8 Am Donnerstag, den 16. Juni 18 Vormittags von 10 — 6 Uhr Nachmittags findet im Rathausfaale dahier die Wahl eines Abgeordneten in den Reichstag 1. Wahlberechtigt iſt jeder Deutſche, welcher das 25 Lebens⸗ jahr zurückgelegt hat, in dem Bundesſtaate, wo er ſeinen Wohnſitz hat. Für Perſonen des Soldatenſtandes, des Heeres und der Marine ruht die Berechtigung zum Wählen ſolange, als dieſelben ſich bei der Fahne beſinden. Von der Berechtigung zum Wählen ſind ausgeſchloſſen: 1. Perſonen, welche unter Vormundſchaft oder Kuratell ſtehen; 2. Perſonen, über deren Vermögen Konkurs⸗ oder Fallitzuſtand gerichtlich eröffnet worden iſt, und zwar während der Dauer dieſes Konkurs oder Fallitverfahrens; 3. Perſonen, welche eine Armenunterſtützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vor⸗ hergegangenen Jahre bezogen haben; 4. Perſonen, denen infolge rechtskräftigen Erkenntniſſes der Vollgenuß der Staatsbürgerlichen Rechte entzogen iſt, für die Zeit der Entziehung, ſofern ſie nicht wieder eingeſetzt ſind. Iſt der Vollgenuß der Staatsbürgerlichen Rechte wegen politiſcher Vergehen oder Verbrechen entzogen, ſo tritt die Berechtigung zum Wählen wieder ein, ſobald die außerdem erkannte Strafe vollſtreckt, oder durch Begnadigung erlaſſen iſt. 8 Wählbar zum Abgeordneten iſt im ganzen Bundesgebiet jeder Deutſche, welcher das fünfundzwanzigſte Lebensjahr zurückgelegt und einem zum Bunde gehörigen Staate ſeit mindeſtens einem Jahr angehört hat, ſofern er nicht durch obige Beſtimmungen von der Berechtigung zum Wählen ausgeſchloſſen iſt. Die Wahl geſchieht mittels geheimer Stimmgebung in der Weiſe, daß jeder Wähler den Wahlzettel außerhalb des Wahllokals mit dem Namen desjenigen bezeichnet, dem er ſeine Stimme geben will und zuſammengelegt dem Vorſtande der Wahlkommiſſion perſönlich übergiebt. Ladenburg, den 6. Juli 1898. Der Gemeinderat. Hartmann. Bekanntmachung. Die Reichtagswahl betr. f 85 Nr. 29120. Der Bezirzsrat hat in den Sitzungen vom 12. und 14. d. Mts. beſchloſſen für die bevorſtehende Reichtagswahl vom 16. Juni d. J. Wahlbezirke und Wahllokale wie untenſtehend feſtzuſtellen und als Wahl⸗ vorſteher und Stellvertreter die beigeſetzten Perſonen zu ernennen. Die Gemeindevorſtände werden angewieſen, Belegblatt oder Auszug zu den Wahlakten zu nehmen. TTT Abgrenzung der Stellvertreter Wahlbezirke Wahllokal. Wahlvorſteher des Wahlvorſtehers. III. Ladenburg [ Rathaus Bürgermeiſter ] Gemeinderat Hartmann Agricola Mannheim, den 14. Mai 1898 8 1 N N 1 Nr. 2266 Beſchluß ö Vorſtehende Bekanntmachung Großh. zur öffentlichen Kenntnis. Ladenburg den 6. Juni 1898. Bürgermeiſteramt. Hartmann. Bekanntmachung. ö Die Prämiirung von Zuchtſtuten, die Erteilung von Freideckſcheinen und die Ge⸗ währung von Kaufpreisnachläſſen betr. 16 1 7 0 5 Die 1 der zur Bewerbung um Prämien, Freideckſcheine und reisnachläſſe angemeldeten, ſowie der zur Vorführun ichtigen Stuten bezw. Stutfohlen und Deckhengſte findet am 5 ee e a Montag, 18. Zuli d. 38., nachmittags halb 3 Ahr u der Fohlenwe lde dahier und am 1 99 5 5 Dienstag, 19. Zuli d. Is., nachmittags 5 Ahr uf dem Turnplatz in Ladenburg ſtatt. 1 5 05 In Mannheim werden die Pferde von Mannheim (einſchließlich Waldhof und Käferthal), Sandhofen mit Schaarhof, Kirchgartshauſen und Sandtorf ſowie von Neckarau, in Ladenburg jene von Ladenburg, Feudenheim, Wallſtadt, Ilvesheim, Neckarhauſen und Schriesheim gemuſtert. i Die Pferdezüchter werden hiervon mit der Aufforderung in Kenntnis geſetzt, die angemeldeten oder vorzuführenden Tiere zur augegebenen Stunde auf die Muſterplätze zu verbringen; schließlich wird bemerkt, daß nur rechtzeitig angemeldete Stuten bei der Prämiirung berückſichtigt werden können. 5 8 Mannheim, 20. Mai 1898. 