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Die bei Erkrankungen an Diphtherie, Kroup und Scharlach erforderliche Des⸗ infektion hat ſich zu erſtrecken: a. auf den Kranken ſelbſt, deſſen Ausdünſtung und Ausflllſſe, b. auf das Krankenzimmer, deſſen Möbel und ſonſtige Einrichtung und di⸗ von dem Kranken benutzten Gebrauchsgegenſtände, 9, auf die Perſonen, die mit dem Kranken verkehren, d. auf die Leichen, der an dieſen Krankheiten Verſtorbenen, e, auf die Schul⸗ und andere Räume, in denen die Erkrankten zu verkehren pflegten. 2. Als Desinfekt ſonsmittel ſind vorzugsweiſe zu verwenden; 5 a, ſtrömender überhitzter Waſſerdampf in beſonderen Apparaten, b. Hprozentige Cearbolſäurelöſung, 9 e, heiße Kaliſeif nlöſung, d. Verbrennung werthloſer Gegenſtände, e. gründliche Austrocknung und Lüftung. Im Einzelnen iſt zu beachten: Zu 1 a. und b. Vor Allem muß hinſichtlich des Kranken ſelbſt für die Erhalt ung größter Reinlichkeit geſorgt werden. Der Kranke iſt täglich mit warmem Waſſer zu waſchen; die Leib⸗ und Bettwäſche iſt möglichſt häufig und nach erfolgter Verunreinigun, derſelben ſofort zu wechſeln. Das Krankenzimmer iſt täglich durch Aufwaſchen mi feuchten Tüchern zu reinigen und die Luft in demſelben muß mehrmals täglich gründlich erneuert werden. Ganz beſondere Aufmerkſamfeit iſt ferner den Abſonderungs⸗ und Auswurfſtoffen des Kranken zuzuwenden; dieſelben dürfen nicht mit den Wänden, dem Boden oder den Möbeln des Zimmers in Berührung kommen. Zum Auffangen und Abwiſchen der Ausſcheidungen aus Mund und Raſe ſind Tlicher zu gebrauchen, die täglich mehrmals zu wechſeln, jeweils nach dem Gebrauche in öprozentige Carbollöſung zu werfen und 25 Stunden lang in dieſer Flüſſigkeit zu belaſſen ſind. Am meiſten empfiehlt es ſich, zur Reinigung der Naſe und des Mundes Bäuſchchen von Carbol⸗ oder Salichlwatte oder Läppchen zu verwenden, die ſofort nach ihrer Be⸗ nützung verbrannt werden. Werden Spucknäpfe benützt, ſo ſind ſolche zu einem Drittheil mit öiprozentiger Carbollöſung zu füllen; die Entleerung derſelben hat in den Abtritt zu erfolgen. Eß⸗ und Trinkgeſchirre müſſen vor ihrer anderweitigen Wiederbenützung mehrere Stunden in Seifenlöſung gekocht werden. Speiſen und Getränke, insbeſondere Milch, die von den Kranken nicht genoſſen wurden, aber ſich eine Zeit lang in dem Krankenzimmer befanden, dürfen nicht ander⸗ weitig aufbewahrt oder verwendet, ſondern müſſen vernichtet werden. Geneſene Kranke müſſen, bevor ſie mit Geſunden wieder verkehren, ſich in einem warmen Seifenbad oder, falls dies nicht ausführbar iſt, durch Abwaſchen des ganzen Körpers mit warmem Seifenwaſſer ſorgſältig reinigen, darauf reine Wäſche und in der Krankheit nicht benützte, oder desinfizirte Kleider anlegen. Leib⸗ und Bettwäſche des Kranken, ferner alle ſonſtigen waſchbaren mit dem Kranken in Berührung gekommene Gegenſtände, ſowie die zum Aufwaſchen des Krankenn zimmers benützten Tücher ſind, ohne vorher geſchüttelt oder oder ausgeſtäubt zu werdebn in