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Ma betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehſeuchen, bis auf Weiteres für die Geflügelcholera die Anzeigepflicht im Sinne des 8 9 für das Großherzogthum eingeführt ir Grund der 5 18 0 1 1 1 ſowie des 8 Leben 1 Gere e ordnung in der Faſſung des Geſetzes vom 6. Auguſt 1896 (Reichs 1 8 mit sofortiger Wirkung verordnet, was folgt: 90 GMeichsgeſezblatt Seite 685) 81. Der Beſitzer von Hausgeflügel (Hühnern aller Art, verpflichtet, von * wt der Geflügelcholera allen verdächrigen Erſcheinungen unter demſelben, welche den Ausbruch der Frankheit befürchten laſſen, ſofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu 1 Wa Thiere von Orten, an welchen die Gefahr der Anſteckung beſteht, fernzuhalten. Die gleiche Verpflichtung liegt demjenigen ob, welcher in Vertretung des Veſiters der Wirthſchaſt vorſteht, ferner bezüglich der auf dem Transport befindlichen Thiere dem Beſitzer der d Stallungen oder Weiden Zur ſofortigen Anzeige ſind auch die Thierärzte und alle diejenigen Per erpflichtet, welche ſich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Thiethelkunde begebe, 8 welche gewerbsmäßig thieriſche Kadaver beſeitigen, verwerthen oder erarbeiten. Art, Gänſen, Enten, Tauben) iſt in ſeinem Geflügelbeſtande und von 5 8 2. Die Ortspolizeibehörde hat von der erfolgten Anzeige oder von der auf ande Mete von dem Ausbruche der Geflügelcholera oder dem Verdacht des Ausbeute vier rankheit erhaltenen Kenntniß in jedem Falle ſofort dem Bezirksamt Mittheilung zu Machen, welches den Bezirksthierarzt mit der Feſtſtellung des Thatbeſtandes an Ort und Stelle beauftragt. 8 3. Iſt der Ausbruch der Geflügelcholera amtlich feſtgeſtellt, ſo hat die! izeibeht J. den Seuchenſtall auf ortsübliche en zu 1 70 05 ee alsbald zu ermitteln, ob und wohin in den letzten acht Tagen Geflügel aus dem verſeuchten Gehöft ausgeführt worden iſt und das Ergebniß dem Bezirksamt zu 5 5 1 8. an auffälliger Stelle des Seuchengehöfts einen den Ausbruch der S . zeichnenden Anſchlag e 6 0 e 4 dem Eigenthümer des Gehöfts unter Ausfolgung einer den Ortspolizeibehörden ſeitens des Bezirksthierarztes jeweils zugehenden Belehrung über die Geflügel⸗ cholexa zu eröffnen: 5 a) daß die kranken und verdächtigen Thiere der Stallſperre unterliegen; als verdächtig gilt alles Geflügel (Hühner, Enten, Gänſe, Tauben), welches mit dem kranken fich in einem Gehöft befindet oder in den letzten acht »Tagen befunden hat; a b) daß die anſcheinend geſunden Thiere foweit thunlich von den kranken zu rennen und in anderen Räumli keiten unterzubringen ſind: e) daß die verendeten oder getödteten Thiere mit allen ihren Theilen zu ver⸗ brennen oder nach vorheriger Uebergießung mit Kalkmilch in mindeſtens ½% m tiefen Gruben zu vergraben ſind; d) daß die Ausfuhr der während der Seuchendauer geſchlachteten Geflügel⸗ ſtücke aus dem Seuchengehöfte verboten iſt 4 Der erſtmalige Seuchenausbruch in einer bis dahin ſeuchenfreien Gemeinde und und ebenſo das Erlöſchen dieſer Seuche iſt von dem Bezirksamt durch Bekanntmachung in en Amtsverkündigungsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 8 5. Zur Feſtſtellung weiterer Seuchenausbrüche in einer bereits verſeuchten Gemeinde bebarf es der beſonderen Abordnung des Thierarztes nicht. Die Ortspolizeibehörde hat in dieſen Fällen jeweils nach 8 4 Ziffer 2, 3 und 4 u berfahren und den Bezirksthierarzt ſowie das Bezirksamt von jedem neuen Seuchen⸗ all unter Angabe der Art und Zahl des Geflügels in dem verſeuchten Gehöft alsbald n Kenntniß zu ſetzen. § 6. Exlangt die Geflügelcholera in einem Orte, in welchem Geflügelmärkte abgehalten Werden, eine größere Verbreitung, ſo ſind dieſe Märkte für die Dauer der Seuche bezirks⸗ amtlich zu verbitten. 