Moktati 0 di 1 2 „ ˖ ö „n ee 0 Verordnung. . 3 5 f . veterinärpolizeiliche Bekäm 9 olutionc * „„ ber Geſtügelcholera betr. Nen 14 1 8 Nachdem der Reichskanzler mit Bekanntmachung vom 21. Juli l. J. (Reichsgeſetz⸗ innen blalt Seite 972) gemäß § 10 Abſatz 2 des Geſetzes vom . 291895 betreffend die a a N 0 Mai 1894 sil Abwehr und Unterdrückung von Viehſeuchen, bis auf Weiteres für die G 0 dan butt die Anzeigepflicht im Sinne des § 9 für das Großherzogthum eingeführt 1 1 i lo N Grund der 88 18 bis 28 des gedachten Geſetzes, ſowie des 8 56b Abſatz g der Gewer be⸗ ſaldenokeg ordnung in der Faſſung des Geſetzes vom 6. Auguſt 1896 (Reichsgeſetzblatt Seite 685) ten Liaſte mit ſofortiger Wirkung verordnet, was folgt: erſtatteg, Je f 95 allen. Der Beſitzer von Hausgeflügel (Hühnern aller Art, Gän 0 en) i 0 für 15 verpflichtet, von dem Ausbruch der Geffügelcholera in ſeinem enn a de zu dn allen verdächligen Erſcheinungen unter demſelben, welche den Ausbruch der genannten rſone Krankheit befürchten laſſen, ſofort der Ortspolizeibehörde Anzeige e e i 1 de ö 0 f zeige zu erſtatten, auch die 6 deſ Nb Thiere von Orten, an welchen die Gefahr der Anſteckung beſteht, fernzuhalten. 9 Die gleiche Verpflichtung liegt demjenigen ob, welcher in Vertretung des Beſitzers Nhe der Wirthſchaſt vorſteht, ferner bezüglich der auf dem Transport befindlichen Thiere dem ges Wr dur ee Stallungen oder Weiden r Kant ur ſofortigen Anzeige ſind auch die Thierärzte und alle diejenigen Perſonen Mun verpflichtet, welche ſich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Thierheilkunde beſche 1 Ute ſowie diejenigen, welche gewerbsmäßig thieriſche Kadaver 5 verarbeiten beſeitigen, verwerthen oder ges. Die Ortspolizeibehörde hat von der erfolgten An eige oder von d . Wege von dem Ausbruche der Gefl 190 ment ane 0 5 ügelcholera oder dem Verdacht des Ausbruches dieſer . Der he Krankheit erhaltenen Kenntniß in jedem Falle ſofort dem Bezirksamt Wilthen zu lt wurde be machen, welches den Bezirksthierarzt mit der Feſtſtellung des Thatbeſtandes an Ort und zu 150 f Stelle beauftragt. . f 8 Wurden 950 Iſt der Ausbruch der Geflügelcholera 8. amtlich feſtgeſtellt, f 1. den Seuchenſtall auf ortsübliche Weiſe bekannt zu 2, alsbald zu ermitteln, ob und wohin in den letzten a verſeuchten Gehöft ausgeführt worden zu berichten, o hat die Ortspolizeibe hörde machen, ö cht Tagen Ge iſt und das Ergebniß d lug. Of verein. He feſter N05 flügel aus dem em Bezirksamt 8. an auffälliger Stelle des Seuchengehöfts einen den Ausbruch der Seuche be⸗ den zeichnenden Anſchlag anzubringen, 1 5 Haden N 8 gen Mar 4. dem Eggenthümer des Gehöfts unter Ausfolgung einer den Ortspolizeibehörden bon co h 1 65 des e e jeweils zugehenden Belehrung über die Geflügel⸗ 5 olera zu eröf nen: Käufer 11 a) daß die kranken und verdächtigen Thiere der Stallſperre unterliegen; als ſo raſche . verdächtig gilt alles Geflügel (Hühner, Enten, Gänſe, Tauben), welches heit der g. 18 de fich in einem Gehöft befindet oder in den letzten acht N agen befunden hat; 0 Die Ju ö 5) daß die anſcheinend geſunden Thiere foweit thuplich von den kranken zu