lung Zur dir Jochen genen km ſand ind Meri: nach F gls die er kel und lichen bung aſeln. „ der 5 fan Lara⸗ iner. Et⸗ ſeiner ingen der ingen den be Tzten Abet los olken Alitz Blitz und 15 die⸗ den glos hon bor⸗ die et. ders ein wat ſeit enn 1 fult 31 N E inlad ung. Am Donnerstag, den 16. Juni 1898 f Vormittags von 10 — 6 Uhr Nachmittags . findet im Nathausfaale dahier die Mahl eines Abgeordneten in den Reichstag alt. 85 1. Wahlberechtigt iſt der Deutſche, welcher das 25 Lehens⸗ 5 juhr zurückgelegt hat, in dem Bundesſtaate, wo er ſeinen Wohnſitz hat. 2. Für Perſonen des Soldatenſtandes, des Heeres und der Marine ruht die Berechtigung zum Wählen ſolange, als dieſelben ſich bei der Fahne beſinden. Von der Berechtigung zum Wählen ſind ausgeſchloſſen: I. Perſonen, welche unter Vormundſchaft oder Kuratell ſtehen; 2, Perſonen, über deren Vermögen Konkurs⸗ oder Fallitzuſtand gerichtlich eröffnet worden iſt, und zwar während der Dauer dieſes Konkurs oder Fallitverfahrens; 3. Perſonen, welche eine Armenunterſtützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vor⸗ hergegangenen Jahre bezogen haben; 4. Perſonen, denen infolge rechtskräftigen Erkenntniſſes der Vollgenuß der Staatsbürgerlichen Rechte entzogen iſt, für die Zeit der Entziehung, ſofern ſie nicht wieder eingeſetzt ſind. It der Vollgenuß der Staatsbürgerlichen Rechte wegen politiſcher Vergehen oder Verbrechen entzogen, ſo tritt die Berechtigung zum Wählen wieder ein, ſobald die außerdem erkannte Strafe vollſtreckt, oder durch Begnadigung erlaſſen iſt, Wählbar zum Abgeordneten iſt im ganzen Bundesgebiet jeder Deutſche, welcher das fünfundzwanzigſte Lebensjahr zurückgelegt und einem zum er nicht durch obige Beſtimmungen von der Berechtigung zum Wählen ausgeſchloſſen iſt. i Die Wahl geſchieht mittels geheimer Stimmgebung in der Weiſe, daß jeder Wähler den Wahlzettel außerhalb des Wabllokals mit dem Namen desjenigen bezeichnet, dem er ſeine Stimme geben will und zuſammengelegt dem Vorſtande der Wahlkommiſſion perſenlich übergiebt. Ladenburg, den 6. Juli 1898. l Der Gemeinderat. Hartmann. Bekanntmachung. * Die Reichtagswahl betr. Nr. 29120. Der Bezirzsrat hat in den Sitzungen vom 12. und 14. d. Mts, beſchloſſen für die bevorſtehende Reichtagswahl vom 16. Juni d. J. Wahlbezirke und Wahllokale wie untenſtehend feſtzuſtellen und als Wahl⸗ vorſteher und Stellvertreter die beigeſetzten Perſonen zu ernennen. Die Gemeindevorſtände werden angewieſen, Belegblatt oder Auszug zu den Wahlakten zu nehmen. nber n Stellvertreter de s . Wahlvorſtehers. Abgrenzung der Wahlbezirke Wahllokal, Wahlvorſteher Gemeinderat Agricola Bürgermeiſter Hartmann 4. III. Ladenburg Rathaus 7 Gr. Bezirksam (gez) Pfiſterer. Beſchluß Nr. 2266. Vorſtehende Bekanntmachung Großh. Bezirksamts bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. ü Ladenburg den 6. Juni 1898. 0 Bürgermeiſteramt. Hartmann. Bekanntmachung. 3 Die Prämiirung von Zuchtſtuten, die 1 Erteilung von Freideckſcheinen und die Ge⸗ . währung von Kaufpreis nachläſſen betr. Nr, 29602. Die Muſterung der zur Bewerbung um Prämien, Freideckſcheine und Kaufpreisnachläſſe angemeldeten, ſowie der zur Vorführung pflichtigen Stuten bezw. Stutfohlen und Deckhengſte findet am a Montag, 18. Zuli d. 38., nachmittags halb 3 Ahr au der Fohlenwe de dahier und am Dienstag, 19. Juli d. 3s., nachmittags 5 Ahr anf dem Turnplatz in Ladenburg ſtatt. In Mannheim werden die Pferde von Mannheim (einſchließlich Waldhof und äferthal), Sandhofen mit Schaarhof, Kirchgartshauſen und Sandtorf ſowie von Neckarau, in Ladenburg jene von Ladenburg, Feudenheim, Wallſtadt, Ilvesheim, Neckarhauſen und Schriesheim gemuſtert. Die Pferdezüchter werden hiervon mit der Aufforderung in Kenntnis g.