Aufruf Zum bleibenden Gedächtniße an den 70. Geburtstag und die 40jährige Regierung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs haben Höchſtdemſelben Unternehmer aus den Brufskreiſen der Induſtrie, des Handels und der Schifffahrt in dankbarer Liebe und Verehrung als Jubiläumsſpende die Summe von 330 000 Mark dargebracht, um Ar⸗ beitern und Angeſtellten, welche in Betrieben des Groß⸗ und Kleingewerbes, des Handels und der Schifffahrt beſchäftigt ſind, ſowie andern, in ver⸗ wandter Stellung befindlichen, wenigbemittelten Perſonen, wenn ſie von ſchwerer Krankheit befallen worden ſind, nach Ihrer Entlaſſung aus der Heilagehandlung bis zu ihrer vollſtändigen Wiederherſtellung eine gedeihliche Fürſorge zuzuwenden, um ſie durch ſolche vor Gefährdung ihrer Arbeits⸗ kraft zu ſchützen, welcher ſie durch mangelhafte Pflege im eigenen Haus⸗ halte oder zu frühe Wiederaufnahme des gewohnten Erwerbs ſehr leicht ausgeſetzt ſind. Dieſer der Milderung unverſchuldeten Unglücks, ſowie der Förderung ſocialen Friedens dienende Zweck ſoll insbeſondere auch durch Aufnahme in Geneſungsheime zu erreichen geſucht werden, deren zunächſt zwei mit etwa 40 Betten in der obern und der untern Landesgegend einzurichten beabſichtigt iſt. Da jedoch zur Löſung ſolch umfaſſender Aufgabe das nach Errichtung dieſer Heime noch verbleibende Reſtkapital zu deren erfolgreichem Betriebe nicht hinreicht ſo wurde zur Beſchaffung der hierzu erforderlichen weitern Mittel und um im ganzen Lande thätige Mitarbeiter an unſerem Werke zu gewinnen, mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs ein Verein „Geneſungsfürſorge“ mit dem Sitze in Karlsruhe gebildet, deſſen Mitgliedſchaft an die Leiſtung eines Jahresbeitrags von mindeſtens 5 Mark geknüpft iſt. Nach Entſtehung und Zweck des Vereins, mit deſſen Ausführung wir dem in andern deutſchen Ländern in umfaſſender Weiſe gegebenen Vorbilde in unſerem Lande folgen, glauben wir uns zu der ſicheren Hoffnung berechtigt, daß derſelbe opferwilliges Entgegenkommen finden werde, und richten wir nun an die weiteſten Kreiſe des Landes die dringende Bitte, dem Verein beitreten und dadurch in reichem Maaße Familien vor der ihnen durch verminderte Arbeitskraft ihrer Ernährer drohenden Nothlage ſchützen zu wollen. i Beitrittserklärungen mit Zuſicherung entſprechenden Jahresbeitrages werden von allen Handelskammern ſowie den Unterzeichneten entgegen⸗ genommen. Karlsruhe, den 14. April 1898. Ber Tandesausſchuß des Bereins Geneſungsfürſorge i (Großherzog⸗Friedrich⸗Jubiläums ſpende.) a Fuchs L. . in Heidelberg, Vertreter der Handelskammer daſelbſt. Haas L. Kommerzienrath in Mannheim. Lanz H. Kommerzienrath in Mannheim, Vertreter der Handels⸗ kammer daſelbſt. Dr. Weyl L. l in Mannheim, Vertreter der Handelskammer daſelbſt. Den Reſt meiner O Herrenstrohhüte S verkaufe unterm Ankaufspreis wegen Aufgabe dieſes Artikels. D. Freitag. 75 Stets auf Lager HFeru- Quano Ammoniak Superphosphat Nr. I. Kartoffel-, Dickrüben-, und Tabaks-Dünger, Futter- und Dung⸗Malzkeimen bei J. F. Merkel. O Prima Hobelbrekker G deutſche und ſchwediſche, in allen Dimenſionen, ſowie auch Tuffſteine (Schwemmſteine) in ſchönſter Waare empfiehlt J. Ph. Luchs, Holzhandlung. eee e NeNKRNNRNRNNNNN NN ünſtige Gelegenheit. J Eine Parthie farbige Herrenfilz⸗Hüte zu dem billigen Preiſe von Mk. 1, — bis 1,50. 