdächtigen Erſcheinungen unter demſelben, welche den Ausbruch der genannten cſſ Waſtheit befkrchten laſſen, ſofort der Ortspolizeibehörde Anzeige ö nat 0 Ort lden d 1 855 zeige zu erſtatten, auch die 6 Thiere von Orten, an welchen die. Gefahr der Anſteckung beſteht, fernzuhalten b Cui Die gleiche Verpflichtung liegt demjenigen ob, welcher in Vertretung des Beſitzers fat ö e ihſchaſt vorſteht, ferner bezüglich der auf dem Transport befindlichen Thiere dem Sto Beſitzer der ee a oder Weiden Zur ſofortigen Anzeige ſind auch die Thierärzt iejeni 1 Mapflichzeb, welche ſich gewerbsmäßig mit der Ausübung e Seed e ihn et, welche gewerbsmäßig thieriſche Kadaver beſeitigen, verwerthen oder 1 g erarbeiten. 9 Die Ortspolizeibehörde hat von 5 apt Anzeige oder von der auf anderem 5 15 Wege von dem Ausbruche der Geflügelcholera oder dem Verdacht des Ausbruches dieſer lun ee erhektenen Kenntniß in jedem Falle ſofort dem Bezirksamt Mittheilung zu ct Mun Aachen, welches den Bezirksthierarzt mit der Feſtſtellung des Thatbeſtandes an Ort und lui zy Slelle beauftragt. weilt ec. 8 8. een lan der Aukbruch der Geflügelcholera amtlich feſtgeſtelt, ſo hat die Ortspolizeibebörde 1 den Seuchenſtall auf ortsübliche Weiſe bekannt zu machen, alsbald zu ermitteln, ob und wohin in den letzten acht Tagen Geflügel aus dem Nuten 8 ausgeführt worden iſt und das Ergebniß dem Bezirksamt nine i auffaniger Stelle des Seuchengehöfts einen de F die zy zeichnenden Anſchlag beigen, f e e eee, fen. 4. dem Eigenthümer des Gehöfts unter Ausfolgung einer den Ortspolizeibehörden i ſeitens des Bezirksthierarztes jeweils zugehenden Belehrung über die Geflügel⸗ 1 beuten olera zu eröffnen: Molt a daß die kranken und verdächtigen Thiere der Stallſperre unterliegen; als Tunſien ver dächfig gilt alles Geflügel (Hühner, Enten, Gänſe, Tauben), welches 8 mit dem kranken fich in einem Gehöft befindet oder in den letzten acht in Tagen befunden hat; ien ktgeln b) daß die anſcheinend geſunden Thiere foweit thunlich von den kranken zu flaute u trennen und in anderen Räumlis keiten unterzubringen ſind: lit h e daß die verendeten oder getödteten Thiere mit allen ihren Theilen zu ver⸗ 0 d brennen oder nach vorheriger Uebergießung mit Kalkmilch in mindeſtens 5 ½ m tiefen Gruben zu vergraben find; Beschluß z e daß die Ausfuhr der während der Seuchendauer geſchlachteten Geflüge niriferm ſtücke aus dem Seuchengehöfte verboten iſt 4. abgeht Her erſtmalige Seuchenausbruch in einer bis dahin ſeuchenfreien Gemeinde und rauf Ju und ebenſo das Erlöſchen dieſer Seuche iſt von dem Bezirksamt durch Bekanntmachung in fenzuin; den Amtsverkündigungsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. badi 8 5. Zur Feſtſtellung weiterer Seuchenausbrüche in einer bereits verſeuchten Gemeinde bedarf der beſonderen Abordnung des Thierarztes nicht. Die Ortspolizeibehörde hat in dieſen Fällen jeweils nach § 4 Ziffer 2, 3 und 4 erfahren und den Bezirksthierarzt ſowie das Bezirksamt von jedem neuen Seuchen⸗ gal unter Angabe der Art und Zahl des Geflügels in dem verſeuchten Gehöft alsbald 100 1 zu ſetzen. 7 § 6. Jae Etlangt die Geflügelcholera in einem Orte, in welchem Geflügelmärkte abgehalten katürlch Werden, eine größere Verbreitung, ſo ſind dieſe Märkte für die Dauer der Seuche bezirks⸗ ine e amtlich zu verbitten. 