pärlich ez trennen und in anderen Räumli keiten unterzubringen ſind: hierin kaum Preiſe be kenswer, hopfen be g e) daß die verendeten oder brennen oder nach vorh ½% m tiefen Gruben zu d) daß die Ausfuhr der w getödteten Thiere mit allen ih eriger Uebergießung vergraben ſind; ährend der Seuchen dauer ren Theilen zu ver⸗ mit Kalkmilch in mindeſtens geſchlachteten Geflügel⸗ ſtücke aus dem Seuchengehöfte verboten iſt rise f n e en 15 100 Der erſtmalige Seuchenausbruch in einer bis dahin ſeuchenfreien Gemeinde und J 1 und ebenſo das Erlöschen dieſer Seuche iſt von dem Bezirksamt durch Bekanntmachung in 6 dem Amtsverkündigungsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 8 5. chenausbrüche in einer bereits verſeuchten Gemeinde en Abordnung des Thierarztes nicht. zeibehörde hat in dieſen Fällen jeweils nach 8 4 Ziffer 2, 3 und 4 n Bezirksthierarzt ſowie das Bezirksamt von jedem neuen Seuchen⸗ e 85100 Zur Feſtſtellung weiterer Seu bedarf es der beſonder Die Ortspoli zu verfahren und de zit des gar fall unter Angabe der Art und Zahl des Geflügels in dem verſeuchten Gehöft alsbald lb Wen in Kenntniß zu ſetzen. ch 8 6. Erlangt die Geflügelcholera in einem Orte, in welchem Geflügelmärkte abgehalten bon Beg werden, eine größere Verbreitung, ſo ſind dieſe Märkte für die Dauer der Seuche bezirks⸗ en die lun amtlich zu verbitten. 15 r Eli 5 75 Die Seuche gilt als erloſchen und die angeordneten Schutzmaßregeln ſind aufzu⸗ u in Ger heben, wenn der ganze Beſtand geſchlachtet oter verendet iſt oder ſeit dem letzten Er⸗ kraukungsfalle acht Tage verfloſſen ſind und die Desinfektion des Seuchengehöfts nach Angabe des Bezirksthierarztes und unter ortspolizeilicher Ueberwachung durchgeführt iſt. Verſeuchte Stallungen von Geflügelhändlern ſind unter perſönlicher Leitung und ſter fre rte: h in en Ueberwachung des Bezirksthierarztes zu 1 den Sg i a der Gren Händlern, unter deren Geflüͤgel während des Transportes Todesfälle vorkommen! 4 ſewie den von ihnen beauftra ten Begleitern iſt verboten, todte oder kranke Thiere an md zen Wegen, Gräben 5 n od f die Düngerhaufen zu werfen. Ver gen, Gräben u. ſ. w. liegen zu laſſen oder auf die ngerhau n. er⸗ brnthua endetes oder getöd tetes Geflügel iſt entweder ſofort nach der Ankunft am nächſten Ein⸗ 1 9 9 2 2 Aſpectbel 75 9 oder Beſtimmungsort oder unterwegs in mindeſtens ½ m tiefen Gruben zu ! efeitigen. N a 15 Laſſen die auf dem Transport volgekommenen Todesfälle den Ausbruch der Ge⸗ „ flügelcholera befürchten, ſo hat der verantwortliche Begleiter des Transports der O ts⸗ 1 att poliz ibehörde am nächſten Einſtelluns⸗ oder Beſtimmungsorte hiervon unverzüglich An⸗ , wal l. 4 zu erſtatten und bis zur Feſtſtellung der Todesurſache 155 den a en Verkauf von Geflügel während des Transportes zu unterlaſſen, auch da r Sorge bal zu tragen, daß eine Berührung der verdächtigen Thiere mit anderem Geflügel wirkſam ra verhindert wird. ehe 8 9. a ratten 100 Wird bei ſolchen Transporten die Geflütgelcholera feſtgeſtellt, ſo hat die Orts⸗ Jeder bi polizeibehörde den Weitertransport zu unterſagen, hirvon dem Bezirksamt ſofort Anzeige lie f zu