1 5 Großh. Bezirksamt. Pfiſterer. Bezirksamts bringen wir hiermit ſind zu haben in Bekanntmachung. Das Ab- und Zuſchreiben der Grund-, Häuser, Hewerbe⸗ und lommenſteuer für das nächſtünftige Steuerjahr 1899 wird am Miltwoch, den 15 Ein · und von 2—5 Uhr im Nathaus dahier vorgenommen werden. Zu dieſem Zwecke wird bekannt gemacht; J. Zn Bezug auf die Grund. und Käuſerſtener; Wer wegen Wechſels in der Perſon des Pflichtigen ab⸗ und zugeſchrieben haben will oder aus einer anderen Urſache die Berichtigung oder den Strich ſeines Grund- oder Häuſerſteuerkapitals verlangt, hat ſelbſt oder durch einen Bevollmächtigten zu erſcheinen, und ſofe en es ſich um das Zuſchreiben an eine dritte Perſon handelt, dieſe letztere zum gleichzeitigen Erſcheinen zu veranlaſſen. Alle Veränderungen, welche im OGrundbuche ein⸗ getragen ſind, werden übrigens von Amtswegen ab⸗ und zugeſchrieben. 5 II. In Bezug auf die Gewerbeſtener: Der Gewerbeſteuer unterliegt das Betriebskapital der im Großherzogtum betriebenen gewerblichen Unternehmungen ausſchließlich der Land⸗ und Forſtwirtſchaft, vorausgeſeht daß das ſteuerbare Betriebskapital mindeſtens den Betrag von 700 Mark erreicht. Die gewerbeſteuerpflichtigen Perſonen, männliche und weibliche, Inländer ober liche oder mündliche Steuererklaͤrungen abzugeben: a . a . wenn ſie eine der Gewerbeſteuer unterliegende Unternehmung begonnen haben, oder noch nicht zur Gewerbeſteuer angelegt ſind; b. wenn ſich ihr Betriebskapital uach dem Stande der maßgebenden Ver hall, niſſe am 1. April des Jahres über den bereits beſteuerten Betrag um mindeſtens 5 Prozent und mindeſtens um 700 Mark erhöht hat. III. In Bezug auf die Einſſommenſteuer: Der Einkommenſteuer unterliegt — vorbehaltlich der im Geſetze vorgeſehenen Aus, nahmen und Beſchränkungen — das geſamte in Geld, Geldeswert oder in Selbſtbenlüzung beſtehende Einkommen, welches einer Perſon aus im Großherzogtum gelegenen Grund⸗ ſtücken und Gebäuden, ans auf ſolchen Liegenſchaften ruhenden Grundrechten und Grund, gefällen, aus im Großherzogtum betriebener Land⸗ und Forſtwirtſchaft und den daſelhſt betriebenen Gewerben, aus öffentlichem oder privatem Dienſtverhältnis, aus wiſſenſchafz⸗ lichem oder künſtleriſchem Beruf oder irgend anderer gewinnbringenden Beſchäftigung, ſowie das Kapitalvermbgen, Renten und andern derartigen Bezügen im Laufe eines Jahres zufließt, und zwar ohne Räckſicht darauf, ob es von anderen Steuern bereits en wird oder nicht. Steuerpflichtig find: 5 Landes⸗ und ſonſtige Reichsangehbrige, welche ihren Wohnſitz (Aufenthalt) im Großherzogtum haben, desgleichen Reichsausländer, welche des Erwerbs wegen ihren Wohnſitz im Großherzogtum haben: mit ihrem geſamten ſtteuer baren Einkommen. . „Reichsausländer, welche nicht des Erwerbes wegen ihren Wohnſitz im Groß⸗ herzogtum haben: mit ihren aus reichsinländiſchen Bezugsquellen fließenden ſteuerbaren Einkommen. . „Perſonen, welche nicht im Großherzogtum wohnen: nur mit ihrem Einkommen aus im Großherzogtum gelegenem Grundbeſitz einſchließlich von Gebäuden und den daſelbſt betriebenen Gewerben, ſowie mit ihrem Gehalts⸗, Penſions⸗ und Wartegeldbezügen ans einer badiſchen Staatskaſſe. 88 f 4. Aktiengeſellſchaften und Kommanditgeſellſchaften auf Aktien mit demjenigen Teil ihres ſteuerbaren Einkommens, welcher dem Umfang ihres Geſchäftsbelriehs innerhalb des Großherzogtums entſpricht. Perſonen, deren Einkommen (nach Abzug der zum Erwerb und zur Erhaltung desſelben zu beſtreitenden Auslagen, der auf dem Einkommen ruhenden Laſten und der von ihnen etwa zu entrichtenden Schuldzinſen) den Betrag von 500 Mark jährlich nich erreicht, unterliegen der Einkommenſteuer nicht. Auch ſind Gehalte, Penſſonen und Wartegelder, welche aus einer nichtbadiſchen