Fprozentiger Carbollöſung mindeſtens 12 Stunden lang einzuweichen, ſodann eine halui Stunde lang in Waſſer zu kochen und in Kaliſeifenlöſung auszuwaſchen, Steht eet Dampfdesinfektionsapparat zur Verfügung, ſo ſind die Gegenſtände in dieſen z⸗g 57 Nicht waſchbares Bettzeug und ebenſolche Kleider ſollen gleichfalls in dem Dampf⸗ desinfektionsapparate behandelt oder wenigſtens Zmal 24 Stunden lang außer Gebrauch geſetzt und mit Vermeidung des Schüttelns oder Klopfens an einen trockenen, luftigen Ort zur Lüftung aufgeſtellt werden. Keinenfalls dürfen dieſe Gegenſtände vor ihrer Des⸗ infektion oder Lüftung trocken aufbewahrt oder in andere Hausräume gebracht werden Wird das Krankenzimmer nicht mehr benützt, ſo find die Fußböden, Thüren und Fenſter, ſowie alle Holzverkleidungen und nicht polirte Möbel in demſelben mit 5prozentiger Carbollöſung ſorgfältig abzuwaſchen ebenſo die Wandfläſchen, ſoweit dieſelben mit Auswurfsſtoffen der Kranken beſudelt ſind. Polirte Möbel jeder Art, insbeſondere Bettſtaatten und Metallgegenſtände ſind mit trockenen Lappen, Tapeten und geſtrichene Wände mit friſchem Brode trocken abzureiben, nachdem vorher der Fußboden des Zimmers ſtark mit Carbollöſung angefeuchtet iſt. Alle zu dieſen Abreibungen benützte Gegenſtände und Stoffe ſind zu verbrennen. Ehe ein Zimmer, in welchem ein an Diphtherie oder Kroup oder Scharlach Erkrankter verpflegt wurde, wieder in Gebrauch genommen wird, ſoll dasſerbe enach vo ſchriftsmäßiger ſorgfältiger Desinfektion mindeſtens 24 Stunden lang mittelſt Durchzug gelüftet werden. Zu 1 Alle Perſonen, welche mit an Diptherie oder Kroup odnr Scharlach Erkrankten in Verkher getreten ſind, haben ſich bevor ſie wieder mit Geſuden in Be⸗ rührung kommen, die Hände mit 5prozentiger Carbollöſung oder Seifenlöſung ſorgfältig zu reinigen. Zu 1 d. Leichen an Diphtherie oder Kroup oder Scharlach Verſtorbener ſollen möglichſt raſch nach eingetretenem Tode in die Leichenhalle verbracht, beim Mangel einer ſolchen aber bis zu ihrer Beerdigung im Sterbezimmer belaſſen und in keinen anderen bewohnten Hausraum verbracht werden, ſie ſind in ein 5protentige Carbollöſſung getauchtes Tuch einzuhüllen und ſobalt wie möglich einzuſargen. Der Sarg iſt ſofort zu ſchließen. Die Beerdigung darf mit beſonderer Genehmigung des Bezirksarztes auch frühen als 30 Stunden nach dem Tode vorgenommen werden. Zu 1 e. Sind mehrere Schüler, die das gleiche Schullokal beſuchten, an Diph⸗ therie oder Krvup oder Scharlach erkrankt, ſo muß dieſes Schullokal alsbald desinfizirt werden. Zu dieſem Zwecke ſind die Wände und Decken mit friſchem Brode abzureiben, das ſofort nach der Verwendung zu Verwendung zu verbrennen iſt Der Fußboden wird mit Sprocentiger Carbollöſung ſtark angefeuchtet und iſt ſodann mindeſtens 12 Stunden lands, während im Ofen Feuer brennt, durch Oeffnen von Fenſter und Thüren kräftiger Luftzug zu erzeugen. Während der Boden noch naß iſt, ſiud alle in dem Schulzimmer befindlichen Gegenſtände mit öprocentiger Carbollöſung energiſch abzureiben. Ladenburg, den 18. Mai 1898. Bürgermeiſteramt. Hartmann. Betz. Keek NiNi Nennen zen Große Ausſtellung!! Fonmerhandsehuhe Aud raratten. Mehrere hundert Dutzende Handſchuhe in jeder Größe, bis 24 Knopf⸗ länge. 