Einladung zur 1 8 l 5 Wahl des Bürgermeiſters u Ladenburg. J. Nachdem die Vorarbeiten zur Bürgermeiſterwahl in Folge Ablebens des Herrn Bürgermeiſters Gabriel Hartmann getroffen ſind, iſt eine neue Wahl eines Bürgermeiſters in hieſiger Gemeinde durch den Bürgerausſchuß und den Gemeinderat vorzunehmen. II. Die Wahl findet im Rathauſe dahier am: e den 23. Juli d. J8. Nachm. 45 Uhr att. Die Wahl geſchieht mittelſt geheimer Stimmgebung und es hat jeder Stimmberechtigte ſeinen ausgefüllten Wahlzettel der Wahl⸗ kommiſſion perſönlich zu übergeben. III. Wahlberechtigt ſind die Bürgerausſchußmitglieder und Gemeinderäte. IV. Wählbar ſind ſämmtliche Gemeindebürger. Ausgenommen ſind und können nicht gewählt werden diejenigen: i 1 Die als Soldaten im wirklichen Dienſt ſtehen; ö 2. über deren Vermögen die Gant gerichtlich eröffnet worden iſt, und zwar während der Dauer des Gantverfahrens und 5 Jahre nach dem Schluſſe desſelben, ſofern ſie nicht früher nachweiſen, daß ſie ihre Gläubiger befriedigt haben; „denen die Wählbarkeit durch ein anderes Geſetz ganz oder theilweiſe entzogen iſt; Ortsabweſenheit iſt kein Hindernißgrund für die Wähl⸗ barkeit. Wenn ein als Bürgermeiſter Gewählter das Wirthſchafts⸗ gewerbe treibt, ſo kann er die Wahl nur annehmen, wenn er zwei Dritteile der Stimmen aller Wahlberechtigten erhalten hat oder ſein Gewerbe niedergelegt. Vorgeſetzte Staatsverwaltungsbeamte und Ortsgeiſtliche, andere Staatsdiener, ſtandes⸗ oder grundherrliche Beamte und Schullehrer können die Wahl zum Bürgermeiſter nur annehmen, wenn ſie ihre Stellen niederlegen. V. Unter denſelben Vorausſetzungen, kann auch jeder Staatsbürger gewählt, aber nicht von der Staatsbehörde ernannt werden. Mit der Annahme der Wahl erwirbt der Gewählte das Bürgerrecht unentgeltlich. Es ſteht ihm frei ſich in den Bürgergenuß einzukaufen oder nicht. Die Bürgerausſchußmitglieder und der Gemeinderat werden hiermit eingeladen, zahlreich und pünktlich zur Wahl zu erſcheinen. Da die Wahlhandlung öffentlich iſt, iſt jedem Wahl⸗ berechtigten und Wählbaren der Zutritt geſtattet. Die Liſten der Wahlberechtigten und die Liſte der Wählbaren während der ganzen Wahlhandlung im Wahlzimmer auf. liegt Ladenburg, 15. Juli 1898. 2 X Semeinderat. G. M. Beidinger. Aülschar Hol, Neckarhausen. Während des Sommers empfehle den Beſuch meiner * Sommerwirtſchaft Speiſen und Getränke in bekannter Qualität. Hochachtend * 8 1 . G. Taumann. und Peerenmüfllen Michael Blaess. Turnergürtel, Radfahrergürtel und können zu ſehr 1 Preiſen gekauft werden bei D. Freitag. O Prima Hobelbretker G FHFalzziegelu. Tuflsteine in ſchonſter Waare empfiehlt J. Ph. Fuchs, Holzhandlung ruchitlaft-Preſſen 5 OCravatten zider 0 el cagebatea! Hosenträger deutſche und ſchwediſche, in allen Dimenſionen, ſowie auch . Anweiſung über das Desinfectionsverfahren bei Biphtherie, Aroup und Scherlach 1. Die bei Erkrankungen an Diphtherie, Kroup und Scharlach erforderliche Gez, infettion hat ſich zu erſtrecken: a. auf den Kranken ſelbſt, deſſen Ausdünſtung und Ausflüſſe, b. auf das Krankenzimmer, deſſen Möbel und ſonſtige Einrichtung und die von dem Kranken benutzten Gebrauchsgegenſtände, auf die Perſonen, die mit dem Kranken verkehren, auf die Leichen, der an dieſen Krankheiten Ve ſtorbenen, . auf die Schul⸗ und andere Räume, in denen die Erkrankten zu verkehren egten. 