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Dr. Emminghaus. adde Kid, lade Schloſſerei und e Werkſtätte macht hiermit die Mitteilung, daß er die Vertretung der Kleyer & Daris ſowie der Fah 8 ſowie die Vertretung der Ma e Keller & 1 85 in Weinheim, Sabrik landwirtschatlicher Maschinen, f übernommen hat und erſucht bei Bedarf um gütige Aufträge. Gebrauchte Maſchinen werden von mir angekauft. Reparaturen an Fahträderm, landw. Maschinen, sowie an Maschinen jeder Art werden prompt erledigt. Nen eingetroffen! erren⸗ u. Knaben ⸗Strohhüte. roße Auswahl in Sonnenſchirmen J. Haſſelbach. Futterschneid-Maschinen und . Michael gläß. Alte kalnsehnddmeset hen 000 —— 5 in Leinen, außen Wolle; als „gut bewährt“ empfohlen vom Königlichen Preußſichen Kriegsminiſterium, ſind hier zu beziehen bei D. Freitag. Ich empfehle mein großes und gut aſſortirtes Lager in groß n und gewöhnlichen Kochoe fen, Wormſer, Darmſtädter und Fäulen⸗ Oefen, Amerikaner, Ariſche und Negulifülloefen. 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Bezüglich des Haltens und der Anleitung von Lehrkingen ſind gewiſſe eee vorgeſchrieben: a. Perſonen, welche nicht im Beſitze der bürgerlichen Ehrenrechte ſind, dürfen Lehrlinge weder halten, noch anlernen (8 126). Perſonen, welche ſich wiederholt grober Pflichtverletzungen gegen die ihnen an⸗ vertrauten Lehrlinge ſchuldig gemacht haben, oder gegen welche Thatſachen vor⸗ lliegen, die ſie in ſittlicher Beziehung zum Halten und zur Anleitung von Lehrlingen ungeeignet erſcheinen laſſen, kann die Befugniß zum Halten und zur Anleitung von Lehrlingen durch das Bezirksamt bezw. den Bezirksrath entzogen werden (§ 126 a Abf. 1). „Perſonen, welche wegen geiſtiger oder körperlicher Gebrechen zur ſachgemäßen Anleitung eines Lehrlings nicht geeignet ſind, kann die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen in gleicher Weiſe entzogen werden. Das Halten von Lehr⸗ 5 lingen iſt derartigen Perſonen nicht unterſagt, wenn ſie für die ſachgemäße 0 Ausbildung des Lehrlings durch eine andere Perſon, z. B. durch einen Werk⸗ meiſter, Sorge tragen (8 126 Abf 2). 2, Um der Kehrtingszüchterei entgegenzuwirken, iſt das Bezirksamt bezw. der Bezirksrath befugt, Gewerbetreibenden, welche eine übermäßige Zahl von Lehrlingen halten, die Entlaſſung eines entſprechenden Theils derſelbtn aufzugeben und die Annahme von Lehrlingen über eine beſtimmte Zahl hinaus zu unterſagen (§ 128 Abſ. 1). 3. Der Lehrvertrag (8 126 b) muß binnen 4 Wochen ſchriſtkich abge⸗ ſchloſſen, vom Gewer betreibenden, dem Lehrling und dem Vertreter oder Vormund des⸗ ſelben unterſchrieben und dem Letzteren in einem Exemplar ausgehändigt werden, auf Verlangen muß derſelbe der Ortspolizeibehörde vorgelegt werden. Der Lehrvertrag muß enthalten: a. Die Bezeichnung des Gewerbes oder Gewerbezweiges, in welchem die Ausbildung des Lehrlings erfolgen ſoll. b. Die Angabe der Dauer der Lehrzeit und der gegenseitigen Leiſtungen und o. Die geſetzlichen und ſonſtigen Vorausſetzungen, unter welchen die einſeitige Auflöſung des Lehrvertrags zuläſſig iſt. 4. Die Pflichten des Lehrherrn gegenüber dem Lehrling find etwas verschärft, indem neben einer dem Zwecke der allſeitigen Ausbildung im Gewerbe entſprechenden Unterweiſung des Lehrlings ferner verlangt wird, daß der Lehrherr den Lehrling zum Beſuch des gewerblichen Unterrichts anhält und den Schulbeſuch überwacht, ſowie ferner, daß der Lehrherr den Lehrling gegen Mißhandlungen ſeiner Arbeits⸗ und Hausgenoſſen ſchützt und dafür Sorge knägt, daß die dem Lehrling aufgetragenen Arbeiten den Kräften desſelben entſprechen. Auch darf der Lehrherr den Lehrling, der in ſeinem Hauſe weder Koſt noch Wohnung erhält, zu häuslichen Dienſtleiſtungen nicht heranziehen (§ 127). 