e 2. Zimmerarbeit 8. Schreinerarbeit „ 4. Glaſerarbeit „ 5. Tüncherarbeit . 1 Von den Zeichnungen und Be Einſicht genommen werden und ſind Dienſtag den beim Schulvorſtand einzureichen. Vergebung von Hauarheilen. Zum Umbau der Wohnung des Vorſtandes der Landw. Kreiswinter⸗ ſchule in Ladenburg ſollen zur ſofortigen Ausführung verſchiedene Arbeiten vergeben werden, nämlich: 1. Maurerarbeit im Betrage von ca. 700 Mark 1 5 40 350 * 10 75 300 „ 5 200 1 1 1 150 , i 5 dingungen kann beim Schulvorſtand die Angebote bis ſpäteſtens 5 10. Mai l. J. 5 Die gauhommifſion. 7 unter Hintanſetzung jedweder politi der Handelskammer wie folgt vorge 1. Baſſermann, diſtrikts aufs Be daher wärmſtens empfohlen. Handelskammer ⸗Wahl. AIJJIfgntereſſierten Kreiſen wird zur Kenntnis gebracht, daß von beſt⸗ informierter Seite, aus dem Schooße der Kollegenſchaft — und zwar ſcher Parteirückſichten! — die Beſetzung ſchlagen wird: Felix (Material⸗ und Farbwaarenhandlung). 2. Diffene, Philipp, Geh. Kommerzienrat (Weinhandlung). 3. Emrich, Jakob (Dampf⸗Säge⸗ und Hobelwerk). 5 „Freudenberg, F. C. Wein 4 heim (Lederfabrik ). 5. Glöcklen, Otto (Spedition). ö 6. Heberer, Alexander (Eiſen⸗ und Stahlwaarenhandlung). 7. Hoffmann, Otto, Direktor der Deutſchen Steinzeugwaaren⸗ fabrik, Friedrichsfeld. 8. Jordan, Louis GKolonialwaarenhandlung) 9. Karcher, Aug. (Kohlenhandlung). 10. Kern, J. H. Golonialwaarenhandlung). 11. Keßler, Johann, Direktor der Mannheimer Dampfſchlepp⸗ ſchifffahrtsgeſellſchaft. 12. Ladenburg, Carl, Kommerzienrat, Bankier. 13. Mayer⸗Dinkel, Wilh. (Hopfenhandlung). 14. Nöther, Samuel (Eiſenhandlung). 15. Dr. Wehl, Carl (Chemiſche Fabrik). Die Namen der proponierten Mitglieder bieten daß bei deren Zuſammenwirken das ureigendſte Gemeinwohl des Wahl⸗ ſte gewahrt und gefördert werde und wird deren Wahl N e größte Gewähr, Viele Wähler. 9,11 41 59 7,59 9,2375 * Nur an Wochentagen. Nur an Sonn⸗ 805 5 Im Mai und September täglich, ſonſt nur an S. 1 Im Juni, Juli und Auguſt Juni bis 1. September, nur Sonn⸗ und Feiertags. Ladenburg Frankfurt. 5,0% 6,8 6,46 8,00 9,41 11,57 1,28 3,20 5,32 6,40⸗ 737 8,09 11,12. Nur Werktags bis Weinheim. Ladenburg Mannheim 438 6,00 6,57 8,05 9,43 14,38 2,29 5,02 6,34 8,46“ 10,38 11,56. . Sonntags, ſowie am 19. und 30. Mai. Friedrichsfeld Schwetzingen. i 5 4,48“ 6,10% 7,17 8,44 10,00 11,54 / 1,12 3,10% 5,255 7,35˙◻ꝰÿꝑv[ç-,35“ 14,03 „Anſchluß nach Karlsruhe. 1 5 3 und Speier. e . Neckarhauſen— Mannheim. 5,59% 6,3, 752 10,10 11,57 12,26 5,19 6,06 6,39 7,34 8,307 10,18% f Neckarhauſen Heidelberg. 1727 1% 2,5 3,247 3,59 4,287 5, 18 7,01 und Feiertagen. 3 5 „ 8,14 4 „ 25 855 1,15 3,06 10,197. 9, onntagen. täglich, ſonſt nur an Sonntagen. 7 S f Prima Mobelbrekter S 5 deutſche und ſchwediſche, in allen Dimenſtonen, Tuff ſteine Schwemuſteine u ſchönſter Waare empfiehlt 5 VV ſowie auch Bekanntmachung. b Die ſtaatliche Prämiirung von Rindpieh betr. Nr. 28500 I. Die ſtaatliche Prämiirung von Rindvieh auf Grund der unten abgedruckten Beſtimmungen findet am Mittwoch, den 1. Inni d. 3, Vormittags 0 i ihurg ſtatt. 