2. Alg toe ſind vorzugsweiſe zu verwenden: . ſtrömender überhitzter Waſſerdampf in beſonderen Apparaten, D. Sprozentige Carbolſäu relöſung, a e. heiße Kaliſeifenlöſung, 6 d. Verbrennung werthloſer Gegenſtände, 8 eL. gründliche Austrocknung und Lüftung. 5 Im Einzelnen iſt zu beachten: e 5 Zu 1 a. und b. Vor Allem muß hinſichtlich des Kranken ſelbſt für die Erhalk⸗ ung größter Reinlichkeit geſorgt werden. Der Kranke iſt täglich mit warmem Waſſer zu waſchen; die Leib⸗ und Bettwäſche iſt möglichſt häufig und nach erfolgter Verunreinigung, derſelben ſofort zu 'wechſeln. Das Krankenzimmer iſt täglich durch Aufwaſchen mi feuchten Tüchern zu reinigen und die Luft in demſelben muß mehrmals täglich gründlich erneuert wer den. Ganz beſondere Aufmerkſamleit iſt ferner den Abſonderungs⸗ und Auswurfſtoffen des Kranken zuzuwenden; dieſelben dürfen nicht mit den Wänden, dem Boden oper den Möbeln des Zimmers in Berührung kommen. 15 Zum Auffangen und Abwiſchen der Ausſcheidungen aus Mund und Raſe ſind Tücher zu gebrauchen, die täglich mehrmals zu wechſeln, jeweils nach dem Gebrauche in Sprozentige Carbollöſung zu werfen und 24 Stunden lang in dieſer Flüſſigkeiß z belaſſen ſind. Am meiſten empfiehlt es ſich, zur Reinigung der Naſe und des Mundes Bäuſchcheg von Carbol⸗ oder Salichl watte oder Läppchen zu verwenden, die ſofort nach ihrer de nützung verbrannt werden. 8 Werden Spucknäpfe benützt, ſo ſind ſolche zu einem Drittheil mit Sprozenkiget für die turnerif Carbollöſung zu füllen; die Entlerrung derſelben hat in den Abtritt zu erfolgen, 5 füt die i Eß⸗ und Trinkgeſchirre müſſen vor ihrer anderweitigen Wiederbenützung mehre eren Deulſchland Stunden in Seifenlöſung gekocht werden. A hubug, iſt man ſic Speiſen und Getränke, insbeſondere Milch, die von den Kranken nicht genoen 0 bewußt daß wurden, aber ſich eine Zeit lang in dem Krankenzimmer befanden, dürfen nicht ander⸗ n beuge weitig aufbewahrt oder verwendet, ſondern müſſen vernichtet werden. Aaitg dort gefeiert Geneſene Kranke müſſen, bevor ſie mit Geſunden wieder verkehren, ſich in einem i bes Wortes ein warmen Seifenbad oder, falls dies nicht ausführbar iſt, durch Abwaſchen des ganzen i geben ſeiner fl Körpers mit warmem Seifenwaſſer ſorgfältig reinigen, darauf reine Wäſche und in mn 1 8 Krankheit nicht benützte, oder desinftzirte Kleider anlegen. a dih das Gepräge ei Leib⸗ und Bettwäsche des Kranken, ferner alle ſonſtigen waſchbaren mit dem, ichen Feier trägt. Kranken in Berührung gekommene Gegenſtände, ſowie die zum Aufwaſchen des Kranken⸗ n Aatoſt die deutſck zimmers benützten Tücher ſind, ohne vorher geſchüttelt oder ausgeſtäubt zu werden, anal ler d 1 in Sprozentiger Carbollbſung mindeſtens 12 Stunden lang einzuweichen, ſodann eine halbe n enn aller deu Stunde lang in Waſſer zu kochen und in Kaliſeifenlöſung auszuwaſchen. Sieh n dan loch mehr Dampfdesinfektionsapparat zur Verfügung, ſo find die Gegenſtände in dieſen g n gefeſte in der nock wee a i a enden Feit tiefſter Nicht waſchbares Bettzeug und ebenſolche Kleider ſollen gleichfalls in dem Dampf⸗ huſchlnds der N de . 1 n 5 5 100 dark 1.—, mit ie Mart 1.40 fig WI gerantwortlich ga den S S 3 5 — 1 bischen Turufe hunburg. fein der alten . buche Turnfeſt . e bon Turnern lie in der Mel as reinigt hab aafben auch zahlreic e helnehmen. 