Staatskaſſe bezogen werden, ferner die Dienſt⸗ bezüge leinſchließlich der Militärpenſtonen) der Militärperſonen aus der Klaſſe der Unter⸗ oftiziere und Gemeinen, die Dienſtbezüge und aktiven Gendarmen von Ober wachtmeſſter abwärts, ſowie alle Ster bequartalbezüge ſteuerfrei. Eine Einkommenſteuererklärung haben, ſofern dies nicht ſchon ſeit 1. April l. J. geſchehen ſein ſollte. alle Perſonen einzureichen, welche am 1. April l. J. ſich im Beſſiz eines Steuerbaren Einkommens befanden, für welches die Skeuerpflicht in hieſitger Gemarkung begründet war. Die Steuerpflicht iſt in derjenigen Gemarkung (Steuerdiſtrikt) begründel in welcher der Pflichtige ſeine Hauptniederlaſſung hat oder, beim Mangel eines Wohnst im Großterzogtum, den größten Teil ſeines ſteuerbaren Einkommens bezieht. „Jedoch ſind diejenigen Steuerpflichtigen von Abgabe einer Erklärung entbunden welche in dem Steuerdiſtrikt, in welchem am 1. April J. J. ihre Steuerpflicht begründet war, bereit zur Einkommenſteuer veranlangt und nach dem Stande ihrer Einkommensverhälkniſſe ant genannten Tage mit keinem höhern Steueranſchlag als dem angeſetzten, zu beſteuern find, VI. Im Allgemeinen: Gewerb⸗ oder Einkommenſteuerpflichtige, welche zur Abgabe einer Steuererklärung ieine Verpflichtung haben, ſind gleichwohl befugt, eine ſolche abzugeben, wenn ſie ein Steuerminderung anzusprechen zu können glauben oder aus irgend einem beſonderen Grunde eine Berichtung ihrer Steueranlage bewirken wollen. Ebenſo ſind dee Geſuche um gänzliche Entfernung aus dem Kataſter, desgleichen um Berechnung von Steuerabgängen und Steuerrückvergütungen unter entſprechender Vegründung vorzubringen. Druckformulare zu den Gewerb⸗ wie zu den Einkommenſteuererklärungen nebſt Anleitungen zu den letztern werden von heute an bis zum Ablauf der obigen Tagfahrt beim Schatzungsrath unentgeltlich verabreicht. . Wer die ihm obliegenden Steuererklärungen nicht rechtzeitig oder in wahrheils⸗ wdriger Weiſe erſtattet, unterliegt der geſetzlichen Strafe. Ladenburg, den 2. Juni 1898. Der Vorſitzende des Schatzungsrathes. Hartmann. Bekanntmachung. e . Die Hundstare betr. No. 23323. Unter Hinweiſung auf die wiederholte Bekanntmachung⸗ en des Großh. Bezirksamtes vom 5. Mai d. J. machen wir noch beſonders aufmerkſam, daß für alle über ſechs Wochen alten Hunde in der Zeit bon 1.— 15 Juni, und zwar ſpäteſtens bis 15 Juni die Hundstaxe bei der Steuereinehmerei zu entrichten iſt. Letztere ſchließt das Verzeichniß der ent⸗ richtete Taxen am 16 Juni ab und giebt Abſchrift davon an die Ortspolf⸗ zeibehörde. a Wer die rechtzeitige Anmeldung eines Hundes und bezw. Taxpentrich⸗ tung binnen genannter Friſt unterläßt hat nach dem Geſetze neben der Tape den doppelten Betrag derſelben als Srafe zu entrichten. Mannheim, den 1. Juni 1898. ö Großh. Finanzamt. Wilken sz. No. 2252. Beſchluß. Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlich Ladenburg den 4. Juni 1898. Bürgermeiſteramt der Exped. d. Blattes. Miel und Pachloerkräge Hartmann. Donnerstag, den 16. Juni d. J. jeweils vormittags von 9—12 Uhr und nachmittag Ausländer, auch gewerbeſteuerpflichtige Korporationen, Vereine, Geſellſchaften haben schrift, 45 erben n de Cen Ait alan n d Schuld 42 75 Ant Vertra 4 15 Winte f fut 5 n und tüfinnig d, 1 5250 a aller Turn ** „Wey fre fand Auigurg. 12 deöbal An Huf 1 it und Stra 1* eines T h dat det Tage Wandlungen mit n baſenbeitrag a dr Argrenze a, vurde der F die Gem iin dite -arls ru A knbet wurde, inrurf für aer den 3 ½ unde wird nach aa Nüttelſufe un ſuerftei k Minn fihrt u lahleigericht A deb ts Beder Ai ſie auch d une ſch vollkon a Tir erſchien ann: „Ich bitte h lein Sintorf a I nam nach! der aun daffte ni Air ent Partie St N n fugſt n g ſo gerne.“