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Alle Orte der jetzigen Amtsbezirke Eberbach, Heidelberg, Mannheim, Mosbach, Schwetzingen, Weinheim und Wlesloch; . 2, Sämtliche Orte des jetzigen Amtsbezirks Sinsheim mit einziger Ausnahme der Stadt Hils bach; 227 . 3. Vom Amtsbezirk Adelsheim die Gemeinden Großeicholzheim und Kleineicholzheim. 4. Vom Amtsbezirk Bruchſal die Gemeinden Huttenheim und Mittelhof, Oberhof und Unterhof, Kirrlach, Kronau, Neudorf, Oberhauſen mit Waghäuſel, Philippsburg mit Engelmühle, Rheinſchanzinſel und Schönborner Mühle, Rheinhauſen, Rheinsheim und Wieſenthal mit Ziegelhütte nebſt Forſthaus und Schmierhütte; endlich 5. Vom Amtsbezirk Buchen die Gemeinde Heidersbach mit Heidersbacher Möhle und Ziegelhütte. a 5 . Diej nigen Dienſtboten aus den berechtigten Orten, welche ſich um einen Preis bewerben wollen, werden aufgefordert, ihre bezüglichen G.ſuche mit den erforderlichen Zeugniſſen über Alter, Dienſtzeit, Verhalten, etwaige beſondere Empfehlungsgründe uſwo. bei der Gemeinde ihres Wohnortes binnen vier Wochen einzureichen. . Die Gemeindebehörden werden hierauf dieſe Geſuche nach Benehmen mit dem betreffenden Pfarramt unter Anſchluß fämtlicher Zeugniſſe mit gutächtlicher Aeußerung an das vorgeſetzte Bezirksamt zur weiteren Behandlung einſenden. Karlsruhe, den 2. Mai 1898. Großh. Verwaltungshof. Nr. 28197 1. Vorſtehende Bekanntmachung bringen wir hiermit zur Kenntnis. Mannheim, den 12. Mai 1898. Großh, Bezirksamt: v. Merhart. 2 e Nr. 1000, de hende Een ae wird hier Ladenburg, den 16. Mai 1898. Bürger meiſteramt: Hartmann. eutathe Hausfrauen! Die in ihrem Kampfe um's Daſein ſchwer ringenden armen Thür. Handweber bitten um Arbeit! Dieſelben bieten an: Tiſchtücher, Servietten, Taſchentücher, Hand⸗ und Küchentücher, Scheuertücher, Rein⸗ und Halb⸗Leinen, Bettzeuge, Bettkörpers und Drells, Halbwollene Kleiderſtoffe, Altthüringiſche⸗ und Spruchdecken, Kyffhäuſer⸗Decken u. ſ. w. Fertige Wäſche! Sämtliche Waren ſind gute Handfabrikate. Viele tauſend Anerkennungs⸗ ſchreiben liegen vor. Muſter und Preisverzeichniſſe ſtehen auf Wunſch portofrei zu Dienſten und wolle man ſich dieſerhalb wenden an den Chüringer Veher⸗Verein Golha 4 Vorſitzender C. Y. Grübel, Landtags⸗Abgeordneter. Der Unterzeichnete leitet den Verein kaufmänniſch ohne Vergütung. ellia-Socken D. reitag. ö entlich t veröffentlicht. Preußiſchen Kriegsminiſterium, ſind hier zu beziehen bei E eeeeeeeTeTeTTeTßTeTee Tandita⸗Hakenk⸗Corſel 8 R. G. M. No. 80651. Größte Haltbarkeit der Schließen und Einlagen, ſowie beſte Form geben dieſem Corſet einen beſonderen Vorzug. Alleinverkauf hier nur bei ü D. Freitag. 7 Neu eingetroffen! 1 Herren⸗ u. Knaben⸗Strohhüte. 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