2 Alle Perſonen, welche mit an Diptherie oder Kroup odr Scharlah⸗ mit Geſunden in Be⸗ Seifenlöſung ſorgfältig 2 2 5 dan a liebens 1 Lüladung Fo desinfektionsapparate behandelt oder wenigſtens 2mal 24 Stunden lang außer Gebrauch geſetzt und mit Vermeidung des Schüttelns oder Klopfens an einen trockenen, luftigen Hlankens, das ſichtbe Ort zur Lüftung aufgeſtellt werden. Keinenfalls dürfen dieſe Gegenſtände vor ihrer e Diueſchen in Oft und infektion oder Lüftung trocken aufbewahrt oder in andere Haus räume gebracht werden 1 30 95 1 Wird das Krankenzimmer nicht mehr benützt, ſo ſind die Fußböden, Thun mmer wieder zuſg und Fenſter, ſowie alle Holzverkleidungen und nicht polirte Möbel in demſelben mit s kälte, daß der D Sprozentiger Carbollöſung ſorgfältig abzuwaſchen ebenſo die Wandflächen, ſoweit dieſelben in achse und der Sch mit Auswurfsſtoffen der Kranken beſudelt ſind. Polirte Möbel jeder Art, insbeſondent dödlung Deulſ Betiſtatten und Metallgegenſtände find mit trockenen Lappen, Tapeten und geſtrichene kung eulſchlan Wände mit friſchem Brode trocken abzureiben, nachdem vorher der Fußboden des Zimeg, e enes Vaterland: ſtark mit Carbollöſung angefeuchtet iſt. in choche vor der E Alle zu dieſen Abreibungen benützte Gegenſtände und Stoffe ſind zu verbrennen etz gſalleten id 8. Ehe ein Zimmer, in welchem ein an Diphtherie oder Kroup oder Schals , 0 ſich d Erkrankter verpflegt wurde, wieder in Gebrauch genommen wird, ſoll dasſer he nach voch * I Maße zu ſchriftsmäßiger ſorgfältiger Desinfektion mindeſtens 24 Stunden lang mitkelſt Durchzug i Nndungen deulſcher gelüftet werden. Fung zu wirkungsvof 80 J 05 übe de eee Erkrankten in Verkehr getreten ſind, haben fich bevor ſie wieder 5 tusche Volksthu rührung kommen, die Hände mit 5prozentiger Carbollöſung oder — zu reinigen. 7 2 Zu 1 d. Leichen an Diphtherie oder Kroup oder Scharlach Verſtorbener sollen de Aren möglichſt raſch nach eingetretenem Tode in die Leichenhalle verbracht, beim Mangel einer a E ſolchen aber bis zu ihrer Beerdigung im Sterbezimmer belaſſen und in keinen anderen 10 8 0 bewohnten Ha lsraum verbracht werden, ſie ſind in ein öprotentige Carboltsſſung getauchtes . an Lim pn Tuch einzuhüllen und ſobald wie möglich einzuſargen. Der Sarg iſt ſofort zu ſchlieſen. (Mock Die Beerdigung darf mit beſonderer Genehmigung des Bezirksarztes auch fehern Nachdrn als 30 Stunden nach dem Tode vorgenommen werden. ; am nicht gehoͤrt? Zu 1 e. Sind mehrere Schüller, die das gleiche Schullokal beſuchten, an Diph, ech ee 1 therie oder Kroup oder Scharlach erkrankt, ſo muß dieſes Schullokal alsbald dezinftzitt „ic edt zurück werden. Zu dieſem Zwecke ſind die Wände und Decken mik friſchem Brode abzureiben, 8 Mahaarigen, geh das ſofort nach der Verwendung zu verbrennen iſt Der Fußboden wird mit Sprotentiger entf Carbollöſung ſtark angefeuchtet und iſt ſodann mindeſtens 12 Stunden lang, während m Ofen Feuer brennt, durch Oeffnen von Fenſter und Thüren kräftiger Zuftzug Ii er zeugen. Während der Boden noch naß iſt, ſind alle in dem Schulzimmer befindlichen Gegenſtände mit 5procentiger Carbollöſung energiſch abzureiben. A ſch licht Ladenburg, den 12. Juli 1898. N cht bon Bürgermeiſteramt. 5 J. V. D. B. G. M. Beidinger n gnmer trat zuri 0 lubemer merk n ah t bon + 0 0 5 0 war 8 Ueberlinger Kälbermehl wa l (Milcherſatzmehl) 5 en dig von Geiges & Schaaf, Fabrik für Haferprodukte in Ueber⸗ dir u llltet Stirn die lingen a. S. Vorzüglich zur Aufzucht von Junge d Zeugniſſe zu Dienſten. Im Gebrauch ſehr billig und ausgiebig. Niederlage bei Herrn: J. F. Merkel, Mehl u. Landesprodukten in Ladenburg, ſind zu haben in 3 Blattes. und Pachluerträge 1 der Exped.