Die Förderung der Pferdezucht ö hier 1 den Ankauf von Oldenburger⸗ Stutfohlen betr. „ 207) No 46 490 J. Der Ankauf von Oldenburger⸗Stutfohlen wird in dieſem Jahre nach Maaßgabe der unten folgenden Beſtimmnungen durch eine von dem Großh. Miniſterium ernannte Kommiſſion bewirkt werden. 5 Die Anmeldung der Beſtellungen haben längſtens bis 15. Auguſt l. J. bei dem Bezirksamt zu erfolgen und mülſſen enthalten; 1. Namen und Wohnort des Beſtellers. 2. Eine Angabe, welchen Betrag das beſtellte Fohlen koſten darf (ob bis zu 700 bezw. bis zu 900 Mark oder mehr). Fehlt bei der Beſtellung eine derartige Angabe, ſo wird angenommen, daß eine Preisgrenze nicht feſtgeſetzt iſt. f 8. Eine Erklärung, daß der Beſteller mit den unten folgenden Beſtimmungen ein⸗ verſtanden und insbeſondere die unte r Ziff. VIII. derſelben aufgeführten Ver⸗ pflichtungen durch Ausſtellung eines Reverſes einzugehen bereit iſt. Die betreffenden doppelt auszufertigenden Reverſe ſind ſ. Zt. gelegentlich der Ver⸗ theilung bezw. Verſteigerung der beſtellten Fohlen ſeitens der Käufer derſelben mit Unter⸗ ſchrift zu verſehen, worauf ſodann je ein Exemplar dem Käufer und dem Bezirksamte behändigt werden wird. g Die Bürgermeiſterämter werden beauftragt, dieſes in geeigneter Weiſe zur Renntniß der Pferdezüchter zu bringen. N 1898. Mannheim, den 38. Juli g Groß. Wezirlsamt. Lacher. ** 8 67147 8 1 1 Beſtimmungen nach welchen im laufenden Jahre mit ſtaatlicher Unterſtützung „Oldenburger“ Stutfohlen zum Ankauf und zur Vertheilung 8 Der Ankauf geſchieht durch eine von dem Großherzoglichen Miniſterium des Innern ernannte Kommiſſion und unterliegt der Kontrole der techniſchen Beamten für Pferde⸗ uchtangelegenheiten im Großherzoglichen Miniſterium des Innern. Je nach dem Ankaufspreis werden die Fohlen in folgende 3 Klaſſen eingetheilt: J. Fohlen zu einem Preis über 900 Mk. 2. zwiſchen 700 u. 900 Mk. 883 3 „ unter 700 Mk. Falls nicht alle Beſtellungen berückſichtigt werden können, werden die ausfallenden Be⸗ teller durch den techniſchen Beamten im Miniſterium des Innern bezeichnet. 8. Die Großh. Regierung trägt die Koſten des Ankaufs der Stutfohlen in Oldenburg. 4 Die Oroßh. Regierung beſtreitet ferner vorſchußweif den Ankaufspreis der Stut⸗ fohlen; ein Drittel desfelben iſt Seitens der Beſteller bezw. Uebernehmer innerhalb 14 Tagen nach der Uebernahme des Fohlens, das zweite Drittel ein Jahr und das letzte Drittel zwei Jahre nach der Uebernahme an die Centralkaſſe für Gewerbe, Landwirth⸗ ſchaft und Statiſtik zurückzuzahlen. . Für richtige Einhaltung der Zahlungstermine ſind zahlungsfähige Bürgen und Selbſtſchuldner zu ſtellen. 5. Auf tadellos gehaltene Stutfohlen wird, wenn ſie der Prämiirungskommiſſion bei Gelegenheit der Prämiirungstagfahrten vorgeführt werden, je nach Befund ein Kaufpreis⸗ nachlaß gewährt, welcher im Jahre 1899 — 40 Mk., im Jahre 1900 — 80 Mk. be⸗ tragen kann. * * * * 6. Die eingeführten Fohlen werden an einem durch das Großherzogliche Miniſterium des Innern zu beſtimmenden Ort im Großherzogthum Baden an die Beſteller verſteigert. Ort und Stunde der Verſteigerung werden den Beſtellern durch Vermittlung der Bezirks⸗ ämter rechtzeitig bekannt gegeben. 