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Die bei Erkrankungen an Diphtherie, Kroup und 5 infektion h zu erſtrecken: ö Scharlach erforderliche Des, ., auf den Kranken ſelbſt, deſſen Ausdünſtung und Ausflüſſe b, auf das Krankenzimmer, deſſen Möbel und ſonſtige Ei ir von dem Kranken benutzten den gegen e 0. auf die Perſonen, die mit dem Kranken verkehren, d. 1 5 155 00 an . Verſtorbenen, e, auf die ul⸗ und andere Räume, in denen di an f n die Erkrankten zu verkehren 2. r ſind vorzugsweiſe zu verwenden: a, ſtrömender überhitzter Waſſerdampf in beſonderen A 5 b. Sprozentige Carbolſäuxrelöſung, f f e 5 . heiße Kaliſeifenlöſung, d. Verbrennung werthloſer Gegenſtände, e, gründliche Austrocknung und Lüftung. Im Einzelnen iſt zu beachten: 8 Zu 8 0 b. 0 Allem muß hinſichtlich des ug größter Reinlichkeit geſorgt werden. Der Kranke iſt täglich mit warmem Waſſer zu ſchen; die Leib⸗ und Bettwäſche iſt möglichſt häufig und nach erfolgter Sen ſelben ſofort zu wechſeln. Das Krankenzimmer iſt täglich durch Auſwaſchen mit uchten Tüchern zu reinigen und die Luft in demſelben muß mehrmals täglich gründlich neuert werden. g Ganz beſondere Aufmerkſamkeit iſt ferner den Abſonderungs⸗ und Auswurfſtoffen 8 kranken zuzuwenden; dieſelben dürfen nicht mit den Wänden, dem Boden 15 1 köbeln des Zimmers in Berührung kommen. Zum Auffangen und Abwiſchen der Ausſcheidun l ber 1 3 8 2 0 ranken ſelbſt für die Erhal t⸗ gen aus Mund und Raſe ſind Ucher zu gehrauchen, die täglich mehrmals zu wechſeln, jeweils nach dem Gebrauche in prozenkige Carbollöſ 0 ung zu werfen und 24 Stunden lang in dieſer Flüſſigkeit zu elaſſen ſind. Am meiſten empfiehlt es ſich, zur Reini on Carbol⸗ oder Salichlwatte oder Läpp ützung verbrannt werden. Werden Spucknäpfe benützt, ſo ſind ſolche zu einem Drittheil mit Fprozentiger arbollöfung zu füllen; die Entleerung derſelben hat in den Abtritt zu erfolgen. Eß⸗ und Trinkgeſchirre müſſen vor ihrer anderweitigen Wiederbenützung mehrere unden in Seifenlöſung gekocht werden. Speiſen und Getränke, insbeſondere Milch, die von den Kranken nicht genoſſen urden, aber ſich eine Zeit lang in dem Krankenzimmer befanden, dürfen nicht ander⸗ itig aufbewahrt oder verwendet, ſondern müſſen vernichtet werden. gung der Naſe und des Mundes Bäuſchchen chen zu verwenden, die ſofort nach ihrer Be⸗ Geneſene Kranke müſſen, bevor ſie mit Geſunden wieder verkehren, ſich in einm 72 armen Seifenbad oder, falls dies nicht ausführbar iſt, durch Abwaſchen des ganzen örpers mit warmem Seifenwaſſer ſorgfältig reinigen, darauf reine Wäſche und in der krankheit nicht benützte, oder desinftzirte Kleider anlegen. Leib⸗ und Bettwäſche des Kranken, ferner alle ſonſtigen waſchbaren mit dem ranken in Berührung gekommene Gegenſtände, ſowie die zum Aufwaſchen des Kranken⸗ mers benützten Tücher ſind, ohne vorher geſchüttelt oder ausgeſtäubt zu werden, Sprozentiger Carbollzſung mindeſtens 12 Stunden lang einzuweichen, ſodann eine halbe kunde lang in Waſſer zu kochen und in Kaliſeifenlöſung auszuwaſchen. Steht ein 7 — zur Verfügung, ſo ſind die Gegenſtände in dieſen zu erbringen. Nicht waſchbares Bettzeug und ebenſolche Kleider ſollen gleichfalls in dem Dampf⸗ infektionsapparate behandelt oder wenigſtens Zmal 24 Stunden lang außer Gebrauch letzt und mit Vermeidung des Schüttelns oder Klopfens an einen trockenen, luftigen rt zur Lüftung aufgeſtellt werden. Keinenfalls dürfen dieſe Gegenſtände vor ihrer Des⸗ fektion oder Lüftung trocken aufbewahrt oder in andere Hausräume gebracht werden Wird das Krankenzimmer nicht mehr benützt, ſo find die Fußböden, Thüren D Fenſter, ſowie alle