8 7 Die Seuche gilt als erloſchen und die angeordneten Schutzmaßregeln ſind aufzu⸗ heben, wenn der ganze Beſtand geſchlachtet oder verendet iſt oder ſeit dem letzten Er⸗ kraukungsfalle acht Tage verfloſſen ſind und die Desinfektion des Seuchengehöfts nach Angabe des Bezirksthierarztes und unter ortspolizeilicher Ueberwachung durchgeführt iſt. Verſeuchte Stallungen von Geflügelhändlern ſind unter perſönlicher Leitung und Ueberwachung des Bezirksthierarztes zu e Händlern, unter deren Geflügel während des Transportes Todesfälle vorkommen ſowie den von ihnen beauftragten Begleitern iſt verboten, todte oder kranke Thiere an Wegen, Gräben u. ſ. w. liegen zu laſſen oder auf die Düngerhaufen zu werfen. Ver⸗ endetes oder getöd tetes Geflügel iſt entweder ſofort nach der Ankunft am nächſten Ein⸗ ſtellungs⸗ oder Beſtimmungsort oder unterwegs in mindeſtens ½ m tiefen Gruben zu Laſſen die auf dem Transport vorgekommenen Todesfälle den Ausbruch der Ge⸗ Agelcholera befürchten, ſo hat der verantwortliche Begleiter des Transports der O ts⸗ polig ibehörde am nächſten Einſtelluns⸗ oder Beſtimmung sorte hiervon unverzüglich An⸗ zeige zu erſtatten und bis zur Feſtſtellung der Todesurſache durch den Bezirksthierarzt den Verkauf von Geflügel während des Transportes zu unterlaſſen, auch dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung der verdächligen Thiere mit anderem Geflügel wirkſam verhindert wird. 9 9. ö Wird bei ſolchen Transporten die Geflügelcholera feſtgeſtellt, ſo hat die Orts polizeibehörde den We tertransport zu unterſagen, hiervon dem Bezirksamt ſofort Anzeig zu erſtatten, die verdächtigen und ſeuchenkranken Thiere der Stallſperre zu unterwerfen und dafür Sorge zu tragen, daß die mit dem Geflüͤgel in Berührung gekommenen Theile des Fuhrwerks und der ſonſtigen Behältniſſe nach Angabe des Bezirksthierarztes des⸗ inficirt werden. n 5 Der Weitertransport iſt Seitens des Bezirksamts erſt dann zu geſtatten. wenn eine Friſt von acht Tagen nach dem letzten Erkrankungsfall verſtrichen iſt. 8 10. f 5 Die von Händlern zum Transport von Geflügel benützten Fuhrwerke und die hierbei verwendelen Behältniſſe ſind nach jedesmaligem Gebrauch einer Riinigung zu unterwerfen. 1 5 Zuwiderhandlungen gegen die Veſtimmungen dieſer Verordnung unterliegen, ſofern nicht nach den benden Geſetzen, insbeſond re nach 8 328 des Reichsſtrafgeſetzbuches, den Strafvo ſchriften der 88 65 Ziffer 2 und 66 des eine höhere Strafe verwirkt iſt, Reichs⸗Seuchen⸗Geſetzes und des § 148 Ziffer 7a der Gewerbeordnung. Karlsruhe, den 29. Inli 1898. Großherzogliches Miniſterium des Junern. . (gez.) Eiſenlohr. Nr. 8254. Beſchlutz Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht. Laden burg, den 29. Auguſt 1898. e G. M. Bei dinger. Jagd⸗Verpachtung. Nr. 3384. Am Freitag, den 30. September 1898, Vormittags 11 Uhr wird im Rathauſe dahier, die Ausübung der Jagd auf hieſiger Gemarkung, abgeteilt in drei Diſtrikte und zwar: N 1. Abteilung. f Links der Main⸗Neckar⸗Eiſenbahn bis an die Ilvesheimer, Wall ſtädter und Heddesheimer Gemarkungsgrenze und weſtlich bis zum Neckar. 2. Abteilung. . Rechts der Main⸗Neckar⸗Eiſenbahn bis an den Schriesheimer Bach Großſachſen, und die anſtoßenden Gemarkungsgrenzen von Heddesheim, Leutershauſen und Schriesheim. 85 3. Abteilung. 5 . Von dem Schriesheimer Bach aufwärts bis an die Grenze der Gemarkungen von Schriesheim, Doſſenheim und Schwabenheimerhof weſtlich bis zum Neckar, das ſogenannte obere Feld, „ auf 6 Jahre, beginnend mit dem 1. Februar 1899 mittelſt öffentlicher Verſteigerung verpachtet. Ladenburg, den 7. September 1898. 0 Bürgermeiſteramt. G. M. Beidinger. Tiefbetrübt über den ſchmerzlichen Verluſt unſeres nach langer ſchwerer Krankheit nunmehr in Gott ruhenden unver⸗ geßlichen Gatten, Vaters, Großvaters, Bruders, Onkels und Schwiegervaters 8 Philipp Gieſer ſprechen wir für das zahlreiche Leichenbegängnis ſowie für die vielen Blumenſpenden unſeren herzlichſten Dank aus. Ebenſo danken wir den Niederbronner Schweſtern für ihre aufopfernde Pflege ſo wie den Herren Geiſtlichen für ihre Beſuche. f Carl Engel Mechaniker. Barzühler erhalten Rabatt. Hch. Sternweiler. Beehre mich den Eingang aller Neuheiten für die Herbſtſaiſon erge benſt anzuzeigen. Gleichzeitig empfehle meine große Auswahl: Hemdenſtoffe, Bettdecken, Betttücher in weiß u. farbig welche ſehr vortheilhaft eingekauft u. bei nur guter Qualitäten, die äußerſt billigen Preiſen ſtelle Hch. Sternweiler. Herrenfilzhüte Die Neuheiten in Herren- u. 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