5 Die Verſteigerung findet in folgender Weise ſtatt: . 1. Das erſtmalige Ausgebot erfolgt zum Ankanfspreis des betr. Fohlens. 2. Der etwaige in einer Klaſſe ſſich ergebende Mehrerlös wird nach Maßgabe der Steigerungspreiſe an die Steigerer zurückvergütet, einen etwaigen Mindererlös haben dieſelben nach dem gleichen Maßſtabe zu erſetzen. „Jeder Beſteller iſt verpflichtet, fich an der Verſteigerung nach Maßgabe ſeiner Beſtellung zu betheiligen. . „Die beiden letzten Thiere werden den durch die Verſteigerung noch nicht ver⸗ ſorgten Beſtellern durch das Loos zugewieſen. 5. Werden die Fohlen im Verſteigerungswege nicht ſämmtlich abgeſetzt, ſo ſind die übrig gebliebenen nach Maßgabe der Beſtellungen von denjenigen Be⸗ ſtellern zu übernehmen, die bei der Veeſteigerung Fohlen entweder nicht oder nicht in der beſtellten Zahl erworben haben. Die Zutheilung geſchieht in dieſem Falle durch das Loos und gilt als Kaufpreis der Ankaufspreis dez betr. Fohlens. 8. Der Uebernehmer des Stutfohlens hat ſich durch Revers zu verpflichten: 1) Das Fohlen kräftig zu nähren und gut aufzuzüchten; . 2) Daſſelbe nicht, ehe es 3 Jahre alt geworden iſt, zu beſchlagen oder zur Arbeit zu verwenden; 3) Daſſelbe ſpäteſtens im Alter von 4 Jahre zur Paarung einem mit Staats⸗ unterſtützung gehaltenen Hengſt gleicher Zuchtrichtung zuzuführen und das⸗ ſelbe bis zum Eintritt der Zuchkuntauglichkeit zur Zucht zu verwenden; 4) Das Fohlen bezw. die Stule nur an badiſche Zuchler, welche die hier ange⸗ führten Verpflichtungen übernehmen und auch dann nur mit Genehmigung des Großh. Miniſteriums dez Innern zu veräußern: 5) Das Fohlen bezw. die Stute in das vom Großherzoglichen Bezirksthierarzt geführte Bezirkszuchtregiſter bezw. wo eine Pferdezuchtgenoſſenſchaft beſteht, in das Zuchtregiſter dieſer Genoſſenſchaſt eintragen zu laſſen und vom Abfohlen, von einer Veräußerung oder vom Todesfall der Stute dem Gr. Brzirksthier⸗ arzt bezw. dem Vorſtand der Zuchtgenoſſenſchaft zwecks Eintrags in das betr. Regiſter Anzeige zu erſtatten; Das Fohlen bezw. die Stute alljährlich bis zum Eintritt der Zuchtuntaug⸗ lichkeit der ſtaatlichen Prämifrungskommiſſion vorzuführen. — Für die Zeit, während welcher das Fohlen bei der badiſchen Pſerdever⸗ ſicherungsanſtalt verſichert iſt (ſtehe Ziffer XI), verpflichtet ſich der Ueber⸗ nehmer ferner —: 7) Dem Fohlen ſorgfältige und gute Behandlung zu Theil werden zu laſſen; 8) Bei dem wahrnehmbaren Eintritt einer Erkrankung oder Verletzung des Fohlens einen geprüften Thierarzt zur Behandlung herbeizurufen und das Pferd nach deffen Anordnung ausgiebig auf eigene Koſten behandeln zu laſſen; 9) Von dem Verenden oder Verungllcken des Fohlens ſpäteſtens innerhalb 24 Stunden dem Gr. Bezirksthierarzt Anzeige zu erſtatten, welch' letzterer dieſe Anzeige auf kürzeſtem Wege dem Großherzogligen Miniſterium des Innern übermittelt. welcher je nach Lage des Falles, 67 Bis zum Eintreſſen des Bezirksthierarztes, je nach eigenem Ermeſſen eine Sektion vornimmt oder in Fällen, wo eine aufnimmt, muß der Kadaver des verendeten Fohlens uppexündert bleiben Die Koſten der Sektion können dem Beſitzer zur Laſt gelegt werden. l 10) Das Fohlen dem Großherzoglichen Beziiksthierarzt auf deſſen Verlangen z jeder Zeit vorzuführen; . 