licher Ne 9 d . „0 l 8 Nionie D a f Dankſagung. a N Für die vielen Beweise herzlicher Theilnahme bei dem 1 5 5 Ableben unſeres geliebte Vaters, Großvaters, e vaters und Onkels age 3 Johann Schlegel 80 kum prechen wir unſern innigſten Dank aus. n abend 8 Die trauernden Hinkerbliebenen. ederbayern, f. 5 tadtpfante e nd er das he inzer d. D. Ne erſchüſſe ah verwickelte perte und fil N Sha * n dem Algen bs⸗ und 5 die Borte noſſenſchafe x e Errichtunz er eren Stau en Miniſtetz uhegehalleh; richtete Hz irthſchaftg 5 Lad e Nächsten Sonntag, 15. Mai, morgens 6 Uhr findet eine Uebung ſtatt wobei die i Handſpritzen und Hilfsmannſchaften ich in betheiligen haben i Antreten am Spritzenhauſe. i Das Commando. Ladenburg, den 13. Mai 1898. 4 Theater in Ladenbur n; auch in . im Saale zum Hirſch. hulze⸗Delizſh z Direktion: Trautmann. Verband de Sonntag, den 15. Mai: n 11 25 5 Di K 41 Kraft des gaz 1 2 85 1 0 Md⸗ . U 9 2 Eine Feuer oder des alten Deſſauers Jugendjahre. 4 5 1 5 Hiſtoriſches Schauſpiel in 5 Akten von Herm. Herſch. 1 Brodtannge Kaſſeneröffnung 8 Uhr. Anfang halb 9 Uhr. . ſeine hohe u, um feine el ; leiſe küßte tonlos: 568 Dir klin F k, ſodaß f zu ſchn die Galt 1555 tb nit E mein Kind, K mit wir ihn Bachen schen n — l. Platz 80 Pf. II. Platz 50 Pf. Ill. Platz 25 Pf. Geſchüftserüffnung und Empfehlung. Mache hiermit der geehrten Einwohnerſchaft von hier die ergebene Mitteilung, daß ich in dem von mir erworbenen Heilmann! ſchen Hauſe am vergangenen Donnerstag eine 5 Bäckerei eröffnet habe und 77 bei Zuſicherung prompter Bedienung um geneigtes Wohlwollen. 55 5 Sperrsitz I M. 0 ö zu unc 1 1 jemand die b landw. Gerüthe rtl, nahe empfiehlt 5 wenig bebe . Michael lä 5 a Alte Futterschneidmaschinen werden gerne umgetausoht. he E FCC . ſeſtr“ 9 0 0 . 0 g 0 „ ünſtige Gelegenheit. r.“ 1 5 Eine Parthie * farbige Herreufilz⸗Hüte 15 n zu dem billigen Preiſe pon Mk. 1,— bis 1,50. e Afach leinene Kragen 04 0 das Dutzend Mk. 2,80. J. Haſſelbach. Bekanntmachung. Die ſtaatliche Prämiirung von Rindvieh betr. Nr. 23500 I. Die ſtaatliche Prämiirung von Rindvieh 21 Grund der unten abgedruckten Beſtimmungen findet am Mittwoch, den 1. Inni d. 3, Vormittags 8 Ahr in Ladenburg ſtatt. Die Bürgermeiſterämter und Stabhaltereien werden beauftragt, dieſes an die Rindviehbeſitzer in ortsüblicher Weiſe bekannt zu geben mit der Aufforderung, etwaige Anmeldungen zur Prämütrung bis 16. Mat d. J. bei dem Börgermeiſteramt oder Stab⸗ halteramt zu machen. Die einlaufenden Anmeldungen wollen in das vorgeſchriebene Formular aufgenommen und bis zum 20. Mai d. J. hierher vorgelegt werden. Dabei machen wir auf folgende Punkte noch beſonders aufmerkſam: Nach den für die ſtaatliche Prämiirung von Rindvieh geltenden Grundbeſtimm⸗ ungen ſind die im vorigen Jahre prämiirten weiblichen Thiere der Prämiirungs⸗ kommiſſion zur Kontrole vorzuführen. Den betreffenden Beſitzern, welche