vorfen . f 12 Altkatholiſche Gemeinde. vllt Am Chriſti⸗Himmelfahrtsfeſte abends 8 Uhr wird der hochw. fihtt Herr Biſchof Dr. Th. Weber im Gaſthauſe „Zur Roſe“ tum“ en einen Vortrag halten, wozu alle erwachſenen Bewohner Laden⸗ än den burgs ohne Unterſchied der Confeſſion hiermit freundlichſt ein⸗ ann geladen werden. 8 Den Eingang aller Neuheiten in 1 t, da g 10 7 ch pe Kleiderſtoffen, 0 e Cattune und Batiſten, om 29 1 Bluſenſtoffen, 8 3 8 te der dug beehre ich mich ergebenſt anzuzeigen mit der Zuſicherung biligſter und 0 Gent reellſter Bedienung. i Bch. Sternweiler. as pri 5 Einige F tt 5 J 1 utterschneid-Maschinen ur, 150 5 5 5 tile dl f era 10 dW. Geräthe b Der geh empfiehlt . ls erung 5 5285 Michael gläß. 9 Alte Futterschneidmaschinen werden gerne umgetauscht. eine Pult NRNNN NN NN n νντννπετνν 10 55 ünſtige Gelegenheit. 2 ann eis, ine Parthie nc. 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Zuni 1898 bis 31. Mal 1899 zu erfolgen hat. Anzumelden iſt jeder bes zu dieſem Zeitpunkt über 6 Wochen alte Hund. Ueber 6 Wochen alte Hunde, welche nach dieſem Termine bis zum 31. Mai des nächſten Jahres in Beſitz genommen oder in die Gemeinde eingebracht werden, find inner⸗ halb vier Wochen nach der Beſitzerlangung, beziehungsweiſe der Einbringung, Hunde, welche erſt nach dem Anmeldetermin das Alter von ſechs Wochen erreichen, innerhalb vier Wochen nach dieſem Zeitpunkt anzumelden. Eine Anmeldung iſt jedoch nicht erforderlich, wenn der Beſitz des Hundes in der erſten Hälſte des Monats Juni, beziehungsweiſe vor Ablauf der vierwöchigen Friſt des zweiten Abſatzes wieder aufgegeben wurde. Das Gleiche gilt, wenn der Hund an die Stelle eines anderen von demſelben Beſitzer in der gleichen Gemeinde im laufenden Tax⸗ jahr ſchon vertaxten Hundes tritt. Bei der Anmeldung iſt zugleich die Taxe zu entrichlen. a Die Taxe, welche von dem Beſitzer zu bezahlen iſt, beträgt für das vom 1. Juni bis 31. Mai laufende Jahr (Taxjahr): 5 „ a. in Gemeinden von 4000 und weniger Einwohnern 8 M. b. in Gemeinden von über 4000 Einwohnern 16 M. Hat der Beſitzer in keiner Gemeinde des Großherzogtums einen dauernden Auf⸗ enthalt, ſo beträgt de Taxe 8 Mark. Für Hunde, die im Beſitze des deulſchen Reiches oder eines Bundesſtaates ſtehen iſt eine Taxe nicht zu entrichten. Der Beſitzer hat hinſichtlich der Taxe den Rückgriff auf den Eigentümer. Die Anmeldung des Hundes und die Bezahlung der Taxe hat dulch den Zeſitzer ſelbſt oder einen Stellvertreter desſelben perſön ich und mündkich bei der Steuer⸗ einnehmerei am Ort des Wohnſitzes oder des dauernden Aufenthalts des Beſitzers, durch die Hundebeſitzer ohne dauernden Aufenthaltsort am Ort des vorübergehenden Aufenthalts zu erfolgen. . 1 Hunde, die auf abgeſonderten Gemarkungen gehalten werden, ſind in derjenigen Gemeinde anzumelden, zu welcher die abgeſonderte Gemarkung in ſteuerpflichtiger Beziehung zugeteilt iſt. Das Mitbringen der Hunde hierzu iſt nicht erſorderlich. . Die Steuereinnehmerei erteilt für jeden vertaxten Hund eine beſondere Quittung und führt über die Anmeldungen ein Verzeichnis, welches am 16. Juni abgeſchloſſen wird. Die bisher übliche alljährliche Hundemuſterung kommt damit in Wegfall. Wer die rechtzeitige Anmeldung eines Hundes unterläßt hat neben der Taxe den doppelten Betrag derſelben als Strafe zu entrichten. Vermag der Angezeigte jedoch nachzuweisen, daß die rechtzeitige Anmeldung nur aus Verſehen und nicht in der Abſicht einer Toxhinterziehung unterblieb, ſo kann auf eine Strafe bis zum einfachen Betrag der Taxe erkannt werden. Hunde, für welche die Taxe nicht rechtzeitig bezahlt wird, können eingezogen werden. Die Vürgermeiſleramter und Kabhaktereien werden beauftragt, dieſe Ver⸗ fügung am Rathauſe anzuſchlagen und in ortsüblicher Weiſe wiederholt bekannt machen u laſſen. 1 Auf Grund der gemäß § 1 der Bollzugsverordnung vom 4. Mai 1896 aufzu⸗ ſtellenden Liſte und des von der Steuereinnehmerei über die Anmeldung und Taxbezahlung zu führenden Verzeichniſſes, ſowie ihrer etwaigen ſonſtigen Kenntnis haben die Bürger⸗ meiſterämter ſpäteſtens bis zum 1. Juli d. Js. hierher anzuzeigen, welche Hunde nicht angemeldet wurden. Mannheim, den 5. Mai 1898. Großh. Bezirksamt. v. Merhart. 1 3 Beſchluß. Nr. 1910. Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht. Ladenburg, den 11. Mai 1898. Vürgermeiſteramt. Hartmann. Betz. CTuanchra⸗Patenk⸗Corſek D. R. G. M. No. 80651. Größte Haltbarkeit der Schließen und Einlagen, ſowie beſte Form geben dieſem Corſet einen beſonderen Vorzug. Alleinverkauf hier nur bei D. Freitag. 2 N f Prima bisher 5 Zimmer . N kalzkeimen unmöbliert oder möbliert zu vermieten. eupfiehlt J. F. Merkel 2 5 2 9 0 0 5 a 7 0 Tuffſteine Schwemmſteine) I möbl. Zimmer e Ruppern Wah in ſchönſter Waare empfiehlt J. Ph. Tuchs, Holzhandlung. zu vermieten bei Forſter, Domhof. 1 0 P. W. 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