5 * 11) Die zugebilligten Kaufpreis nachläſſe und etwaige Staatsprämien auf An⸗ fordern des Miniſteriums des Innern ganz oder theilweiſe zurückzuzahlen ſowie eine nach dem Ermeſſen des Miniſteriums deß Innern feſtgeſehte Con⸗ ventionalſtrafe bis zu 80 Mk. zu entrichten, wenn die vorſtehen den unter Ziffer 8 1—6 aufgeführten e e nicht erfüllt werden. Nr Das Fohlen iſt auf die Dauer eines Jahres vom Tage der Uebernahme durch den Beſteller an gerechnet bei der badiſchen Pferdeverſicherungzanſtalt perſſchert und ift als Verſicherungsnehmer das Großh. Miniſterium det; Innern, auf deſſen Name die Police ausgeſtellt wird, zu betrachten. Die Koſten der Verſicherung (Prämie) werden dem Kaufpreis (Uebernahmepreis) des Fohlens zugeſchlagen. Für Schadensfälle, welche nach Ablauf der von dem Großherzoglichen Ministerium des Innern mit der badiſchen Pferdeverſicherungsanſtalt abgeſchloſſenen Verſicherung ein⸗ treten, kommt das Miniſterium in keiner Weiſe mehr auf (auch nicht durch Nachlaß deze Kaufpreiſes), und werden deshalb die betreffenden Fohlenbeſitzer in ihrem eigenen Ineteſe darauf aufmerkſam gemacht, die Verſicherung noch vor deren Ablauf zu erneuern. Dabei wird bemerkt, daß das Miniſterium des Janern bereit iſt, auf Wunſch der Fohlenbeſther an deren Stelle die Verſicherung auf ein weiteres Jahr unter den gleichen Bedingungen und Vorausſetzungen wie im erſten Jahre mit der badiſchen Pfer deverſicherungsanftalt abzuſchließen, wobei dem betr. Fohlenbeſitzer der Vortheil erwächſt, daß er ſeinen Übrigen verſicherungsfähigen Pferdebeſtand nicht ebenfalls zu verſichern braucht. Für den Verluſt eines verſicherten Fohlens wird vergütet: a) wenn daſſelbe verendet iſt, 80% der Verſicherungsſumme. b) wenn es wegen gänzlicher Unbrauchbarkeit oder infolge eines erlittenen Un⸗ falles mit Genehmigung des Miniſterium des Innern gelöͤdtet worden it, 60% des unter a genannten Werthes Dabei iſt der Beſitzer berechtigt, die etwa verwendbaren Theile des Pferdez aaf ſeine Rechnung zu verwert hen. Die vorbezeichnete Enkſchädigung wird von der Pferdeverſicherungsanſtalt an die Centralkaſſe für Gewerbe ꝛc. ausbezahlt und von letzterer zunächſt zur Deckung der noch ausſtehenden Kaufpreisraten verwendet, wodurch die Schuld des Uebernehmers an die Centralkaſſe für Gewerbe ꝛc. ſich um den Betrag der gewährten Entſchädigung vermindert, Ueberſteigt die Entſchädigung die Reſtſchuld, ſo wird der Mehrbetrag dem betreffenden Züchter durch die Centralkaſſe für Gewerbe ꝛc. baar aus bezahlt. g Wenn die Pferdeverſicherungsanſtalt die Zahlung der Verſicherungsſumme wegen Verſchuldens des Fohlenbeſitzers infolge Nichterfüllung der vorſtehenden unter Ziffer 8 710 genannten Verpflichtungen verweigert, wird ebenfalls ein Kaufpreis nachlaß nicht gewährt. Nr. 2943. Beſchluß,. Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht. Laden burg, 1. Auguſt 1898. „„ Bürgermeiſteramt. J. VB. d. B. G. M. Beidinger. 