8 Aach leinene Kragen das Dutzend Mk. 2,30. . J. Haſſelbach. RNezeze ge eee N Nie NKNNNeiN MN MN Die Regelung des Lehrlingsweſeng betreffend. Nr. 22113 1. Mit Rücksicht darauf, daß die Lehrverträge in der egg nach Schluß des Schuljahres der Volksſchule um die Oſterzeit abgeſchloſſen werden, machen wir ſowohl die Gewer betreibenden, welche Lehrlinge einzuſtellen beabſichtigen, als auch die Eltern und Fürſorger, welche junge Leute einem Lehrmeiſter zur gewertlichen Ausziſdug anvertrauen wollen, darauf aufmerkſam, daß die neuen Beſtimmungen über das Lehrſſugz, weſen im Allgem inen, wie ſie in Artikel 2 Ziffer 3 M. — 88 126 bis 129 — Reichsgeſetzes vom 26. Juli v. Js., die Abänderung der Gewerbeordnung betreffend, enſ⸗ halten ſind, mit dem 1. d. Mts. zur Wirkſamleit gelangt ſind. Infolge hievon kreten gegenüber den bisherigen Borſchriften folgende Neuerungen ein. 1. Bezüglich des Haktens und der Ankeikung von Kehrkingen ſind geuſe Einſchräͤnkungen vorgeſchrieben: a a a. Perſonen, welche nicht im Beſitze der bürgerlichen Ehrenrechte find, dürfen Lehrlinge weder halten, noch anlernen (8 126). Perſonen, welch ſich wiederholt grober Pflichtverletzungen gegen die ihnen ay⸗ vertrauten Lehrlinge ſchuldig gemacht haben, oder gegen welche Thalfachen bor⸗ liegen, die ſie in fittlicher Beziehung zum Halten und zur Anleitung von Lehrlingen ungeeignet erſcheinen laſſen, kann die Befugniß zum Halten ung zur Anleitung von Lehrlingen durch das Bezirksamt bezw. den Bezirksrat entzogen werden (8 126 a Abſ. 1). 5 „Perſonen, welche wegen geiſtiger oder körperlicher Gebrechen zur sachgemäßen Anleitung eines Lehrlings nicht geeignet find, kann die Befugniß zur Anleifung von Lehrlingen in gleicher Weiſe entzogen werden. Das Halten von Lehr⸗ lingen iſt derartigen Perſonen nicht unterſagt, wenn ſie für die sachgemäße Ausbildung des Lehrlings durch eine andere Perſon, z. B. durch einen Mer, meiſter, Sorge tragen (8 126 Abſ 2). f Um der Feßrlingszüchterei entgegenzuwirken, iſt das Bezirksamt bezw. der Bezirksrath befugt, Gewerbetreibenden, welche eine übermäßige Zahl von Lehrlingen halte, die Entlaſſung eines entſprechenden Theils derſelbtn aufzugeben und die Annahme bog Lehrlingen über eine beſtimmte Zahl hinaus zu unterſagen (§ 128 Abf⸗ J). 3. Der Fehrvertrag (5 126 b) muß binnen 4 Wochen ſchriſtlich göge⸗ ſchloſſen, vom Gewerbetreibenden, dem Lehrling und dem Vertreter oder Vormund de, ſelben unterſchrieben und dem Letzteren in einem Exemplar ausgehändigt werden, au Verlangen muß derſelbe der Ortspolizeibehörde vorgelegt werden, Der Lehrvertrag muß enthalten: . b a. Die Bezeichnung des Gewerbes oder Gewerbezweiges, in welchem die Ausbiſdung des Lehrlings erfolgen ſoll. 5 Die Angabe der Dauer der Lehrzeit und der gegenſeitigen Leiſtungen und Die geſetzlichen und ſonſtigen Vorausſetzungen, unter welchen die einfeiſgs A.upflböſung des Lehrvertrags zuläſſig iſt. 5 4. Die Pflichten des Lehrherrn gegenüber dem Lehrling find etwas berſchärff, indem neben einer dem Zwecke der allſeitigen Ausbildung im Gewerbe enkſprechenden Unterweiſung des Lehrlings ferner verlangt wird, daß der Lehrherr den Lehrling zum Beſuch des gewerblichen Unterrichts anhält und den Schulbeſuch Überwacht, ſowie ferner, daß der Lehrherr den Lehrling gegen Mißhandlungen