ſetzt, die angemeldeten oder vorzuführenden Tiere zur angegebenen Stunde auf die Muſterplätze zu verbringen; ſchließlich wird bemerkt, daß nur rechtzeitig angemeldete Stuten bei der Prämiirung berückſichtigt werden können. Mannheim, 20. Mai 1898. a Großh. Bezirksamt. Pfiſterer. Miel und Pachloerträge ſind zu haben in der Exped. d. Blattes. Bekanntmachung. Das Ab- und Zuſchreiben der Grund-, Häuſer⸗, 6 und Ein ⸗ ſlommenſteuer für das nächſtkünftige Steuerjahr 1899 wird am Mittwoch, den 15. und Donnerstag, den 16. Juni d. J. jeweils vormittags von 9—12 Uhr und nas von 2— 5 Uhr im Rathaus dahier vorgenommen werden. 5 Zu de ſem Zwecke wird bekannt gemacht: 5 I. In Jezug auf die Grund- und Heuſerſtener: Mer wegen Mechfels in der Perſon des Pflichtigen al⸗ und zu will oder aus einer anderen Ueſache die Berichtigung oder den Stelch ſe 5 Hanſerſteuerkapikaltz verlangſ, hat ſelbſt oder durch einen voll nüchtigten zu e ſcheinen, und ſofe n es ſich um das Züſchreizen au eie dritte Peron hndelt, dieſe letze zum gleichzeitigen Erſcheiſen zu 9 ranlaſſen. Alle Ver derungen, wel ne em Gründbuche ein⸗ getragen ſind, werden übrigens voſt Amtswegen ab⸗ und zu ſeſchrieben. II. In Bezug auf die Gewerbeſtener: . Der Gewerbeſteuer unterliegt das Belrießskapftal der im Großherzogtum beltithenen gewerblichen Unternehmungen ausſchl ch der Laud⸗ und Forſtwirtſchaft, vorausgeſetzt daß das ſleuer bare Belriebskapſtal mindeſtes den Betrag von 700 Mark erreicht. Die gewerbeſteuerpflichtigen Perſonen, männliche und weibliche, Juländer oder Ausländer, alich gewerbeſteuer pflichtige Korpotglonen, Vireine, Geſellſchaften haben ſchrift⸗ 5 Gund⸗ oder Hunde gehörigen Staate ſeit mindeſtens einem Jahr angehört hat, ſofern liche oder mündliche Steuererklärungen abzugeben: 1 a, wenn ſie eine der Gewefbeſteller unterliegende Unternehmung begonnen haben, oder noch nicht zur Gewerbeſteuer angelegt find; wenn ſich ihr Belriebskapttal nach dem Stande der maßgebenden Verhält⸗ niſſe am 1. April des Jahres über den bereits beſteuerten Betrag um mindeſtens 5 Prozent und mindeſtens um 700 Mark erhöht hat. III In Wezug auf die Einſtommenſteuer: Der Einkommenſteuer unterliegt — vorbehaltlich der im Geſetze vorgeſehenen Aus⸗ nahmen und Beſchränkußgen — das geſamte in Geld, Geldeswwert oder in Selbſtbenützung beſtehende Einkommen, welches einer Perſon aus im Großherzogtum gelegenen Grund⸗ ſtücken und Gebäuden, aus auf ſolchen Liegenſchaften ruhenden Grundrechten und Grund⸗ gefällen, aus im Großherzogtum betriebener Land⸗ und Forſtwirtſchaft und den daſelbſt betriebenen G werben, aus öffentlichem oder privatem Dienſtverhältnis, aus wiſſenſchaft⸗ lichem oder ki, ſtleriſchem Beruf oder irgend anderer gewinnbringenden Beſchäftigung, ſowie das Kapitalvermögen, Renten und andern derartigen Bezügen im Laufe eines Jahres zufließt, und zwar ohne Räckſicht darauf, ob es von anderen Steuern bereits getroffen wird oder nicht,. Steuerpflchtig ſind , . 1. Landes⸗ und ſonſtige Reichsangehörige, welche ihren Wohnſit (Aufenthalt) im 5 Großherzogtum haben, desgleichen Reichsausländer, welche des Erwerbs wegen ihren Wohnsitz im Großherzogtum haben; mit ihrem geſamlen ſteuer baren Einkommen. 2, Reichs auslär der, welche nicht des Erwer bes herzogtum haben: mit i ſte let barten Einkommen. a 1 e 3. Perſonen, weiche nicht im Großherzogtum wohnen: nur mit ihrem Einkommen aus im Großherzogtum gelegenem Grundbeſitz einſchließlich von Gebäuden und den daſelbſt betriebenen Gewerben, ſowie mit ihrem Gehalts⸗, Penſions⸗ und Martegeldbezügen ans einer badiſchen Staatskaſſe. 