1 5 i 0 r e und Stabhaltereien werden beauftragt, dieſes an die Rindviehbeſitzer in ortsüblicher Weiſe bekannt zu geben mit der Aufforderung, etwaigt Anmeldungen zur Prämiirung bis 16. Mai d. J. bei dem Bürgermeiſteramt oder Stab⸗ halteramt zu machen. Die einlaufenden Anmeldungen wollen in das vorgeſchriebene Formular aufgenommen und bis zum 20. Mai d. J. hierher vorgelegt werden. Dabei machen wir auf folgende Punkte noch beſonders aufmerkſam: Nach den für die ſtaatliche Prämiirung ron Rindvieh geltenden Grundbeſtimm⸗ ungen ſind die im vorigen Jahre pramiirten weibkichen Thiere der Prämiirungs, kommiſſion zur Kontrole vorzuführen. Den betreffenden Beſitzern, welche auf dieſe Ver⸗ pflichtung durch die Ortsbehörden beſonders hinzuweisen ſind, ſteht der Anſpruch auf Verwilligung der gleichen Prämie wie im Vorjahre zu, wenn die Thiere gut gehalten ſind fund mit entſprechender Nachzucht vorgeſtellt werden. Andernfalls kann die Prämiirungskommiſſton auf ein der Entfernung des Herkunftsortes des Thieres ange⸗ meſſenes Weggeld von 5— 10 Mk. erkennen. N i 8 Bei der Beurtheilung der Nachzucht, als welche ein ſeit der letzten (189 7er) Prämiirung von der prämiirten Kuh oder Kalbin gefallenes Farren⸗ oder Kuhkalb in Betracht kommt, iſt einerſeits auf die Vererbungsfähigkeit des prämiitten Mutterthierez und anderſeits auf die Art und Weiſe der Aufzucht Gewicht zu legen. Kälber, welche in ihrem Aeußeren die Merkmale einer unſicheren Vererbungskraft des Mutterthieres oder in ihrer Kondition die Merkmale einer nicht rationellen Aufzuchtsweiſe bezw. mangel⸗ haften Pflege erkennen laſſen, können als „entſprechende Nachzucht“ im Sinne der unten⸗ ſtehenden Grundbeſtimmungen nicht betrachtet werden. a f Die wiederholte Zuerkennung einer Prämie für ein und das ſelbe Thier ſchließt die Prämiirung einer dem gleichen Beſitzer gehörigen Kuh oder Kalbin, welche erfimalz ur Vorführung gelangt, nicht aus. . 5 t 945 Har en weiche 9 5 der Vorſchrift in Ziffer 6 der Grundbeſtimmungen für die Prämiirung die Tuberkulinprobe beſtanden haben müſſen, iſt der bezügliche Nachweis durch eine Beſcheinigung eines approbirten Thierarztes zu erbringen, welche der Anmeldung zur Prämiirung angeſchloſſen oder dem Vorſitzenden der Prämiirun der Vorführung des betreffenden Thieres vorgezeigt werden kann. 2 Maʒannheim, 23. April 1898 85 ö Großh. Bezirksam. Pfiſterer. Grundbeſtimmungen für die ſtaatliche Prämiirung von Rindpieh, A. Allgemeine Veſtimmungen. g 5 Für zur Zucht aufgeſtellte Farren und ebenſolche weibliche Thiere, welche der in dem betreffenden Bezirk eingeſchlagenen Zuchtrichtung entſprechen und in Bezug auf den Bau und die äußeren Merkmale ſowie mit Rückſicht auf ihre Leiſtungsfähigkeit zu den vorzüglichſten aue des Bezirks zu rechnen ſind, werden unter den folgenden Beding⸗ ungen Preiſe ausgeſetzt: 2 0 1. 55 „ in welche gute, einheimiſche Schläge (Wälder, Hinterwälder) gehalken werden, ſind Thiere des heimiſchen Schlages und wo es durch die wirthſchaftlichen Berhaältniſſe geboten erſcheint, ausſchließlich zu prämiiren. Die Prämienempfänger haben ſich durch einen Revers zu verpflichten, bei Vermeidung des Rückerſatzes der Prämie, die prämiirten Farren mindeſtens bis zum Ablauf des 4. Lebensjahres und die prämiirten Kühe während der zwei folgenden Jahre zur Zucht zu verwenden, Von der Rückerhebung der Prämie wird Umgang genommen, wenn das Thier in Beſitz eines anderen inländiſchen Viehzüchter übergeht, der in die von dem urſprünglichen Beſitzer übernommenen Verpflichtungen eintritt. 