Holzverkleidungen und nicht polirte Möbel in demſelben mit drozentiger Carbollöſung ſorgfältig abzuwaſchen ebenſo die Wandflächen, ſoweit dieſelben it Auswurfsſtoffen der Kranken beſudelt find. Polirte Möbel jeder Art, insbeſondere liſtatten und Metallgegenſtände ſind mit trockenen Lappen, Tapeten und geſtrichene fände mit friſchem Brode trocken abzureiben, nachdem vorher der Fußboden des Zimmers ark mit Carbollöſung angefeuchtet iſt. Alle zu dieſen Abreibungen benützte Gegenſtände und Stoffe ſind zu verbrennen. Ehe ein Zimmer, in welchem ein an Diphtherie oder Kroup oder Scharlach krankter verpflegt wurde, wieder in Gebrauch genommen wird, ſoll dasſe be nach vo. . ſorgfältiger Desinfektion mindeſtens 24 Stunden lang mittelſt Durchzug et werden.. Zu 1c Alle Perſonen, welche mit an Diptherie oder Kroup odr Scharlach kkrankten in Verkehr getreten ſind, haben ſich bevor ſie wieder mit Geſunden in Be⸗ hrung kommen, die Hände mit öprozentiger Carbollöſung oder Seifenlöſung ſorgfältig reinigen. 5 Zu 1 d. Leichen an Diphtherie oder Kroup oder Scharlach Verſtorbener ſollen öglichſt raſch nach eingetretenem Tode in die Leichenhalle verbracht, beim Mangel einer chen aber bis zu ihrer Beerdigung im Sterbezimmer belaſſen und in keinen anderen wohnten Hausraum verbracht werden, ſie ſind in ein 5protentige Carbollöſſung getauchtes uch einzuhülen und ſobald wie möglich einzuſargen. Der Sarg iſt ſofort zu ſchließen. Die Beerdigung darf mit beſonderer Genehmigung des Bezirksarztes auch früher 80 Stunden nach dem Tode vorgenommen werden. Zu 1 e. Sind mehrere Schüler, die das gleiche Schullokal beſuchten, an Diph⸗ erie oder Kroup oder Scharlach erkrankt, ſo muß dieſes Schullokal alsbald desinftzirt werden. Zu dieſem Zwecke ſind die Wände und Decken mit friſchem Brode abzureiben, das ſofort nach der Verwendung zu verbrennen iſt Der Fußboden wird mit Fprocentiger Carbollöſung ſtark angefeuchtet und iſt ſodann mindeſtens 12 Stunden lang, während m Ofen Feuer brennt, durch Oeffnen von Fenſter uud Thüren kräftiger Luftzug zu er⸗ zeugen. Während der Boden noch naß iſt, ſind alle in dem Schulzimmer befindlichen egenſtände mit Fprocentiger Carbollöſung energiſch abzureiben Ladenburg, den 12. Juli 1898. Bürgermeiſteramt. J. V. D. B. G. M. Beidinger Betz. 5888088808800 O Prima Hobelbrekter S deutſche und ſchwediſche, in allen Dimenſionen, ſowie auch Fa lzzie gelu. Tulsteine . J. Ph. Cuchs, Holzhandlung Oοοοοοοοοοοοο Die Prämiirung von Zuchtſtuten, d , 1 Erteilung von Freideckſcheinen und die Se⸗ F 1 währung von Kaufpreisnachläſſen betr. Nr. 29602. Die Muſterung der zur Bewerbung um Prämien, Freideckſcheine und Kaufpreisnachläſſe angemeldeten, ſowie der zur Vorführung pflichtigen Stuten bezw Stutfohlen und Deckhengſte findet am „ Montag, 18. Juli d. 38., nachmittags halb 3 Ahr au der Fohlenwerde dahier und am Dienstag, 19. Zuki d. 38., nachmittags 5 Ahr anf dem Turnplatz in Ladenburg ſtatt. In Mannheim werden die Pferde von Mannheim leinſchließlich Waldhof und Räferthal), Sandhofen mit Schaarhof, Kirchgartshauſen und Sandtorf ſowie von Neckarau, in Ladenburg jene von Ladenburg, Feudenheim, Wallſtadt, Ilvesheim, Neckarhauſen und Schriesheim gemuſtert. Die Pferdezüchter werden hiervon mit der Aufforderung in Kenntnis geſetzt, die angemeldeten oder vorzuführenden Tiere zur angegebenen Stunde auf die Muſterplätzr zu verbringen; ſchließlich wird bemerkt, daß nur rechtzeitig angemeldete Stuten bei der Prämiirung berllckſichtigt werden können. Mannheim, 20. Mai 1898. Großh. Bezirksamt. Strolihüte VD. Freitag. 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