auf dieſe Ver⸗ pflichtung urch die Ortsbehörden beſonders hinzuweiſen ſind, ſteht der Anſpruch auf Verwilligung der gleichen Prämie wie im Vorjahre zu, wenn die Thiere gut gehalten ſind und mit entſprecsender Nachzucht vorgeſtellt werden. Andernfalls kann die Prämiirungskommiſſion auf ein der Entfernung des Herkunftsortes des Thieres ange⸗ meſſenes Weggeld von 5— 10 Mk. erkennen Bei der Beurtheilung der Nachzucht, als welche ein ſeit der letzten (189 7er) Prämiirung von der prämiirten Kuh oder Kalbin gefallenes Farren⸗ oder Kuhkalb in Betracht kommt, iſt einerſeits auf die Vererbungsfähigkeit des prämiirten Mutterthieres und anderſeits auf die Art und Weiſe der Aufzucht Gewicht zu legen. Kälber, welche in ihrem Aeußeren die Merkmale einer unſicheren Vererbungskraft des Mutterthieres oder in ihrer Kondition die Merkmale einer nicht rationellen Aufzuchtsweiſe bezw. mangel⸗ haften Pflege erkennen laſſen, können als „entſprechende Nachzucht“ im Sinne der unten⸗ ſtehenden Grundbeſtimmungen nicht betrachtet werden. Die wiederholte Zuerkennung einer Prämie für ein und dasſelbe Thier ſchließt die Prämiirung einer dem gleichen Beſitzer gehörigen Kuh oder Kalbin, welche erſtmals zur Vorführung gelangt, nicht aus. Für Far ten, welche gemäß der Vorſchrift in Ziffer 6 der Grundbeſtimmungen für die Prämiirung die Tuberkulinprobe beſtanden haben müſſen, iſt der bezügliche Nachweis durch eine Beſcheinigung eines approbirten Thierarztes zu erbringen, welche der Anmeldung zur Prämiirung angeſchloſſen oder dem Vorſitzenden der Prämiirungskommiſſion anläßlich der Vorführung des betreffenden Thieres vorgezeigt werden kann. Mannheim, 23. April 1898 Großh. Bezirlsamt. Pfiſt erer, 5 ndbeſtbnen en für die ſtaatliche rim ung von n Aindvieh. A. Allgemeine Beſtimmungen. Für zur Zucht aufgeſtellte Farren und ebenſolche weibliche Thiere, welche der in dem betreffenden Bezirk eingeſchlagenen Zuchtrichtung entſprechen und in Bezug auf den Bau und die äußeren Merkmale ſowie mit Rückſicht auf ihre Leiſtungsfähigkeit zu den vorzüglichſten Thieren des Bezirks zu rechnen ſind, werden unter den folgenden Beding⸗ 5 . Preiſe ausgeſetzt: 1. In Gegenden, in welche gute, einheimiſche Schläge (Wälder, Hinterwälder) gehalten werden, ſind Thiere des heimiſchen Schlages und wo es durch die wirthſchaftlichen Berhältniſſe geboten erſcheint, ausſchließlich zu prämiiren. Die Prämienempfänger haben ſich durch einen Revers zu verpflichten, bei Vermeidung des Rückerſatzes der Prämie, die prämtirten Farren mindeſtens bis zum Ablauf des 4. Lebensjahres und die prämiirten Kühe während der zwei folgenden Jahre zur Zucht zu verwenden. Von der Rückerhebung der Prämie wird Umgang genommen, wenn das Thier in Beſitz eines anderen inländiſchen Viehzüchters übergeht, der in die von dem urſprünglichen Beſitzer übernommenen Verpflichtungen eintritt. Im Fallt des Umſtehens, der Nothſchlachtung oder eingetretener Zucht⸗ untauglichkeit kann der Prämienrückerſatz ſeitens des Bezirksamtes auf erfolgte rechtzeitige Anzeige ganz oder theilweiſe erlaſſen werden. 