5 Im Fallt des Umſtehens, der Nothſchlachtung oder eingetretener Zucht untauglichkeit kann der Prämienrückerſatz ſeitens des Bezirksamtes auf erfolgt rechtzeitige Anzeige ganz oder theilweiſe erlaſſen werden. 5 7 2. Ein und derſelbe Beſitzer ſoll in der gleichen Abtheilung nicht mehrere Preiſe zugleich erhalten. 5 l 3. Für Thiere, welche als zuchttauglich nicht aber als prämiirungswürdig erkannt werden, können lobende Anerkennungen oder Weggelder im Betrage von 5—10 Mark nach dem Ermeſſen der Prämiirungskommiſſion zuerkannt werden. f 4. Vieh aus Wirthſchaften, in welchen dasſelbe zur Erzeugung von Milch oder Molkereipro dukten für den Handel oder zur Maſtung aufgeſtellt iſt, ſowie Handels⸗ vieh bleibt von der Prämiirung ausgeſchloſſen. B. Beſondere Beſtimmungen. 5 a) Für Jarren: 5. Die Prämien für Farren werden auf 75, 100 und 150 Mark feſtgeſetzt. Unter den zur Zucht aufgeſtellten Farren ſind vorzugsweiſe 1½ͤ bis Zjährige Thiere zu berückſichtigen, für welche der Nachweis erbracht iſt, daß ſie die Tubes, kulinprobe beſtanden haben. Farren, welche mehr als 6 Schaufeln haben oder rückſichtlich welcher der erwähnte Nachweis nicht geliefert werden kann, bleiben außer Betracht. f Unter ſonſt gleichen Verhältniſſen erhalten die im Eigenthum der Gemeinden befindlichen Farren den Vorzug. . „ J 5 zur Prämiirung vorzuführenden Farren müſſen mit Naſenringen verſehen ſein. 5 Den Bezirksämtern iſt anheim gegeben, die Ueberweiſung des Prämien⸗ 5 betrages oder eines Theiles desſelben ſeitens der Gemeinde an den Farkenhalter zu unterſagen. . b) Für weibliche Thiere: 5 i 6. Für Kühe, welche nicht mehr als Zmal gekalbt haben, und unter dieſen vorzugs⸗ weiſe ſolche, welche friſchmelkend oder greifbar trächtig find, werden Preiſe don 30, 40 und 50 Mark ausgeſetzt. l Die gleichen Preiſe können auch Kalbinnen zuerkannt werden, jedoch erfolg 1 n e erſt, wenn der Nachweis geliefert iſt, daß die prämiirte Kalbin eboren hat. 15 Die Annahme einer Prämie verpflichtet den Empfänger, das prämiirte Thier nur von einem gekörten Farren der gleichen Race decken zu laſſen und asſelbe im folgenden Jahre der Prämiirungskummiſſion zur Kontrole vorzuführen. ür die Wiedervorführung ſolcher Thiere kann die Muſterungskommiſſion Weg⸗ gelder bewilligen, inſofern nicht die Beſtimmung in Ziffer 7 Platz greift. 7. Einem und demſelben Thiere kann innerhalb 3 Jahren nach erfolgter erſtmaliger Prämiirung der gleiche Preis ein zweites und drittes Mal verliehen werben, wenn es in gut gehaltenem Zuſtand mit entſprechender Nachzucht vorgeführt wird. 8. Die prämiirten Thiere werden am linken Horn markirt. . 9. Ort und Zeit der Abhaltung der Prämiirung in den einzelnen Aintsbezirken wird jeweils durch die Bezirksämter bekannt gemacht. . 2 5 5 Beſchluß. Nr. 1745. Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit enburg, den 29. April 1898. Vürgermeiſteramt. Hartmann. 8 5.55. ſind zu haben n der Expedition dieſes Blattes. Frachtbriefe gskommiſſton anläßlich ban bemmen fun 5e ae A . n W Ws b dien 1 3 d, de f 4 2 4 . „ e I 5 . 5 N 4 . 5 8 5 9 6 + 1 .