erſtatten, die verdächtigen und ſeuchenkranken Thiere der Stallſperre zu unterwerfen deß Ol 2 und dafür Sorge zu tragen, daß die mit dem Geflügel in Berührung gekommenen Theile ge 3 9 l inem ges des Fuhrwerks und der ſonſtigen Behältniſſe nach Angabe des Bezirksthierarztes des⸗ die spieln inficirt werden. a 5 15 88 Der Weitertransport iſt Seitens des Bezirksamts erſt dann zu geſtatten. wenn 11 4 5 eine Friſt von acht Tagen nach dem letzten Erkrankungsfall verſtrichen iſt. scha 10 5 Die von Händlern zum Transpott von Geflügel benützten Fuhrwerke und die hierbei verwendeten Behältniſſe ſind nach jedesmaligem Gebrauch einer gründlichen inigung zu unterwerfen. 8 11. . 55 Zuwiderhandlungen gegen die Beſtimmungen dieſer Verordnung unterliegen, ſofern nicht nach den beſtehenden Geſetzen, insbeſondere nach 8 328 des Reichsſtrafgeſetzbuches, e ine höhere Strafe verwirkt iſt, den Strafvorſchriften der 88 65 Ziffer 2 und 66 des Reichs. Seuchen⸗Geſetzes und des § 148 Ziffer 7a der Gewerbeordnung. 5 Karlsruhe, den 29. Inli 1898. Nr. 3254. 1 NT Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht. Ladenburg, den 29. Auguſt 1898. e . V G. M. Beiding er. Hel. Sternuweile Beehre mich den Eing anzuzeigen. 9 Gleichzeitung empfehle meine große Aus wahl: emdenſtoff, Bettdecken, Betttücher in weiß u. farbig welche ſehr vortheilhaft eingekauft u. bei nur guten Qualitäten, die äußerſt billigen Preiſen ſtelle Hch. Steruweiler. Herrenfilhüte Die Neuheiten in Herren- u. Knaben Tilzhüten für „Herbſt u. Winter“ ſind eingetroffen u. empfehle ich ſolche bei Bedarf in vorzüglicher Qualität und zu äuß erſt billigen Preiſen. D. Freitag. Wollene Kleiderhäubchen u. Mützen Mustercolektion habe unter Preis eingekauft u. gebe dieſelben, um bald damit zu räumen, ſehr billig ab 7 Och. Sternweiler. SO 00022222228 Der vorgerückten Saiſon 94 . wegen verkaufe meine gar⸗ tro 1 Jilte zu bedeutend herabgeſetztem Preiſe. D. Freitag. nierten und ungarnierten SS O OCC Ces Ib-Ib liter Jallnel zu kaufen geſucht Houben, Mannheim 9 10. 16. Herren⸗ u. Knabenfilzhüte 5 Sportmützen. Mein Lager in a Filzgüten iſt ſtets mit Neuheiten ausgeſtattet und empfehle mich bei Zuſicherung beſter Bedienung. 11 Billige Sportsmützen ſind auch am Lager. Eine 34. Partie zurückgeſetzter Filzhüle D. Freitag. gebe zu und unter Ankaufspreis ab. Heukſche Hausfrauen! Die in ihrem Kampfe um's Daſein ſchwer ringenden armen 90 — * Thür. Handweber bitten um Arbeit! Dieſelben bieten an: 5 Tiſchtücher, Servietten, Taſchentücher, Hand- und Küchentücher, Scheuertücher Rein⸗ und Halb⸗Leinen, Bettzeuge, Bettkörpers und Drells, Halbwollen, Kleiderſtoffe, Altthüringiſche- und Spruchdecken, Kyffhäuſer⸗Decken u. ſ. w. Fertige Wäſche! 5 Sämtliche Waren ſind gute Haudfabrikate. Viele tauſend Anerkennungs⸗ ſchreiben liegen vor. Muſter und Preisverzeichniſſe ſtehen auf Wunſch portofrei zu Dienſten und wolle man ſich dieſerhalb wenden an den Thüringer Weber-Verein Golha *. ang aller Neuheiten für die Herbſtſaiſon erg — e . e Landtags⸗Abgeordueter HFrachtbriefe HGroßherzogliches Ministerium des Junern. . (gez.) Eiſenlohr. ind zu haben in der Exped. d. B.