5 f 5 4. Aktiengeſellſchaften und Kommanditgeſellſchaften auf Aktien mit demjenigen Teil ihres ſteuerbaren Einkommens, welcher dem Umfang ihres Geſchäfts betriebs innerhalb des Großherzogtums entſpricht. Perſonen, deren Einkommen (nach Abzug der zum Erwerb und zur Erhaltung desselben zu beſtreitenden Auslagen, der auf dem Einkommen ruhenden Laſten und der von ihnen etwa zu entrichtenden Schuldzinſen) den Betrag von 500 Mark jährlich nicht erreicht, unterliegen der Einkommenſteuer nicht. Auch ſind Gehalte, Penſionen und Wartegelder, welche aus einer nichtbadiſchen Staatskaſſe bezogen werden, ferner die Dienſt⸗ bezüge leinſchließlich der Militärpenſionen) der Militärperſonen aus der Klaſſe der Unter⸗ oftiziere und Gemeinen, die Dienſtbezüge und aktiven Gendarmen von Oberwachtmeiſter abwärts, ſowie alle Sterbequartalbezüge ſteuerfrei. 5 i Eine Einkommenſteuererklärung haben, ſofern dies nicht ſchon ſeit 1. April I. J. geſchehen ſein ſollte, alle Perſonen einzureichen, welche am 1. April l. J. ſich im Beſſitz eines Steuerbaren Einkommens befanden, für welches die Skeuerpflicht in hieſiger Gemarkung begründet war. Die Steuerpflicht iſt in derjenigen Gemarkung (Steuerdiſtrikt) begründet in welcher der Pflichtige ſeine Hauptniederlaſſung hat oder, beim Mangel eines Wohnſitzes im Großterzogtum, den größten Teil ſeines ſteuerbaren Einkommens bezieht. Jedoch ſind diejenigen Steuerpflichtigen von Abgabe einer Erklärung entbunden welche in dem Steuerdiſtrikt, in welchem am 1. April l. J. ihre Steuerpflicht begründet war, bereits zur Einkommenſteuer veranlangt und nach dem Stande ihrer Einkommensverhälkniſſe am genannten Tage mit keinem höhern Steueranſchlag als dem angeſetzten, zu beſteuern ſind. VI. Im Allgemeinen: Gee b⸗ oder Einkommenſteuerpflichtige, welche zur Abgabe einer Stenere ieine Verpflichtung haben, ſind gleichwohl befugt, eine ſolche abzugeben, wenn Steuerminderung anzuſprechen zu können glauben oder aus irgend einem beſo eine Berichtung ihrer Steueranlags bewirken wollen. Ebenſo ſind dee Geſuche um gänzliche Entfernung aus dem Kataſter, diegleſchen um Berechnung von Steuerabgängen und Steuerrüſckoergütungen unter entſpeechender ündung vorzubringen. 5 Druckſo mulate zu den Gewerb⸗ wie zu den Einſo) nienſteuererklär ungen nabſt Anleitungen zu den letztern werden von heute an bis zum Ablauf der obigen Tagſahrt beim Schatzungsrath unentgeltlich verabreicht. 8 Wer die ihm obliegenden Steueretklärungen nicht rechtzeitig oder in wahrheits wdriger Weiſe erſtattet, untetliegi der geſetzlichen Strafe. Ladenburg, den 2. Juni 1898. a a 8 Der Vorſitzende des Schatzungsralßes. Hartmann. g Bekanntmachung. im Groß⸗ wegen ihren Wohnſih ſchen Be Mellen fließenden 2 7 * ihren aus . 1 Die Hundstaxe betr. No. 23323. fluter Hinſpeiſung auf die wiederholte Bekauntmachung⸗ en des Großh. Bezirksamtes bom 5. Mai d. J. machen wir noch beſonders aufmerkſam, daß für alle über ſechs Wochen alten Hunde in der Zeit vom 1.—15 Juni, und zwar ſpäteſtens bis 15 Juni die Hundstaxe bei der Steuereinehmerei zu entrichten iſt. Letztere ſchließt das Verzeichniß der ent⸗ richtete Taxen am 16 Juni ab und giebt Abſchrift davon an die Ortspoli⸗ zeibehörde. ö a Wer die rechtzeitige Anmeldung eines Hundes und bezw. Taxentrich⸗ tung binnen genaunter Friſt unterläßt hat nach dem Geſetze neben der Taxe een Betrag derſelben als Srafe zu entrichten. J 11 Mauftheim, den . Juni 1898 Großh. Finanzamt. 5 Wilkens. Vorſtehende Bekanntmachung wird hiern Ladenburg den 4. Juni 1898. Bürgermeiſteram Hartmann.