ſeiner Arbeits⸗ und Hausgenoſſen ſchützt und dafür Sorge tnägt, daß die dem Lehrling aufgetragenen Arbeiten den kräften desſelben entſprechen. Auch darf der Lehrherr den Lehrling, der in ſeinem Hauſe wedet Koſt noch Wohnung erhält, zu häuslichen Dienſtleiſtungen nicht heranziehen (8 127) 5. Die Pſtichten des Cehrkings gegenüber dem Lehrherrn ſind ebenfalls eiwaz erweitert inſofern, als das Geſetz ausdrücklich beſtimmt, daß der Lehrling dem Lehrherrn, ſowie demjenigen, welcher an Stelle des Lehrherrn die Ausbildung zu leiten hat, Folgſamkeit und Treue, zu Fleiß und anſtändigem Betragen verpflichtet iſt auch iſt det Lehrling wie bisher der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen (8 127 8). l 6. In Bezug auf die Rechte des Fehrherrn ſind folgende Aenderungen ein getreten: . a. Ueberſchreitungen des Züchtigungsrechts, die in übermäßiger oder unanfſändiger oder in einer die Geſundheit des Lehrlings gefährdeten Behandlung beſtehen, ſind ausdrücklich rerboten und unter Strafe geſtellt; daneben bleibt für diefen Fall das Recht des Lehrlings, das Lehrverhältniß einſeitig aufzuheben, bestehen (88 127 a Abſ. 2 und 148 Abſ. 1 Ziff. 9). f a 8 Wenn der Lehrherr ſein Recht auf Rückkehr des die Lehre unbefugt verlaſſen den Lehrlings geltend macht, ſo mußte bisher im Streitfalle der Lehrling bis zum gerichtlichen Urtheil über die Auflöſung des Lehrverhältniſſes i der Lehre aushalten, künftig kann das Gericht durch einſtweilige Verfügung den Lehrling geſtatten, bis zum Austrag der Sache der Lehre fern zu bleiben; dagegen hängt es künftig nicht mehr von dem Ermeſſen der Polizeibehörde ab ſie von dem ihr zuſtehenden Rechte der zwangsweiſen Zurückführung oder der Beſtrafung des die Lehre unbefugt verlaſſenden Lehrlings Gebrauch mache will, ſie iſt vielmehr dazu verpflichtet, wenn der Lehrling die Rückkehr grund⸗ los verweigert (§ 127 d). 8 Das Recht des Lehrherrn auf Entſchädigung im Falle der grundloſen Auf löſung des Lehrvertrags durch den Lehrling iſt inſofern gegen fröher beſchrünt, als die Entſchädigung auch über das geſetzlich feſtgeſetzte Maß — die Halfte des ortsüblichen Tagelohns eines Geſellen auf höchſtens 6 Monate — hinauß erhöht werden darf; die Vereinbarung eines geringeren Betrages dagegen tſt zuläſſig (8 127g). 5 i 7. Die Beſtimmungen über die Beendigung des Lehrverſältniſſes ſind die; ſelben wie bisher, jedoch kann der Lehrling auch dann alsbald entlaſſen werden, wenn er die ſich für ihn aus dem Lehrvertrag ergebenden Pflichten wiederholt verletzt oder den Beſuch der Fortbildungs⸗ oder Fachſchule vernachläſſigt. (8 127 b Ab 2). 1 Alle dieſe Beſtimmungen gelten nicht nur für die Handwerker, ſondern fit ale unter die Gewerbeordnung fällenden Gewerbetreibenden, die Apotheker und Kaufleute aus genommen. Die für das Handwerk allein in den 88 129 bis 132 3 vorgeſehenen, Le ſtimmungen, worunter insbeſonders auch die Vorſchriften ber die Geſellen und Meiſtes prüfung, treten erſt ſpäter (nach Errichtung der Handwerkerkammern) in Kraft und behalten wir uns deßhalb bezüglich derſelben weitere Bekanntmachung vor. a Mannheim, den 15. April 1898. 8 Großh. Bezirksamt. . N Dr. Strauß. 1 Zahnheilkunde ck Zahnerſaßz v. H. Stein Maunheim S 1. 4 Breite Strasse Su ſprechen bei Frau Dihl Ww. Ladenburg jaden Sonntag Nachmittag von 2— 5 Unt,