5. Die Pflichten des Fehrkings gegenüber dem Lehrherrn find ebenfalls etwas erweitert inſofern, als das Geſetz ausdrücklich beſtimmt, daß der Lehrling dem Lehrherrn, ſowie demjenigen, welcher an Stelle des Lehrherrn die Ausbildung zu leiten hat, zu Folgſamkeit und Treue, zu Fleiß und anſtändigem Betragen verpflichtet iſt; auch iſt der 5 wie bisher der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen (§ 127 a). 6. In Bezug auf die Rechte des Lehrherrn ſind folgende Aenderungen ein⸗ getreten: a. Ueberſchreitungen des Züchtigungsrechts, die in übermäßiger oder unanſtändiger oder in einer die Geſundheit des Lehrlings gefährdeten Behandlung beſtehen, find ausdrücklich rerboten und unter Strafe geſtellt; daneben bleibt für dieſen Fall das Recht des Lehrlings, das Lehrverhältniß einſeitig aufzuheben, beſtehen (88 127 a Abſ. 2 und 148 Abf. 1 Ziff. 9). Wenn der Lehrherr ſein Recht 01 Rückkehr des die Lehre unbefugt verlaſſen⸗ den Lehrlings geltend macht, ſo mußte bisher im Streitfalle der Lehrling bis zum gerichtlichen Urtheil über die Auflöſung des Lehrverhältniſſes in der Lehre aushalten, künftig kann das Gericht durch einſtweilige Verfügung dem Lehrling geſtatten, bis zum Austrag der Sache der Lehre fern zu bleiben; dagegen hängt es künftig nicht mehr von dem Ermeſſen der Polizeibehörde ab ſie von dem ihr zuſtehenden Rechte der zwangsweiſen Zurückführung oder der Beſtrafung des die Lehre unbefugt verlaſſenden Lehrlings Gebrauch machen will, ſie iſt vielmehr dazu verpflichtet, wenn der Lehrling die Rückkehr grund⸗ los verweigert (8 127 d). Das Recht des Lehrherrn auf Entſchädigung im Falle der grundloſen Auf- lbſung des Lehrvertrags durch den Lehrling iſt inſofern gegen fröher beſchränt, als die Entſchädigung auch Über das geſetzlich feſtgeſetzte Maß — die Hälfte des ortsüblichen Tagelohns eines Geſellen auf höchſtens 6 Monate — hinaus erhöht werden darf; die Vereinbarung eines geringeren Betrages dagegen tſt zuläſſig (8 127 g). 7. Die Beſtimmungen über die Beendigung des Lehrverhältniſſes ſind die⸗ ſelben wie bisher, jedoch kann der Lehrling auch dann alsbald entlaſſen werden, wenn er die ſich für ihn aus dem Lehrvertrag ergebenden Pflichten wiederholt verletzt oder den Beſuch der Fortbildungs⸗ oder Fachſchule vernachläſſigt. (§S 127 b Abſ. 2). Alle dieſe Beſtimmungen gelten nicht nur für die Handwerker, ſondern für alle unter die Gewerbeordnung fallenden Gewerbetreibenden, die Apotheker und Kaufleute aus⸗ genommen. Die für das Handwerk allein in den 88 129 bis 132 a vorgeſehenen Be⸗ ſtimmungen, worunter insbeſonders auch die Vorſchriften über die Geſellen und Meiſter⸗ prüfung, treten erſt ſpäter (nach Errichtung der Handwerkerkammern) in Kraft und behalten wir uns deßhalb bezüglich derſelben weitere Bekanntmachung vor. Mannheim, den 15. April 1898. Großh. Bezirlsamt. Dr. Strauß. Den Reſt meiner O Herrenstrohhüte O verkaufe unterm Ankaufspreis wegen Aufgabe dieſes Artikels. D. Freitag. O Prima Hobelbrekter G deutſche und ſchwediſche, in allen Dimenſionen, ſowie e 55 Tuffſteine (Scheme tene, in ſchönſter 2 J. Ph. Luchs, Holzhandlung. Waare empfiehlt ä —— ———— K Dr — r —