5 5 1 . e Die Seuche gilt als erloſchen und die angeordneten Schutzmaßregeln ſind aufzu⸗ acht heben, wenn der ganze Beſtand geſchlachtet oder verendet iſt oder ſeit dem letzten Er⸗ t un keaukungsfalle acht Tage ver floſſen ſind und die Desinfektion des Seuchengehöfts nach Angabe des Bezirksthierarztes und unter ortspolizeilicher Ueberwachung durchgeführt iſt. 15 Verſeuchte Stallungen von Geflügelhändlern ſind unter perſönlicher Leitung und 179 Heberwachung des Bezirksthierarztes zu desinfici ren. l 8. uf Händlern, unter deren Geflügel während des Transportes Todesfälle vorkommen 3 ſowie den von ihnen beauftragten Begleitern iſt verboten, todte oder kranke Thiere an alete Wegen, Gräben u. ſ. w. liegen zu laſſen oder auf die Düngerhaufen zu werfen. Ver⸗ 1 Artes oder getödtetes Geflügel iſt entweder ſofort nach der Ankunft am nächſten Ein⸗ e oder Beſtimmungsort oder unterwegs in mindeſtens / m tiefen Gruben zu efeitigen. en bel Laſſen die auf dem Transport vorgekommenen Todesfälle den Ausbruch der Ge⸗ fügelcholera befürchten, ſo hat der verantwortliche Begleiter des Transports der O ts⸗ Ilizeäbehsrde am nächſten Einſtelluns⸗ oder Beſtimmungsorte hiervon unverzüglich An⸗ he zu erſtatten und bis zur Feſtſtellung der Todesurſache durch den Bezirksthierarzt n Verkauf von Geflugel während des Transportes zu unterlaſſen, auch dafür Sorge ragen, daß eine Berührung der verdächtigen Thiere mit anderem Geflügel wirkſam berhindert wird. 9 9. 5 Wird bei ſolchen Transporten die Geflügelcholera feſtgeſtellt, ſo hat die Orts polizeibehörde den Weitertransport zu unter ſagen, hiervon dem Bezirksamt ſofort Anzeig u erſtatten, die verdächtigen und ſeuchenkranken Thiere der Stallſperre zu unterwerfen und dafür Sorge zu tragen, daß die mit deim Geflügel in Berührung gekommenen Theile des Fuhrwerks und der ſonſtigen Behältniſſe nach Angabe des Bezirksthierarztes des⸗ a1. inſieirt werden. 5 Der Weitertransport iſt Seitens des Bezirksamts erſt dann zu geſtatten. wenn Aue Friſt von acht Tagen nach dem lehten Erkrankungsfall verſtrichen iſt. ö 8 10. b ö Die von Händlern zum Transpork von Geflügel benützten Fuhrwerke und die 1 hierbei verwendeten Behältniſſ ſind nach jedesmaligem Gebrauch einer gründlichen migung zu unterwerfen. en ä d 1 1 f Zuwider handlungen gegen die Beſtimmungen dieſer Verordnung unterliegen, 15. nicht nach den beſtehenden Geſetzen, insbeſondere nach 8 328 des Reichsſtrafgeſetzbuches, 1 95 Ae höhere Strafe verwirkt iſt, den Strafvorſchriften der 88 65 Ziffer 2 und 66 des in Nu ichs, Seuchen⸗Geſeges und des § 148 Ziffer 7a der Gewerbeordnung. 55 11 Karlsruhe, den 29. Inli 1898. . Oroßßerzogliches Miniſterium des Innern. i (gez.) Eiſen lohr. Dankſagung. Für die vielen Beweiſe aufrichtiger Theilnahme beim Ableben unſerer lieben Mutter, Großmutter und Schwieger⸗ mutter Frau Friederike Baumann a geb. Kintz ſagen wir hiermit unſeren herzlichen Dank. Die fauernden Hinterbliebenen. 90 n 9 Am Sonntag, den 25. September l. 3. Nachmittags 3 Uhr findet auf dem Turnplatze das 8 ä ſtatt, verbunden mit Preisturnen. Zuſammenkunft 2 Uhr im Lokal. Feſtplatz präeis 3 Uhr mit Muſik. Abends 8 Uhr Preisvertheilung im Saale zum darauffolgendem Tanz-Rränzehen. Eintritt auf den Feſtplatz nach Belieben, jedoch nlcht unter 20 Pfg. Schulpflichtige 10 Pfg. 1 Ladenburg, den 18. September 1898. Der Vorſtand. Geſuche um Aufnahme in den Verein werden noch vor dem 25 September erledigt. Wer eine wirklich reichhallige und beliebte Tageszeilung lesen will, der abonnire auf das flalberger Tagebld (General-Anzeiger) Erscheint täglich 4 22 Seiten stark, wöchentlich ein Unterhaltung blatt gratis. Preis nur Mk. 1,25 im Vierteljahr. Probe-Nummern werden auf Verlangen gerne kostenlos überallhin versandt. 5 eee Deutsche Hausfrauen. Die in ihrem Kampfe um's Daſein ſchwer ringenden armen Thür. Handweber bitten um Arbeit! Dieſelben bieten an: Tiſchtücher, Servietten, Taſchentücher, Hand- und Küchentücher, Scheuertücher Rein⸗ und Halb⸗Leinen, Bettzeuge, Bettkörpers und Drells, Halbwollen, Kleiderſtoffe, Altthüringiſche⸗ und Spruchdecken, Kyffhäuſer⸗Decken u. .o w. Fertige Wäſche! Sämtliche Waren ſind gute Haudfabrikate. Viele tauſend Anerkennungs⸗ ſchreiben liegen vor. Muſter und Preisverzeichniſſe ſtehen auf Wunſch portofrei zu Dienſten und wolle man ſich dieſerhalb wenden an den Thüringer Weber⸗Verein Golha Vorſitzender C. F. Grübel, Landtags⸗Abgeordneter Abmarſch vom Lokal auf den „Schiff“ mi 8