4 7 2 s Betz. Einladung zur Wahl des Bürgermeiſters u Ladenburg. J. Zur nochmaligen Vornahme einer Bürgermeiſterwahl für die Ge meinde Ladenburg durch den Bürgerausſchuß und den Gemeinderat wird Termin auf: Donnerstag den, 18 Auguſt 1898 auf das Rathaus dahier feſtgeſetzt. Die Wahl beginnt um 4 Uhr Nachmittags und wird um 5 Uhr geſchloſſen. Die Wahl geſchieht mittelſt geheimer Stimmgebung und es hat jeder Stimmberechtigte ſeinen ausgefüllten Wahlzettel der Wahl⸗ kommiſſion perſönlich zu übergeben. 5 II. Wahlberechtigt ſind die Bürgerausſchußmitglieder und Gemeinderäte. III. Wählbar ſind ſämmtliche Gemeindebürger. Ausgenommen ſind und können nicht gewählt werden diejenigen: l 1. Die als Soldaten im wirklichen Dienſt ſtehen; a 2. über deren Vermögen die Gant gerichtlich eröffnet worden a iſt, und zwar während der Dauer des Gantverfahrens und 5 Jahre nach dem Schluſſe desſelben, ſofern ſie nicht früher nachweiſen, daß ſie ihre Gläubiger befriedigt haben; f denen die Wählbarkeit durch ein anderes Geſetz ganz oder theilweiſe entzogen iſt; 4 Ortsabweſenheit iſt kein Hindernißgrund für die Wähl⸗ barkeit. ö Wenn ein als Bürgermeiſter Gewählter das Wirihſchafts⸗ ö gewerbe treibt, ſo kann er die Wahl nur annehmen, wenn er zwei Dritteile der Stimmen aller Wahlberechtigten erhalten hat oder ſein Gewerbe niedergelegt. i Vorgeſetzte Staatsverwaltungsbeamte und Ortsgeiſtliche, andere Staatsdiener, ſtandes⸗ oder grundherrliche Beamte und Schullehrer können die Wahl zum Bürgermeister nur annehmen, wenn ſie ihre Stellen niederlegen. 5 IV. Unter denſelben Vorausſetzungen, kann auch jeder Staatsbürger gewählt, aber nicht von der Staatsbehörde ernannt werden. Mit der Annahme der Wahl erwirbt der Gewählte das Bürgerrecht unentgeltlich. Es ſteht ihm frei ſich in den Bürgergenuß einzukaufen oder nicht. Die Bürgerausſchußmitglieder und der Gemeinderat werden hiermit eingeladen, zahlreich und pünktlich zur Wahl zu erſcheinen. Da die Wahlhandlung öffentlich iſt, iſt jedem Wahl berechtigten und Wählbaren der Zutritt geſtattet. Nr. 3084. 8 3 ſolche unndthig erſcheint, einen eingehenden Befundbericht an Ort und Stelle Miel und Pachloerträge der Exped. d. Blattes. Ladenburg, 9. Auguſt 1898. 5 1 1 . Gemeinderat. G. M. Beidinger. Betz. ſind zu haben in 4 üntlfäbrlich balungsblalt in W daktion .cer buthten und No Feihenden Part King der Hroßm ait Einfluß i en Wochen um in aſh 1 gewollmaͤchtigte Spaniens g atvertrag, brfaſil tand zwiſd und eine Verst uh des Friedens euch, als man f 4 Porto Rio un 2 — 2 n Woche anne A anerikaniſchen hlt Day mi Fahnsprotokolls e habe wichtige P Anf die Souver nd andere Halen und Ladro Aunigen Staaten J d bereinigten Is lchukes des Uortelle und die Miu beſimmen u h hen hafen v. Cube, Horto⸗ Ri mien moerzüglt Unmiſare, die k n müſen, w u binnen 30 16 prodokolles zu — — Die A en Phan dend nach un ih berklingen, d bor die Weib liebt mi 1 meiner f A. ner übe un den sie erw An! D, g 5 3 7 kelſte Port Wich f „An im Woh 1 er einteg ain ublich mit 70 Muriehen Lune hinweg. de llchen g. l