2. Ein und derſelbe Beſitzer ſoll in der gleichen Abtheilung nicht mehrere Preiſe zugleich erhalten. 3. Für Thiere, welche als zuchttauglich nicht aber als prämiirungswürdig erkannt werden, können lobende Anerkennungen oder Weggelder im Betrage von 5—10 Mark nach dem Ermeſſen der Prämiirungskommſſion zuerkannt werden. 4. Vieh aus Wirthſchaften, in welchen dasſelbe zur Erzeugung von Milch oder Molkereiprodukten für den Handel oder zur Maſtung aufgeſtellt iſt, ſowie Handels⸗ vieh bleibt von der 3 ausgeſchloſſen. 8 B. Beſondere Beſtimmungen. a) Jür Farren: 5. Die Prämien für Farren werden auf 75, 100 und 150 Mark feſtgeſetzt. Anter den zur Zucht aufgeſtellten Farren ſind vorzugsweiſe 1¼ bis gjährige Thiere zu berückſichtigen, für welche der Nachweis erbracht iſt, daß ſie die Tuber⸗ kulinprobe beſtanden haben. Farren, welche mehr als 6 Schaufeln haben oder rückſichtlich welcher der erwähnte Nachweis nicht geliefert werden kann, bleiben außer Betracht. Unter ſonſt gleichen Verhältniſſen erhalten die im Eigenthum der Gemeinden befindlichen Farren den Vorzug. 5 zur Prämiirung vorzuführenden Farren müſſen mit Naſenringen verſehen ſein. Den Bezirksämtern iſt anheim gegeben, die Ueberweiſung des Prämien⸗ betrages oder eines Theiles desſelben ſeitens der Gemeinde an den Farrenhalter zu unterſagen. b) Für weibliche Thiere: Für Kühe, welche nicht mehr als Zmal gekalbt haben, und unter dieſen vorzugs⸗ wiiſe ſolche, welche friſchmelkend oder greifbar trächtig ſind, werden Preiſe von 30, 40 und 50 Mark ausgeſetzt. Die gleichen Preiſe können auch Kalbinnen zuerkannt werden, jedoch erfolg die Auszahlung erſt, wenn der Nachweis geliefert iſt, daß die prämiirte Kalbin geboren hat. Die Annahme einer Prämie verpflichtet den Empfänger, das prämiirte Thier nur von einem gekörten Farren der gleichen Race decken zu laſſen und dasſelbe im folgenden Jahre der Prämiirungsknummiſſion zur Kontrole vorzuführen. Für die Wiedervorführung ſolcher Thiere kann die Muſterungskommiſſion Weg⸗ gelder bewilligen, inſofern nicht die Beſtimmung in Ziffer 7 Platz greift. 7, Einem und demſelben Thiere kann innerhalb 3 Jahren nach erfolgter erſtmaliger Prämiirung der gleiche Preis ein zweites und drittes Mal verliehen werden, wenn es in gut gehaltenem Zuſtand mit entſprechender Nachzucht vorgeführt wird. 8. Die prämiirten Thiere werden am linken Horn markirt. 9. Ort und Zeit der Abhaltung der Prämifrung in den einzelnen Amksbezirken wird jeweils durch die Bezirksämſer bekannt gemacht. 5 Beſchluß. Nr. 1745. Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht. Ladenburg, den 29. April 1898. Vürgermeiſteramt. 5 Hartmann. IRiek und Pachtoerträge ſind zu haben in der Exped. d. Blattes. R NN NN NANA NAA